Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2023, Zlen. 1. W208 2266834 1/7E und 2. W208 2270555 1/4E, betreffend Befreiung vom Präsenzdienst und Einberufungsbefehl (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Militärkommando Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes ab und erließ einen Einberufungsbefehl. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, der Revisionswerber werde durch die Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus näher dargestellten Gründen übermäßig hart getroffen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die belangte Behörde teilte mit, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
5 Ausgehend davon war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 23. November 2023