Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der Kärntner Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15. November 2022, KLVwG 1321/6/2022, betreffend Versetzung (mitbeteiligte Partei: DI (FH) S J, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge stand der Mitbeteiligte seit 1. August 1990 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten, wobei er seinen Dienst beim Wasserbauamt Klagenfurt - Bauleitung St. Andrä im Lavanttal, versehen habe. Mit 4. Februar 2022 sei diese Außenstelle auf Grund einer Organisationsänderung aufgelöst bzw. geschlossen worden. Von der Auflösung seien der Mitbeteiligte und ein weiterer Mitarbeiter betroffen gewesen. Gründe für die Auflösung seien unter anderem der Umstand gewesen, dass sich das Betätigungsfeld innerhalb der Wasserwirtschaft und die Anforderungen geändert hätten, darüber hinaus seien Personaleinsparungs- und „betriebswirtschaftliche“ Gründe vorgelegen. Am 2. Februar 2022 sei der Mitbeteiligte telefonisch davon verständigt worden, dass die Außenstelle St. Andrä nun geschlossen werde und er auf Grund der Auflösung dieser Außenstelle mit Wirksamkeit vom 4. Februar 2022 seinen Dienst in der Abteilung 12 Unterabteilung Klagenfurt, am Standort Klagenfurt am Wörthersee, zu versehen habe. Schriftlich habe der Mitbeteiligte am 11. Februar 2022 eine E Mail von der Abteilung 1 Landesamtsdirektion, Organisationseinheit Personalangelegenheiten, Unterabteilung „Personalmanagement und -organisation“, erhalten, mit welcher er darüber informiert worden sei, dass rückwirkend mit 4. Februar 2022 Klagenfurt am Wörthersee als sein neuer Dienstort festgelegt werde. Ein inhaltlich gleichlautendes Schriftstück der Kärntner Landesregierung vom 23. Februar 2022 sei dem Mitbeteiligten ausgehändigt worden.
2 Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war ein Bescheid der Kärntner Landesregierung über den Antrag des Mitbeteiligten, es möge festgestellt werden, dass seine Versetzung unzulässig war. In diesem Bescheid vom 4. Mai 2022 sprach die Kärntner Landesregierung aus, „dass die mit mündlicher Weisung vom 02.02.2022 sowie mit schriftlicher Weisung vom 11.02.2022 bzw. 01.03.2022 (gemeint: 23.02.2022) und wirksam mit 04.02.2022 verfügte Versetzung des [Mitbeteiligten] (Änderung des Dienstortes von St. Andrä im Lavanttal nach Klagenfurt am Wörthersee), zulässig war“.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. November 2022 änderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten diesen Bescheid wie folgt ab:
„Gemäß § 38 Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, K DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2019, wird festgestellt, dass die mit mündlicher Weisung vom 2.2.2022 sowie mit den ergangenen schriftlichen Weisungen vom 11.2.2022 bzw. 23.2.2022, mit Wirksamkeit vom 4. Februar 2022 verfügte Versetzung, unzulässig war.“
4 Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Wortlauts des § 38 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 K DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019, Folgendes aus:
6 Nach § 38 Abs 1 2. Fall K DRG 1994 liege eine Versetzung vor, wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt werde. Die Außenstelle einer Dienststelle, die sich an einem anderen Dienstort befinde, sei wie eine Dienststelle zu behandeln. Die Verlegung des Arbeitsplatzes eines Beamten innerhalb einer Dienststelle an einen in einem anderen Ort gelegenen Dienststellenteil sei einer Versetzung gleichzuhalten. Der Mitbeteiligte sei in seiner Dienststelle Unterabteilung Wasserwirtschaft Klagenfurt verblieben, aber der Dienstort habe gewechselt, weshalb eine Versetzung vorliege.
7 § 38 Abs. 6 K-DRG 1994 normiere eine antragsbedürftige (nachträgliche) Feststellung, ob die Versetzung zulässig gewesen sei. Eine Voraussetzung für die Versetzung nach § 38 Abs. 2 K DRG 1994 sei das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Versetzung.
8 Zum dienstlichen Interesse sei im vorliegenden Fall auszuführen, dass die Auflösung der Außenstelle St. Andrä als Änderung der Verwaltungsorganisation das für die Versetzung maßgebende dienstliche Interesse begründe. Die Auflösung bzw. Schließung der Außenstelle St. Andrä, habe zur Folge gehabt, dass der Mitbeteiligte die ihm übertragenen Aufgaben dort nicht mehr habe erfüllen können. Es bestehe kein Anspruch des Beamten auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung. Eine unsachliche Organisationsänderung läge nur dann vor, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung unzweckmäßig sein sollte, sei darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (Hinweis auf VwGH 8.11.1995, 95/12/0205). Aus den Feststellungen ergebe sich, dass keine unsachlichen Motive für die Organisationsänderung bzw. Versetzung des Mitbeteiligten gegeben seien. Das dienstliche Interesse an der Versetzung sei daher zu bejahen gewesen.
9 Dem Vorbringen des Mitbeteiligten, wonach das Personal abgebaut worden sei, Nachbesetzungen anlässlich von Pensionierungen nicht erfolgt seien, die organisatorische Aufwertung der Außenstelle St. Andrä nicht durchgeführt worden, die Nachbesetzungen von weiterem Personal dringend geboten gewesen, das Hochwasserrisiko angestiegen sei, sowie dass er unzählige Verbesserungsvorschläge gemacht und auf die notwendige Durchführung der Hochwasserschutzprojekte vor Ort gedrängt habe, sei entgegenzuhalten, dass kein Anspruch auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Organisationsänderung bestehe.
10 Die Berechtigung zu einer Versetzung nach § 38 Abs. 2 K DRG 1994 sei bereits bei Vorliegen lediglich eines dienstlichen Interesses gegeben, wenn der betroffene Beamte auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfülle. Die persönlichen Verhältnisse des Beamten seien dabei zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 13.9.2001, 97/12/0210).
11 Das Gesetz gebe daher vor, dass die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen seien. Den dieser Regelung zugrunde liegenden erläuternden Bemerkungen sei zu entnehmen, dass die Landesregierung anlässlich der Versetzung außerdem die persönlichen Verhältnisse des Beamten (Familienverhältnisse, soziales Umfeld, wirtschaftliche Verhältnisse) in ihre Erwägungen miteinzubeziehen habe. Im angefochtenen Bescheid werde zu dieser „gesetzlich aufgetragenen“ Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse festgehalten, dass derartige persönliche Gründe nicht festgestellt bzw. vom Mitbeteiligten auch nicht geltend gemacht worden seien.
12 Aus dem angefochtenen Bescheid gehe hervor, dass sich die belangte Behörde im Zuge der Versetzung mit den persönlichen Verhältnissen des Mitbeteiligten nicht auseinandergesetzt habe. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser gesetzlichen Bestimmung seien die persönlichen Verhältnisse des Beamten von Amts wegen zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 26.11.1990, 90/12/0179). Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Mitbeteiligte persönliche Gründe nicht geltend gemacht habe, könne nicht gefolgt werden, weil es sich hierbei um eine amtswegige Verpflichtung handle. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Mitbeteiligte zwei Tage vor seiner Versetzung über diese definitive Versetzung mit Wirksamkeit vom 4. Februar 2022 informiert bzw. die Versetzung angeordnet worden sei. Selbst für eine (aktive) Geltendmachung persönlicher Gründe habe gar keine Möglichkeit mehr bestanden, weil der Mitbeteiligte anlässlich der Weisung nur mehr die Information erhalten habe, dass mit 4. Februar 2022 sein Arbeitsplatz am Dienstort Klagenfurt sei. Die persönlichen Verhältnisse habe die belangte Behörde anlässlich der Versetzung nicht geprüft und sie habe solche persönlichen Verhältnisse „mangels dieser Prüfung ... auch schlichtweg nicht berücksichtigen“ können.
13 Aus der Regelung des § 38 Abs. 2 K DRG 1994 ergebe sich, dass eine Versetzung nur bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses und wenn der Beamte auf Grund der Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfülle, sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse vorgenommen werden dürfe (Hinweis auf VfSlg. 5003/1965).
14 Das dienstliche Interesse sei, wie ausgeführt, gegeben. Der Mitbeteiligte führe am neuen Dienstort dieselbe Arbeit wie zuvor in St. Andrä aus und erfülle auch die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz. Ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten sei jedoch die Bestimmung des § 38 Abs. 2 K DRG 1994 nicht richtig angewendet worden. Dass die Außenstelle St. Andrä geschlossen worden sei und der Mitbeteiligte seinen Dienst an seinem Dienstort daher nicht mehr verrichten könne, habe (auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes) nicht zur Folge, dass die persönlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen seien. Es sei auch nicht von vornherein auszuschließen, dass die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Beamten, zu einer Unzulässigkeit der Versetzung führen könne (Hinweis auf VwGH 26.11.1990, 90/12/0179). Die im Gesetz vorgesehene amtswegige Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten könne zu einer Unzulässigkeit der Versetzung führen, wenn durch die mit dieser Maßnahme verbundene zusätzliche Belastung des Mitbeteiligten dessen Familienverhältnisse, dessen soziales Umfeld und dessen wirtschaftliche Verhältnisse erheblich beeinträchtigt würden (Hinweis auf VwGH 26.11.1990, 90/12/0179). Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, auf die persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten einzugehen, um diese zeitnah vor einer Weisung bzw. anlässlich der Weisung, berücksichtigen zu können.
15 Da dies nicht erfolgt sei, sowie auf Grund der gesetzlichen Vorgabe, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien, erweise sich die Feststellung der belangten Behörde, dass die mit mündlicher Weisung verfügte Versetzung zulässig war, als rechtswidrig. Aus diesem Grund sei auszusprechen, dass die Versetzung unzulässig war.
16 Des Weiteren sei festzuhalten, dass nicht die Versetzungsverfügung selbst Gegenstand des Verfahrens sei, sondern nur der Bescheid der belangten Behörde, in dem die Zulässigkeit der Versetzung festgestellt worden sei (Hinweis auf VfSlg. 5003/1965). Die persönlichen Verhältnisse hätten daher „anlässlich der Weisung“ Berücksichtigung finden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, könne eine Berücksichtigung zu einem späteren Zeitpunkt „nicht mehr Gegenstand im Verfahren“ sein.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der Kärntner Landesregierung. In dem vom Verwaltungsgerichtshof geführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
19 Zur Begründung seines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Erkenntnis nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche und eine solche Rechtsprechung auch nicht fehle. Diese Rechtsprechung sei nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die persönlichen Verhältnisse des Beamten von Amts wegen zu prüfen seien, ergebe sich „aus dem Gesetzeswortlaut des § 38 Abs 2 K DRG 1994“. Insofern liege „eine klare Rechtslage“ vor, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereite. Dass unter Berücksichtigung von persönlichen Verhältnissen des Beamten eine Versetzung unzulässig sein könne, und diese persönlichen Verhältnisse von Amts wegen zu prüfen seien, entspreche auch der (in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
20 Die amtsrevisionswerbende Partei führt demgegenüber im Rahmen der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision aus, das Landesverwaltungsgericht habe trotz Vorliegen eines dienstlichen Interesses der Berücksichtigung von persönlichen Interessen des Mitbeteiligten einen derart hohen Stellenwert beigemessen, dass ein überwiegendes dienstliches Interesse an einer aus Gründen der Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführenden Änderung der Verwaltungsorganisation, die im Ermessen des Dienstgebers liege, nahezu verunmöglicht werde. Insoweit hänge die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab.
21 Der Mitbeteiligte bringt in seiner Revisionsbeantwortung mit näherer Begründung vor, dieses Zulässigkeitsvorbringen zeige keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG auf. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung sei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche bzw welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet habe; lediglich pauschale Behauptungen erfüllten diese Voraussetzungen nicht.
22 Der Verwaltungsgerichtshof folgt diesem Vorbringen des Mitbeteiligten nicht. Aus dem Zulässigkeitsvorbringen der amtsrevisionswerbenden Partei ergibt sich nämlich, dass diese die Rechtsfrage nach dem Verhältnis zwischen dem bestehenden dienstlichen Interesse als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Versetzung und den bei einer solchen zu berücksichtigenden persönlichen Interessen des Beamten anspricht und insoweit der Annahme des Verwaltungsgerichtes, die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auslegung ergebe sich bereits „aus dem Gesetzeswortlaut des § 38 Abs 2 K DRG 1994“ und es liege insofern bereits „eine klare Rechtslage“ vor, entgegentritt. Es ist auch hinreichend erkennbar, worin die revisionswerbende Partei die Abweichung von dem insofern aus ihrer Sicht sohin klärungsbedürftigen Gesetzesinhalt erblickt. Die Revision erweist sich somit als zur Klärung der Rechtslage im Zusammenhang mit dem Verhältnis der Pflicht zur Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nach § 38 Abs. 2 K DRG 1994 und des dienstlichen Interesses im hier gegebenen Fall einer Änderung der Verwaltungsorganisation zulässig.
23 Die Revision ist auch berechtigt.
24 § 38 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019, hat folgenden Wortlaut:
„§ 38
Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(4) Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder
3. bei Bedarfsmangel oder
4. wenn der Beamte nach § 92 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.
(5) Ist die Versetzung Anlaß für einen Wechsel des Wohnortes, ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(6) Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.“
25 Nach der insofern vom Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abweichenden Systematik des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K DRG) 1994 erfolgt jegliche Änderung der Verwendung des Beamten ebenso wie eine Versetzung im Wege der Weisung. Nach § 38 Abs. 6 K DRG 1994 hat auf Antrag des Beamten die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war (vgl VwGH 14.10.2013, 2013/12/0008; 22.5.2012, 2011/12/0158; 16.6.2020, Ra 2019/12/0060).
26 Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis die Auffassung zugrunde, dass „anlässlich“ der mit Weisung vorgenommenen Versetzung die persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten zu berücksichtigen gewesen wären. Es wäre „Aufgabe der belangten Behörde gewesen“, auf die persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten „einzugehen, um diese zeitnah vor einer Weisung bzw. anlässlich der Weisung“ berücksichtigen zu können. Aus dem Umstand, dass dies vor Erlassung der Weisung nicht erfolgt sei, zieht das Verwaltungsgericht die Schlussfolgerung, dass die Weisung rechtswidrig und die Versetzung somit unzulässig war.
27 Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Erteilung von Weisungen die vorherige Einhaltung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens (oder etwa auch eine Pflicht zur Begründung) nicht vorgesehen ist. Weisungen sind nicht das Ergebnis eines förmlichen Verwaltungsverfahrens (vgl VwGH 20.5.1998, 94/09/0351); auf das Verfahren zur Weisungserteilung findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 DVG) keine Anwendung (vgl. § 1 Abs. 4 DVG; zur Nichtanwendbarkeit des DVG auf das Verfahren zur Weisungserteilung vgl zB auch VwGH 17.2.1993, 91/12/0245; 20.2.2002, 2001/12/0096; zur fehlenden Begründungsbedürftigkeit von Weisungen VwGH 9.7.2020, Ra 2019/12/0066, 21.6.2024, Ra 2023/12/0043, jeweils mwN).
28 Nach der eingangs wiedergegebenen Bestimmung des § 38 Abs. 6 K DRG 1994 steht dem Beamten die Möglichkeit zur Verfügung, nachträglich einen Feststellungsbescheid über die Frage der Zulässigkeit der Versetzung zu erwirken. Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens ist jener Sachverhalt zu erheben und festzustellen, der eine Beurteilung darüber zulässt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit Weisung angeordnete Maßnahme der Versetzung erfüllt waren. Ob die weisungserteilende Behörde vor Erteilung der Weisung ihrerseits förmliche Ermittlungen gepflogen hat, ist für diese Beurteilung dieser gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht ausschlaggebend. Ist im Feststellungsverfahren nach § 38 Abs. 6 K DRG 1994 ein Sachverhalt ermittelt, der es zulässt, eine Subsumtion unter die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des dienstlichen Interesses (§ 38 Abs. 2 erster Satz K DRG 1994) und die gegebenenfalls gebotene Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (§ 38 Abs. 2 zweiter Satz K DRG 1994) vorzunehmen, ist ausgehend davon im Feststellungsbescheid abschließend darüber abzusprechen, ob die Versetzung zulässig war oder nicht. Dass dieser Sachverhalt nicht bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Weisung förmlich ermittelt worden ist, lässt dagegen für sich betrachtet nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Versetzung unzulässig war. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) darf im Rahmen des Feststellungsverfahrens den Ausspruch der Unzulässigkeit der Versetzung (der Weisung) nicht darauf stützen.
29 Für das fortgesetzte Verfahren wird zu beachten sein, dass ausgehend von der im angefochtenen Erkenntnis angenommenen Sachlichkeit der Organisationsänderung das Interesse an der Abberufung des Mitbeteiligten von seiner früheren (aufgelassenen) Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für die Versetzung zu werten ist (vgl dazu zB VwGH 25.1.1995, 94/12/0281, mwN) und ausgehend von diesem Abzugsinteresse etwaige dem Mitbeteiligten aus dem Abzug erwachsende, persönliche Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 2 K DRG 1994 nicht die Unzulässigkeit der Versetzung bewirken. Die erwähnten persönlichen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich allein eine Unzulässigkeit der Versetzung nicht bewirken (vgl erneut VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018, mit Hinweis auf VwGH 15.1.1990, 89/12/0117). Im Übrigen läge es am Mitbeteiligten, solche in seiner Sphäre liegenden Umstände konkret geltend zu machen.
30 Da das angefochtene Erkenntnis auf einer mit diesen Grundsätzen unvereinbaren Rechtsauffassung beruht, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 30. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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