JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0023 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des K A in P, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Raubergasse 16/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. Dezember 2022, LVwG 49.33 6008/2022 6, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz.

2 Mit Bescheid vom 21. Jänner 2022 wies der Stadtsenat der Stadt Graz den Antrag des Revisionswerbers vom 2. September 2021 „auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Neuberechnung von Vordienstzeiten und Leistung einer Ausgleichszahlung“ ab.

3 Begründend wurde im Wesentlichen unter Verweis auf § 16a Abs. 10 Dienst und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO Graz) und unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung infolge der festgestellten Beförderung des Revisionswerbers (zuletzt am 1. April 2014) nicht mehr durch die Anrechnung von Vordienstzeiten bestimme. Deshalb fehle die Voraussetzung für eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Neuberechnung von Vordienstzeiten.

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung an den Gemeinderat der Stadt Graz und brachte insbesondere vor, die angeführte „Beförderung“ am 1. April 2014 stelle lediglich eine Neufestsetzung des Dienstpostens und eine Neubewertung dar; die Feststellung, dass seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch die Anrechnung von Vordienstzeiten bestimmt werde, sei daher unrichtig.

5 Mit Stellungnahme vom 2. März 2022 führte der Revisionswerber unter Vorlage weiterer Unterlagen im Wesentlichen aus, die Einreihungen seien bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses unrichtig erfolgt; die danach angegebenen Einreihungen seien Biennalsprünge bzw. tätigkeitsgebundene Vorrückungen und keine Beförderungen. Auch aus den Lohnzetteln sei ersichtlich, dass es sich um zeitliche Vorrückungen handle.

6 Mit Bescheid vom 28. April 2022 wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 21. Jänner 2022 erhobene Berufung des Revisionswerbers ab.

7 Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die in einer Tabelle angeführte dienst- und besoldungsrechtliche Laufbahn des Revisionswerbers, in der mit 1. April 1992 (richtig: 1991), 1. April 1997 sowie 1. April 2014 jeweils eine „Beförderung“ und mit 1. September 1999 eine „Überstellung“, jeweils unter Änderung der „Einreihung“, ausgewiesen waren. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Revisionswerber in der Verwendungsgruppe 2, Gehaltsklasse IV, Gehaltsstufe 3 eingereiht sei; ohne Beförderung (ausschließlich durch Zeitvorrückung) würde sich der Revisionswerber seit 1. Jänner 2016 in der Verwendungsgruppe 2, Gehaltsklasse III, Gehaltsstufe 8 befinden. Es habe sich um (drei) freie Beförderungen gehandelt, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.

8 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, bei den von der belangten Behörde als „Beförderung“ bezeichneten Vorrückungen am 1. April 1992, 1. April 1997, 1. September 1999 sowie 1. April 2014 habe es sich um keine Beförderungen gehandelt. Tatsächlich habe sich die Qualifikation bzw. Position des Revisionswerbers durch Versetzung geändert und es habe sich aus diesem Grund auch die Gehaltsklasse geändert. Es habe keine Beförderung stattgefunden.

9 Der Revisionswerber sei vom Gartenbauamt in das Schulamt gewechselt und die dortige Einreihung 3A/II/1 sei die dafür „normale Einstufung“ (betrifft offensichtlich den Zeitpunkt 1. April 1991). Die Vorrückung auf 3A/III/1 (betrifft offensichtlich den Zeitpunkt 1. April 1997) sei eine Vorrückung aufgrund von Biennalsprüngen gewesen. Die Überstellung am 1. September 1999 ergebe sich aufgrund der Einteilung des Revisionswerbers als Schulwart. Die Feststellung (im bekämpften Bescheid), wonach sich der Revisionswerber (ausschließlich) durch Zeitvorrückung seit 1. Jänner 2016 in der Verwendungsgruppe 2, Gehaltsklasse III, Gehaltsstufe 8 befinde, könnte nur dann richtig sein, wenn der Revisionswerber im Gartenbauamt geblieben wäre. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keine Berechnung der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers unter Anrechnung von drei Jahren an Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr vorgenommen, wie es der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entspreche. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Revisionswerbers wurde ausdrücklich beantragt.

10 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark Unterlagen zu den „erfolgten Überstellungen und Beförderungen“ des Revisionswerbers vor und wies darauf hin, dass bezüglich des 1. April 1992 u.a. das Datum in der Tabelle der besoldungsrechtlich angeführten Laufbahn des Revisionswerbers auf 1. April 1991 zu korrigieren sei.

11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.

12 Das Verwaltungsgericht stellte die dienst- und besoldungsrechtliche Laufbahn des Revisionswerbers, wie in der Tabelle im Bescheid vom 28. April 2022 dargestellt, fest (unter Berücksichtigung der Korrekturen).

Diese stellte sich soweit vorliegend relevant auszugsweise wie folgt dar:

13 Der Revisionswerber befinde sich demnach aktuell in der Verwendungsgruppe 2, Gehaltsklasse IV, Gehaltsstufe 3. Nach Auskunft der belangten Behörde wäre er ohne die letzte Beförderung seit 1. April 2014 in der Verwendungsgruppe 2, Gehaltskasse III, Gehaltsstufe 8 eingereiht und ein Erreichen der Gehaltsklasse IV ohne Beförderung gar nicht möglich.

14 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die tabellarisch dargestellte dienstliche Laufbahn des Revisionswerbers ergebe sich aus dem Personalakt bzw. den von der belangten Behörde vorgelegten Überstellungs und Beförderungsdekreten. Die geringfügigen Richtigstellungen hinsichtlich des 1. April 1991 seien auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Nachweise erfolgt und änderten nichts am Ergebnis.

15 Zu der in der Tabelle mit 1. April 2014 angeführten „Beförderung“ (von der Gehaltsklasse III in die Gehaltsklasse IV) hielt das Verwaltungsgericht Folgendes fest: Dazu sei vom Revisionswerber nicht gesondert Stellung genommen bzw. diese mit einer Verwendungsänderung oder dergleichen in Verbindung gebracht worden. Auch habe der Revisionswerber der (im bekämpften Bescheid) getroffenen Aussage, dass diese Einreihung durch die Beförderung „überhaupt erst möglich“ sei, nichts entgegnet.

16 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, gemäß § 16a Abs. 10 DO Graz erfolge eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Neuberechnung von Vordienstzeiten nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch die Anrechnung von Vordienstzeiten bestimmt werde. Aus der dienst und besoldungsrechtlichen Laufbahn des Revisionswerbers sei ersichtlich, dass sein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis in Bezug auf die jeweilige Einreihung mehrfache Änderungen erfahren habe. Unabhängig davon, ob es sich bei den Sprüngen in den Jahren 1991, 1997 und 1999 tatsächlich um Beförderungen handle, habe sich jedenfalls durch die mit 1. April 2014 erfolgte Beförderung und (dadurch) das Erreichen „von 2/IV/3“ eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Situation ergeben, die im Wege reiner Zeitvorrückung nicht möglich gewesen wäre. Der Revisionswerber sei durch diese Beförderung in die Dienstklasse IV seiner Verwendungsgruppe 2 aufgestiegen, die er durch Zeitvorrückung nie erreicht hätte. Gemäß § 71 Abs. 4 DO Graz erreiche nämlich der Beamte der Verwendungsgruppe 2 im Wege der Zeitvorrückung (lediglich) die Dienstklassen II und III; ein Erreichen der Dienstklasse IV sei also e contrario im Wege der Zeitvorrückung für diesen Beamtenkreis, zu dem auch der Revisionswerber zähle, gar nicht möglich. Maßgeblich für die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers sei somit jedenfalls (auch) diese Beförderung.

17 Es handle sich demnach anders, als der Revisionswerber meine vorliegend nicht um einen Sprung von einer in eine andere Gehaltsklasse, welcher „ohnedies so vorgesehen“ sei. Eine Beförderung bedeute das Erreichen der nächsthöheren Dienstklasse der eigenen Verwendungsgruppe, die aber gerade nicht „ohnedies so vorgesehen“, sondern Ausfluss einer Beförderung sei, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.

18 Die Beförderung unterscheide sich insofern von anderen dienstlichen Instrumenten, durch die ein Beamter ein höheres Gehalt erzielen könne, wie Vorrückung oder Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.

19 Die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers sei durch freie Beförderung bestimmt. Aus diesem Grund sei vor dem Hintergrund des § 16a Abs. 10 DO Graz eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Neuberechnung von Vordienstzeiten nicht durchzuführen.

20 An dieser rechtlichen Beurteilung ändere sich für den gegenständlichen Fall auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Vorrückungsstichtag nichts, komme doch die gesamte Judikatur des EuGH zur Altersdiskriminierung im österreichischen Besoldungs- und Vorrückungssystem nur dann zum Tragen, wenn sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ausschließlich durch die Zeitvorrückung bestimme.

21 Die Nicht-Durchführung der beantragten Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass von dieser gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG habe abgesehen werden können. Die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der dem Verwaltungsgericht vorgelegte Akt des Verwaltungsverfahrens ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse; Art. 6 EMRK stehe dem nicht entgegen. In der Beschwerde seien keine Rechts oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen worden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

22 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

23 Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

24 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

25 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

26 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

27 Der Revisionswerber macht im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, „ob eine von der Behörde als Beförderung titulierte besoldungsrechtliche Umstufung eine Tatsachenfrage oder eine Rechtsfrage darstell(e)“. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die sich lediglich auf die Aktenunterlagen der belangten Behörde stütze, sei in unvertretbarer Weise erfolgt. Die von der belangten Behörde vorgelegte Tabelle spiegle lediglich deren Rechtsansicht wider. Der Revisionswerber habe in Antrag, Berufung und Beschwerde stets darauf verwiesen, dass er tatsächlich nicht befördert worden sei, sondern seine besoldungsrechtliche Stellung durch Zeitvorrückung bzw. Änderung des Arbeitsplatzes erhalten habe. Bei der gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der beantragten Einvernahme des Revisionswerbers hätte dieser die Einträge im Personalakt bzw. in der Tabelle der belangten Behörde widerlegen können. Auch die Rechtsfrage, wonach der Revisionswerber bereits im Jahr 1986, somit bei Beginn seines Dienstverhältnisses, unrichtig eingestuft worden sei und „somit die später behaupteten Beförderungen hierfür gar nicht relevant“ gewesen seien, sei nicht erörtert worden.

28 Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz ist nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.10.2024, Ra 2022/12/0172, mwN). Derartiges wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.

29 Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

30 Der Verwaltungsgerichtshof hat (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK) bereits ausgesprochen, dass in einer Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen, die nicht bloß beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität sind, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern können. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ferner wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. etwa VwGH 5.4.2023, Ro 2021/12/0006, mwN).

31 Im vorliegenden Fall hielt das Verwaltungsgericht fest, dass abgesehen von der strittigen Qualifikation der besoldungsrechtlichen Verbesserungen in den Jahren 1991, 1997 und 1999 sich jedenfalls durch die mit 1. April 2014 erfolgte Beförderung des Revisionswerbers in die Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe 2, eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Situation ergeben habe, die nur durch reine Zeitvorrückung nicht möglich gewesen wäre.

32 Gemäß § 70 DO Graz erreicht der Beamte ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 71 Abs. 1 und 2), Zeitvorrückung (§ 71 Abs. 3 bis 6), Beförderung (§ 72), Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 73 Abs. 1 bis 3 und 9 bis 10) und Neufestsetzung der bezugsrechtlichen Stellung (§ 73 Abs. 4).

33 Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er zunächst in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe 2 und seit 1. April 2014 in der Dienstklasse IV dieser Verwendungsgruppe war.

34 Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppe 2 die Dienstklassen II und III (§ 71 Abs. 4 DO Graz).

35 Bereits aus der Rechtslage selbst ergibt sich daher, dass das Erreichen der vom Revisionswerber innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung durch bloße Anrechnung von Vordienstzeiten nicht möglich war. Inwiefern strittige Sachverhaltsfragen vorgelegen und relevant gewesen wären, deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen vor diesem Hintergrund nicht auf.

36 Eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Neuberechnung von Vordienstzeiten auf Grund des Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 43/2013, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch die Anrechnung von Vordienstzeiten bestimmt wird (§ 16a Abs. 10 DO Graz).

37 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus, weil durch freie Beförderungen die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde abhängt (vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2021/12/0073, mwN).

38 Mit Blick auf die klare Rechtslage, bei deren Beurteilung keine komplexen rechtlichen Überlegungen anzustellen waren, und auf das Vorliegen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, begegnet daher der Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchführte, keinen Bedenken. Auch eine „unvertretbare Beweiswürdigung“ oder Verletzung der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichts ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

39 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2025

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