Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Juli 2022, Zl. RV/7102598/2020, betreffend Familienbeihilfe ab September 2018 (mitbeteiligte Partei: O S, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M. in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 8. Jänner 2020 wies das Finanzamt den Antrag der Mitbeteiligten, einer ungarischen Staatsbürgerin, auf (volle) Familienbeihilfe für ihre drei minderjährigen Kinder ab September 2018 ab. Die Anwendung der VO 883/2004 erfolge unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und unter Heranziehung beider Elternteile (Familienbetrachtungsweise). Auch bei getrennt lebenden Eltern sei nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b VO 883/2004 vorrangig der Beschäftigungsstaat zuständig, in dem das Kind lebe. Der andere Beschäftigungsstaat sei nachrangig (für die Differenzzahlung) zuständig. Die Mitbeteiligte lebe mit ihren drei Kindern in Ungarn im gemeinsamen Haushalt und gehe in Österreich einer Beschäftigung nach. Der getrenntlebende leibliche Vater der Kinder lebe und arbeite in Ungarn. Daher sei vorrangig Ungarn für die Leistung der Familienbeihilfe zuständig. Österreich gewähre ab September 2018 nur die Differenzzahlung.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Mitbeteiligte vor, sie gelte in Ungarn als alleinstehend, da der Kindesvater nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr und den Kindern lebe. Da sie in Österreich beschäftigt sei, habe sie keinen Anspruch auf die ungarischen Familienleistungen, weshalb Ungarn die zu zahlenden Familienleistungen mit 0 HUF festgestellt habe.
3 Das Bundesfinanzgericht gab nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung und der Stellung eines Vorlageantrags der Beschwerde der Mitbeteiligten für den Zeitraum ab Oktober 2018 Folge und hob den Bescheid des Finanzamts vom 8. Jänner 2020 insoweit ersatzlos auf. Für den Zeitraum September 2018 wies es die Beschwerde als unbegründet ab.
4 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, die Mitbeteiligte lebe mit ihren drei minderjährigen Kindern in Ungarn im gemeinsamen Haushalt. Sie arbeite in Österreich als Reinigungskraft. Der Vater arbeite in Ungarn als Einzelunternehmer. Die Mitbeteiligte sei seit April 2018 vom Vater der Kinder rechtskräftig geschieden und lebe von diesem getrennt. Die ungarischen Familienleistungen seien vom ungarischen Träger mit 30. September 2018 eingestellt worden.
5 Die VO 883/2004 schaffe kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lasse die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen. Das Unionsrecht vermittle keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es sei nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen würden. Das Unionsrecht definiere den Begriff des Familienangehörigen in verschiedenen Bereichen autonom. Bei Familienleistungen sei dies nicht der Fall. Hier sei primär auf das jeweilige nationale Recht zurückzugreifen. Wer Familienangehöriger in Bezug auf Familienleistungen sei, bestimme sich grundsätzlich nach dem nationalen Recht. Diese Definition könne sich auch daraus ergeben, dass das nationale Recht die Personen, die Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimme. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob eine Person gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 in deren Geltungsbereich falle.
6 Habe ein Elternteil im Wohnortstaat nach dessen nationalem Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen und der andere Elternteil nur im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen, liege kein Anwendungsfall des Art. 68 VO 883/2004 vor (Verweis auf EuGH 22.10.2015, C-378/14, Trapkowski ).
7 Der EuGH betone, dass es auf die nationalen Rechtsvorschriften ankomme, wer als Familienangehöriger anzusehen sei. Das Unionsrecht fingiere allerdings bei überwiegender Unterhaltstragung eine im nationalen Recht allenfalls erforderliche Haushaltszugehörigkeit. Unionsrechtlich sei der alleinige Umstand, dass die Eltern des Kindes geschieden seien und getrennt lebten, für die Frage der Eigenschaft als Familienangehöriger bedeutungslos. Auch der Verwaltungsgerichtshof verweise auf die nationale Rechtslage.
8 Nach dem ungarischen Recht sei nur der Elternteil in Bezug auf die ungarische Familienleistung anspruchsberechtigt, der mit dem Kind zusammenlebe. Für Alleinerzieher sei eine höhere Familienleistung bestimmt als für Eltern, die gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt lebten. Da im revisionsgegenständlichen Fall der Vater nicht mehr mit den Kindern zusammenlebe, sei er nach den maßgebenden nationalen ungarischen Vorschriften nicht mehr als Familienangehöriger anzusehen.
9 Liege keine Familienangehörigeneigenschaft nach dem nationalen Recht vor, sei allerdings in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Unterhalt des Kindes überwiegend von dieser Person bestritten werde, wobei es nach der Judikatur des EuGH nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern auf die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung ankomme. Trage der Vater überwiegend die Unterhaltskosten des Kindes, sei er nach Art. 1 Buchst. i Z 3 VO 883/2004 ebenfalls Familienangehöriger. Diese Feststellung obliege dem nationalen Gericht.
10 Nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten habe sie selbst und nicht der Kindesvater die Unterhaltskosten der Kinder überwiegend getragen. Das Finanzamt habe die Unterhaltskosten der Kinder und die Höhe einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung bzw. -leistung des Vaters nicht festgestellt. Dies sei im revisionsgegenständlichen Fall aber auch nicht entscheidend:
11 Sei Österreich der einzige Beschäftigungsstaat in Bezug auf die Mitbeteiligte und ihre Kinder, sei ausschließlich Österreich für die Erbringung von Familienleistungen zuständig und stünden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ungekürzt zu. Das Unionsrecht verpflichte Ungarn jedenfalls nicht, nach seinem nationalen Recht der Mitbeteiligten Familienleistungen als Alleinerzieherin zu gewähren, wenn ein anderer Staat unionsrechtlich als Beschäftigungsstaat anzusehen sei und daher dessen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangten. Ein Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienleistungen als Alleinerzieherin in Ungarn, der nur im Fall der Anwendbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften bestehe, sei daher von den österreichischen Familienleistungen nicht in Abzug zu bringen.
12 Gehe man davon aus, dass Österreich und Ungarn Beschäftigungsstaaten seien, weil der Vater in Ungarn, die Mutter in Österreich erwerbstätig sei, unterläge der Vater nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 den ungarischen Rechtsvorschriften in Bezug auf Familienleistungen, die Mutter den österreichischen. In diesem Fall käme die Prioritätsregelung des Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Z i VO 883/2004 zur Anwendung, wonach der Beschäftigungsstaat, in dem die Kinder wohnten, vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet sei. Österreich wäre aufgrund seiner nachrangigen Zuständigkeit nur zur Leistung einer Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der höheren österreichischen Familienleistung und der niedrigeren ungarischen Familienleistung verpflichtet. Da der ungarische Träger die Familienleistungen mit 30. September 2018 eingestellt habe, sei der Unterschiedsbetrag der ungekürzte Betrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
13 Auch in diesem Fall verpflichte das Unionsrecht Ungarn nicht, nach seinem nationalen Recht der Mitbeteiligten Familienleistungen zu gewähren. Das Unionsrecht vermittle keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es sei nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen würden. In beiden Fällen stünden der Mitbeteiligten daher die österreichischen Familienleistungen ungekürzt zu.
14 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der vom Kind getrennt lebende Elternteil, der nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen habe, aber auch nach Unionsrecht nicht als Familienangehöriger in Bezug auf Familienleistungen anzusehen sei, für die Frage, welche der beteiligten Mitgliedstaaten Beschäftigungsstaaten seien, heranzuziehen sei.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die das Bundesfinanzgericht nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
16 Zur Zulässigkeit wird ergänzend vorgebracht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ergebe sich auch aus der unterlassenen Sachverhaltsermittlung zu den Unterhaltskosten der Kinder und der Unterhaltsverpflichtung bzw. Unterhaltsleistung des Kindesvaters. Bei überwiegender Unterhaltsleistung durch den Vater wäre dieser als Familienangehöriger iSd VO 883/2004 anzusehen und würde der Kindesmutter einen Anspruch auf Familienbeihilfe in Ungarn vermitteln.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
20 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligten aufgrund ihrer Beschäftigung in Österreich grundsätzlich Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG für ihre drei minderjährigen Kinder, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn lebt, zusteht (vgl. zur Derogation der Wohnortklauseln des FLAG durch das Unionsrecht etwa VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067).
21 Strittig ist lediglich, ob die Mitbeteiligte für den Zeitraum ab Oktober 2018 einen Anspruch auf die volle österreichische Familienbeihilfe hat, oder ob von dieser-aufgrund der Beschäftigung des, nicht mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden, Kindesvaters in Ungarn-eine fiktive ungarische Familienleistung in Abzug zu bringen ist.
22 Nach der Rechtsprechung des EuGH zu den Prioritätsregeln des Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 genügt es für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine Kumulierung von Ansprüchen vorliegt, nicht, dass Leistungen in einem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich potenziell gezahlt werden können (vgl. EuGH 22.10.2016, C-378/14, Trapkowski , Rn 32, mit Verweis auf EuGH 14.10.2010, C-16/09, Schwemmer , Rn 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Da nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts der ungarische Träger die Familienleistungen mit 30. September 2018 eingestellt hat, vermag die Amtsrevision nicht aufzuzeigen, dass das Bundesfinanzgericht den Anspruch der Mitbeteiligten auf die volle österreichische Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2018 zu Unrecht bejaht hätte.
24 Damit hängt die Revision aber nicht von der Frage ab, ob der Kindesvater aufgrund der Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten seiner Kinder als Familienangehöriger iSd Art. 1 Buchst. i Z 3 VO 883/2004 anzusehen ist und wegen seiner Beschäftigung in Ungarn einen Anspruch auf die ungarischen Familienleistungen vermitteln könnte.
25 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Juni 2026
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