Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Kärntner Landesregierung in 9021 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 29, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15. November 2022, Zl. KLVwG 1321/6/2022, betreffend Versetzung (mitbeteiligte Partei: DI (FH) S, vertreten durch Mag. a Petra Laback, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Den insofern unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge steht der Mitbeteiligte seit 1. August 1990 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten, wo er seinen Dienst beim Wasserbauamt Klagenfurt Bauleitung St. Andrä im Lavanttal, versehen hat. Mit 4. Februar 2022 wurde diese Außenstelle auf Grund einer Organisationsänderung aufgelöst bzw. geschlossen. Von der Auflösung waren der Mitbeteiligte und ein weiterer Mitarbeiter betroffen. Gründe für die Auflösung waren unter anderem, dass sich das Betätigungsfeld innerhalb der Wasserwirtschaft und die Anforderungen geändert haben, darüber hinaus Personaleinsparungs und „betriebswirtschaftliche“ Gründe. Am 2. Februar 2022 wurde der Mitbeteiligte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Außenstelle St. Andrä nun geschlossen wird und er auf Grund der Auflösung der Außenstelle, mit Wirksamkeit vom 4. Februar 2022 seinen Dienst in der Abteilung 12 Unterabteilung Klagenfurt, am Standort Klagenfurt am Wörthersee, zu versehen hat. Schriftlich erhielt der Mitbeteiligte am 11. Februar 2022, eine E-Mail Nachricht von der Abteilung 1 Landesamtsdirektion, Organisationseinheit Personalangelegenheiten, Unterabteilung „Personalmanagement und organisation“, mit welcher er davon informiert wurde, dass rückwirkend mit 4. Februar 2022 Klagenfurt am Wörthersee als sein neuer Dienstort festgelegt wird. Ein inhaltlich gleichlautendes Schriftstück der Kärntner Landesregierung vom 23. Februar 2022 wurde dem Mitbeteiligten ausgehändigt.
2 Über Antrag des Mitbeteiligten auf Feststellung, dass die Versetzung unzulässig war, erging der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Mai 2022, mit dem festgestellt wurde, „dass die mit mündlicher Weisung vom 02.02.2022 sowie mit schriftlicher Weisung vom 11.02.2022 bzw. 01.03.2022 (gemeint: 23.02.2022) und wirksam mit 04.02.2022 verfügte Versetzung des [Mitbeteiligten] (Änderung des Dienstortes von St. Andrä im Lavanttal nach Klagenfurt am Wörthersee), zulässig war“.
3 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. November 2022 änderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten diesen Bescheid ab und sprach aus:
„Gemäß § 38 Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, K DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2019, wird festgestellt, dass die mit mündlicher Weisung vom 2.2.2022 sowie mit den ergangenen schriftlichen Weisungen vom 11.2.2022 bzw. 23.2.2022, mit Wirksamkeit vom 4. Februar 2022 verfügte Versetzung, unzulässig war.“
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der Kärntner Landesregierung. In einem nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz vom 1. Februar 2023 stellte die revisionswerbende Partei den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5 Darin führt die revisionswerbende Partei aus, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde neben dem nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen, der darin bestehe, dass der revisionswerbenden Partei im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung „die ausschließlich ihr zustehende Organisationskompetenz völlig in Abrede gestellt“ werde. Es obliege nämlich dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten, „wie zB Unwirtschaftlichkeit der Aufrechterhaltung einer Außen /Dienststelle“, organisatorische Maßnahmen zu treffen. Das dienstliche Interesse müsse in diesem Fall als höherwertig angesehen werden. Andernfalls wäre die revisionswerbende Partei stets mit „erheblichen Zusatzkosten (komplette Infrastruktur, Miete, Betriebskosten etc.) bei Aufrechterhaltung von wirtschaftlich nicht rentablen Dienststellen konfrontiert“, obwohl an „höher organisierten Dienststellen“ eine vollwertige Infrastruktur zur Verfügung stehe. Dies treffe auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Ein „derart unnötiger finanzieller Mehraufwand“ wäre aus Sicht der revisionswerbenden Partei nicht vertretbar.
6 „Diese Vorgehensweise“ würde daher der Verpflichtung eines öffentlichen Dienstgebers, wonach dieser sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten habe, „massiv widersprechen“. Für die revisionswerbende Partei hätte dies zur Folge, dass eine „ausschließlich in der Organisationskompetenz des Dienstgebers liegende aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zwingend durchzuführende Änderung der Verwaltungsorganisation“ faktisch unmöglich gemacht und somit „die Organisationshoheit des Dienstgebers ad absurdum geführt“ werden würde. Demgegenüber wiege der Nachteil, den der Landesbeamte durch die Änderung seines Dienstortes hinzunehmen hätte, weniger schwer, weil sich dieser Nachteil im Fall des Unterliegens der revisionswerbenden Partei „lediglich in zeitlicher Hinsicht, nämlich in Form einer etwas längeren jedoch jedenfalls zumutbaren Wegstrecke“ ergeben würde, zumal sein Zielarbeitsplatz „der gegenwärtigen besoldungsrechtlichen Stellung“ entspreche, im Hinblick auf die durchzuführenden Aufgaben und Tätigkeiten jedenfalls gleichwertig und adäquat sei und eine Laufbahnverschlechterung nicht eintrete.
7 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz iVm § 30a Abs. 7 VwGG ist zum Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Revision nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Verwaltungsgerichtshof zuständig.
8 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. zB VwGH 10.1.2017, Ra 2017/12/0001; 25.8.2015, Ro 2015/12/0013, jeweils mwN).
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um eine Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. zB VwGH 20.10.2022, Ra 2022/12/0135, mwN).
11 Mit dem Antragsvorbringen, wonach eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf hinausliefe, dass die der revisionswerbenden Kärntner Landesregierung „zustehende Organisationskompetenz völlig in Abrede gestellt“ wäre, weil es „dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten, wie zB Unwirtschaftlichkeit der Aufrechterhaltung einer Außen /Dienststelle“, obliege, „organisatorische Maßnahmen“ zu treffen, werden aber keine tatsächlichen Umstände angesprochen, sondern in rechtlicher Hinsicht geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung mit der von der revisionswerbenden Partei vertretenen Auslegung der Rechtslage nicht übereinstimme (wonach der revisionswerbenden Partei eine bestimmte Kompetenz bzw. Organisationsgewalt zukomme). Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aber nicht zu prüfen (vgl. zB VwGH 25.8.2017, Ra 2017/03/0069; 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).
12 Soweit das Antragsvorbringen insofern tatsächliche Umstände anspricht, als darin geltend gemacht wird, dass der revisionswerbenden Partei „in einem solchen Fall stets“ als unwirtschaftlich angesehene „erhebliche Zusatzkosten (komplette Infrastruktur, Miete, Betriebskosten etc.)“ entstünden, lässt diese auf eine allgemeine Annahme abstellende, aber nicht weiter auf den vorliegend tatsächlich eintretenden Sachverhalt Bezug nehmende Behauptung ein (tunlichst ziffernmäßig) konkretisiertes bzw. näher belegtes Vorbringen dazu, welche tatsächlichen Auswirkungen in Form zusätzlicher Kosten im konkreten Fall während der Dauer des Revisionsverfahrens aus dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung resultieren, nicht erkennen. Dazu kommt, dass die Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses darin bestehen, dass der Mitbeteiligte dienst und besoldungsrechtlich so zu stellen ist, dass weiterhin St. Andrä im Lavanttal als sein Dienstort zu behandeln ist. Etwaige Kosten für Infrastruktur oder den Betrieb einer Dienststelle sind dagegen nicht unmittelbare Folgen des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.
13 Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 2. März 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise