JudikaturVwGhRa 2024/16/0014

Ra 2024/16/0014 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Februar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N GmbH in E, vertreten durch die Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 25, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Dezember 2023, RV/4100147/2023, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

3 Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wird der vorliegende Antrag, in dem ohne jedwede Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin lediglich vorgebracht wird, bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohe der Revisionswerberin ein „existenzvernichtender Eingriff“, weil die festgesetzte Grunderwerbsteuer für die Revisionswerberin nicht finanzierbar sei und zu einer Insolvenz führen würde, allerdings nicht gerecht.

4 Sollte es zudem zutreffen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses zur Insolvenz der Revisionswerberin führen würde was ohne entsprechende Angaben bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin nicht überprüfbar ist , wäre damit zugleich aufgezeigt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wäre, womit der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (vgl. VwGH 8.11.2017, Ra 2017/15/0087, mwN).

5 Mangels Erfüllung des Konkretisierungsgebotes war der Antrag abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 29. Februar 2024

Rechtssätze
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