Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des A A in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. April 2023, W269 2262271 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 16. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den er im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheitslage, fehlenden Arbeitsmöglichkeiten und dem ihm drohenden Militärdienst begründete.
2 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber stamme aus einem Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle stehe. Seitens des syrischen Regimes habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten und drohe ihm auch mangels Zugriffsmöglichkeit in seiner Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Der Revisionswerber befinde sich zwar hinsichtlich der Rekrutierung durch kurdische Kräfte im wehrfähigem Alter, sei jedoch nie persönlich zur Teilnahme an bewaffneten Kampfeinsätzen aufgefordert worden. Auch bei Rückkehr nach Syrien bestehe für den Revisionswerber wie beweiswürdigend näher ausgeführt wurde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zu Kampfeinsätzen der kurdischen bzw. oppositionellen Kräfte eingezogen zu werden.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 1254/2023 13, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
10 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision mit Hinweis auf EuGH 19.11.2020, C 238/19, und „aktuelle Schutzerwägungen des UNHCR“ zusammengefasst vor, dass syrischen Männern, welche den Wehrdienst verweigerten, jedenfalls Verfolgung drohe, sodass Fluchtgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorlägen. Der Revisionswerber würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegen seinen Willen gezwungen werden „Wehrdienst für eine der zahlreichen Gruppierungen oder für das kurdische oder das syrische Regime“ ableisten zu müssen.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen wie etwa der Anwendung von Folter jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/19/0417, mwN).
12 Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. abermals VwGH 18.12.2024, Ra 2024/19/0417, mwN).
13 Im vorliegenden Fall zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber in Bezug auf die ihm drohende Einziehung zum Wehrdienst im verwaltungsbehördlichen Verfahren oder im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen erstattet hätte, das einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund im oben beschriebenen Sinne erkennen lässt.
14 Soweit sich die Revision hier auf näher bezeichnete Rechtsprechung des EuGH beruft, ist dem zu entgegnen, dass der EuGH im angesprochenen Syrien betreffenden Urteil vom 19. November 2020, C 238/19, zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen hat, dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung erfolgen. Allerdings spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen (also eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Bürgerkrieg, wenn der Militärdienst unter anderem Kriegsverbrechen umfassen würde) mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. dazu zuletzt VwGH 22.8.2024, Ra 2021/19/0389, mwN).
15 Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung stellt im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/19/0385 bis 0387, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. nochmals VwGH 23.12.2024, Ra 2024/19/0385 bis 0387, mwN).
16 Eine vom Verwaltungsgerichtshof nach diesem Maßstab aufzugreifende Unvertretbarkeit vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das BVwG verschaffte sich im Rahmen einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und befasste sich mit der individuellen Situation des Revisionswerbers in Bezug auf den Herkunftsstaat. Anhand der dazu getroffenen Feststellungen hat es das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Revisionswerbers durch das syrische Regime bzw. kurdische oder sonstige oppositionelle Kräfte in einer den konkreten Einzelfall betreffenden Beurteilung in vertretbarer Weise verneint.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. März 2025
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