Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M. (WU), über die Revision der T GmbH&Co KG, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Februar 2023, Zl. RV/1200015/2021, betreffend Einfuhrabgaben und Abgabenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Eingangs wird zur näheren Vorgeschichte des Revisionsfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2021, Ro 2018/16/0110 bis 0112, verwiesen, mit dem die im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben wurden.
2 Im fortgesetzten Verfahren erließ das Bundesfinanzgericht den vom Verwaltungsgerichtshof vermissten Mängelbehebungsauftrag zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 250 Abs. 2 BAO und forderte die Revisionswerberin auf, Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die genaue Beschaffenheit und die Funktion der in Rede stehenden Waren hervorgehe, vorzulegen, sowie Angaben zur Art der Verbindung und des Zusammenspiels der Bestandteile und deren Funktion (etwa der gedruckten Schaltung) zu machen und eine Funktionsbeschreibung der Waren vorzulegen.
3 Weiters traf das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis die vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geforderten Sachverhaltsfeststellungen zur Beschaffenheit und Funktion der verfahrensgegenständlichen Waren. Das Bundesfinanzgericht führte aus, dass es sich bei den Produkten der Serie [...] um eine Halbleiterkomponente („LED-Array“) handle, bestehend aus einer Vielzahl von LED-Chips, die aufgrund ihrer Konstruktion unter Anwendung der Oberflächenmontage-Löttechnik (SMD) auf einer Platine montiert seien. Das Trägermaterial der verfahrensgegenständlichen Waren bestehe aus mit Glasfaser verstärktem Kunststoff bzw. einem von einem Isolator ummantelten Aluminiumkern. Die LED-Chips seien in einer reihenparallelen Anordnung miteinander verschaltet; die Platine weise zwei elektrische Kontaktpads oder Kontaktklemmen an der Oberseite auf. Damit sei die Zufuhr von Strom für die LEDs gewährleistet. Die „elektrische Beleuchtungsbaugruppe“ weise keine weiteren elektronischen Bauelemente auf.
4 Beim Betrieb eines Arrays fließe vom Vorschaltgerät ausgehend Gleichstrom in die eine Kontaktklemme hinein, durch die Leiterbahnen hindurch-die LEDs leuchteten-und bei der anderen Kontaktklemme wieder hinaus. Da die Elemente Beleuchtungszwecken dienten, seien entsprechend viele LEDs auf dem Array angebracht. Eine einzelne LED könne nur anzeigen, ob Strom fließe oder nicht. Für Beleuchtungszwecke sei die Summe der LEDs ausschlaggebend. Das bedeute, dass die vorliegenden Arrays lediglich mit Gleichstrom und der entsprechenden Spannung versorgt werden müssten, um einen Raum zu erleuchten. Um die Beleuchtungsfunktion auszuüben, würden weder ein spezielles LED-Betriebsgerät, noch entsprechende Gehäuse, Kühlkörper, Linsen oder Diffusoren benötigt. Diese würden die Performance und die Sicherheit verbessern, jedoch könne die Beleuchtungsfunktion auch ohne diese ausgeübt werden.
5 Die LED-Module würden daher alle wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften eines vollständigen Beleuchtungskörpers der Position 9405 aufweisen. Es fehle nur die Zufuhr von elektrischem Strom. Dass zum Betrieb der LED-Module ein externes Vorschaltgerät erforderlich sei, um den Wechselstrom in Gleichstrom umzuwandeln und die Netzspannung zu transformieren, ändere nichts an deren eigenständiger Beleuchtungsfunktion. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass in diesen Positionen die Stromquelle Teil der Ware sei. Die verfahrensgegenständlichen LED-Module stellten für sich allein-zwar unvollständige-aber funktionstüchtige Beleuchtungskörper dar.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorlegte. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren (§ 36 VwGG) ein. Das Zollamt Österreich erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe der Durchführungsverordnung 1037/2014 der Europäischen Kommission vom 25. September 2014, die am 21. Oktober 2014 in Kraft getreten sei, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Auch fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum deklarativen bzw. konstitutiven Charakter dieser Verordnung.
11 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung die Revision abhinge, nicht aufgezeigt, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 26. Mai 2021, Ro 2018/16/0110 bis 0112, ausgesprochen, dass die Gültigkeit der (erst nach den verfahrensgegenständlichen Einfuhren in Kraft getretenen) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. L 287 vom 1. Oktober 2014, im Revisionsfall dahingestellt bleiben kann. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nicht berufen (vgl. etwa VwGH 16.4.2026, Ra 2024/16/0014, mwN).
12 Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Kapitel 85 und 94 der Kombinierten Nomenklatur für Zeiträume vor Inkrafttreten der genannten Durchführungsverordnung in Bezug auf die Einordnung der verfahrensgegenständlichen LED-Module.
13 Dem ist entgegen zu halten, dass die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif alleine die Zulässigkeit einer Revision nicht begründen kann (vgl. VwGH 15.12.2025, Ro 2023/16/0002, mwN).
14 Wenn zur Zulässigkeit der Revision ohne nähere Begründung vorgebracht wird, dass die im Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2016, C-600/15, Lemnis Lighting , vorgenommene Tarifierung von LED-Lampen aufgrund wesentlicher Unterschiede in der objektiven Beschaffenheit nicht auf die verfahrensgegenständlichen Waren übertragbar sei, genügt der Hinweis, dass das Bundesfinanzgericht die verfahrensgegenständlichen Waren nicht unter dieselbe Position (8543), sondern unter die Position 9405 eingereiht hat.
15 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen abschließend ein Widerspruch zur Judikatur des Bundesfinanzhofes (Hinweis auf BFH 21.2.2017, VII R 2/15; 25.4.2017, VII R 8/16) gerügt wird, weil das Bundesfinanzgericht nicht auf AV 3 b) abgestellt, sondern mit AV 1 und AV 2 a) das Auslangen gefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass ein Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichts eines anderen Mitgliedstaates den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt. Zudem hat das Bundesfinanzgericht die Einreihung ausgehend von seinen-von der Revisionswerberin nicht bestrittenen-Feststellungen zur Beschaffenheit und Funktion der verfahrensgegenständlichen Waren vorgenommen und wird die Gleichartigkeit mit jenen Waren, die den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zugrunde lagen, nicht dargelegt.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise