JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0203 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des S P in M, vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2024, Zl. W208 2266834 1/26E, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Militärkommando Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2024, Ra 2023/11/0149, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2023, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers vom 19. August 2022 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Voraussetzungen für das Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht vorlagen.

2 Im fortgesetzten Verfahren führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher es den Revisionswerber sowie seine Eltern, seinen Bruder und seinen Großvater einvernahm. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers neuerlich gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 WG 2001 ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht stellte soweit hier maßgeblich fest, dem Revisionswerber gehöre die Skihütte Z Bar und die in der Nähe gelegene Skihütte Z mit sechs Appartements, für deren Umbau er am 3. Oktober 2024 bei einer örtlichen Bank einen Kredit in der Höhe von über € 1.400.000, erhalten habe. Er beschäftige dort fünf Mitarbeiter.

4 Die Mutter des Revisionswerbers führe neben der H Hütte die H I Immobilien GmbH, der ein Chaletdorf auf dem Grund der Familie gehöre, das aus 15 Häusern, fünf Appartements und einem Haupthaus bestehe, mit einer Kapazität von 130 bis 150 Betten. Die Mutter sei Zwei Drittel Eigentümerin, dem Revisionswerber gehöre ein Drittel. Er sei seit dem 18. Oktober 2022 neben seiner Mutter Geschäftsführer der Gesellschaft. In den Gastronomiebetrieben der Mutter und im Chaletdorf würden sieben Mitarbeiter beschäftigt.

5 Der Vater des Revisionswerbers führe einen Tischlereibetrieb mit 20 Mitarbeitern und bewirtschafte den G Hof.

6 Der Bruder des Revisionswerbers habe im Juni 2024 eine Landwirtschaftsfachschule abgeschlossen, arbeite Vollzeit als Forstfacharbeiter und werde am 2. Dezember 2024 seinen Grundwehrdienst antreten.

7 Der Großvater des Revisionswerbers habe gemeinsam mit der Großmutter den R Hof bewirtschaftet, der in 20 Minuten Fahrzeit vom G Hof entfernt liege, und sei seit 1. Mai 2022 in Erwerbsunfähigkeitspension. Er sei nicht mehr in der Lage, den landwirtschaftlichen Betrieb zu führen, helfe jedoch beim Traktorfahren oder in den Hütten der Familie. Die Großmutter helfe bei der Zimmervermietung. Zusammen hätten die Großeltern eine Nettopension von rund € 3.000, .

8 Der Revisionswerber, dessen Tauglichkeit am 22. Juli 2020 festgestellt worden sei, habe am 18. Oktober 2022 den R Hof als Eigentümer übernommen. Die Großeltern hätten ein Wohnungsgebrauchsrecht. Die Einkünfte des Revisionswerbers aus Betrieben hätten laut Einkommensteuerbescheid 2023 vor Steuern € 94.664,04 betragen. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu Krediten und Ratenzahlungsverpflichtungen des Revisionswerbers.

9 Die Arbeitsbelastung des Revisionswerbe betrage durchschnittlich 12 Stunden pro Tag. Er werde am Hof durch seine Großmutter bei der Zimmervermietung und (eingeschränkt) durch seinen Großvater in der Landwirtschaft unterstützt. Für den Hüttenbetrieb habe der Revisionswerber fünf Mitarbeiter. Im politischen Bezirk sei ein Maschinenring vorhanden. Die Kosten für eine Arbeitsstunde des Maschinenrings beliefen sich auf € 24, pro Stunde. Dazu führte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend aus, dass nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bei einem Präsenzdienst von sechs Monaten eine Betriebshilfe im Ausmaß von 1.000 Stunden beizuziehen sei. Das Verwaltungsgericht folgerte jedoch, dass dem Revisionswerber die Übernahme der Kosten für den Einsatz von landwirtschaftlichen Arbeitskräften des Maschinenrings zumutbar sei, wenngleich für den verfahrensgegenständlichen Bauernhof im Betriebsplan jährliche Einkünfte von nur € 32.000, vorgesehen seien, weil der Revisionswerber über Einkünfte aus seinen Gastgewerbetrieben und aus Zimmervermietung in der Höhe von (im Jahr 2023) rund € 94.000, verfüge. Auch könne der Einsatz von landwirtschaftlichen Arbeitskräften bei einem Einrückungstermin in den Frühjahrs und Sommermonaten, wenn sich die Tiere auf der Weide befänden und folglich keine Stallarbeit zu leisten sei, auf ein Minimum reduziert werden. Die Einnahmen des Revisionswerbers würden auf Grund seiner massiven Investitionen und seiner Drittel Beteiligung am Chaletdorf steigen. Dass der Revisionswerber „finanzstark“ sei, zeige sich auch daran, dass seine Hausbank großzügig Kredite vergebe und Tilgungsfristen verlängert habe.

10 Rechtlich gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, der Revisionswerber habe nicht gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen, indem er am 1. Februar 2021 und somit nach Feststellung seiner Tauglichkeit am 22. Juli 2020 den elterlichen Hof gepachtet habe, um Jungübernehmerförderung zu erhalten. Es wäre ihm auf Grund der (wenn auch begrenzten) Mithilfemöglichkeit seiner Eltern und seines jüngeren Bruders zwar möglich gewesen, den Grundwehrdienst (gemeint: zum damaligen Zeitpunkt) ohne Schwierigkeiten abzuleisten, obwohl er wieder mit der Haltung von Schafen und Hochlandrindern am elterlichen Hof begonnen habe. Durch den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit des Großvaters mütterlicherseits am 1. Mai 2022 sei er jedoch aus „familienpolitischen Gründen“ gezwungen gewesen, dessen landwirtschaftlichen Betrieb (inklusive Hütten) zu übernehmen. Der jüngere Bruder, der damals noch die weiterführende Forstwirtschaftsschule besucht habe und dessen Interessen mehr in der Forstwirtschaft gelegen seien, sei dazu weder willig gewesen noch sei es ihm möglich gewesen. Die Mutter des Revisionswerbers sei durch ihre eigenen Gastronomiebetriebe ausgelastet gewesen. Ihre drei Schwestern hätten eigene Familien und Haushalte zu führen und weder Interesse noch die notwendigen Fachkenntnisse gehabt.

11 Das bedeute aber nicht, dass damit auch besonders rücksichtswürdige familiäre oder wirtschaftliche Interessen iSd. § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorlägen.

12 Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen lägen nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser wegen der Ableistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten sei.

13 Dies sei hier nicht der Fall. Zwar bestehe ein Interesse an der Fortführung des familiären Hofes und der Skihütten und bedürften die Großeltern der Hilfe am Hof, weswegen ein familiäres Interesse vorliege. Weder der Großvater noch die Großmutter seien allerdings pflegebedürftig. Sie könnten zumindest noch geringfügig mitarbeiten und hätten durch die Regelungen im Übergabsvertrag eine gesicherte Unterkunft am Bauernhof und eine ausreichende Pension für ihren Lebensunterhalt, sodass ihre Existenz gesichert sei. Ihre Gesundheit sei durch eine fallweise freiwillige leichte Tätigkeit am Bauernhof oder in den Hütten nicht gefährdet.

14 Wirtschaftliche Interessen an der Befreiung vom Grundwehrdienst lägen auf Grund der Übernahme des Hofes der Großeltern zwar vor, da die Arbeitskraft des Revisionswerbers nur zum Teil von seinen Familienangehörigen kompensiert werden könnte. Dem Bruder des Revisionswerbers sei es im Hinblick auf die Erhaltung des Familienvermögens zumutbar, nach Absolvierung seines Grundwehrdienstes mit Ende Mai 2025 die Aufnahme einer Vollzeitarbeit während der Ableistung des Wehrdienstes des Revisionswerbers hinauszuschieben. Das gelte auch für den Vater des Revisionswerbers, der seinen Tischlereibetrieb ebenso mit Mitarbeitern führe wie dessen Mutter ihre Gastronomiebetriebe, sodass sie es in der Hand hätten, ihre eigene Arbeitsleistung dort zugunsten des Revisionswerbers zurückzunehmen und sich für die Zeit von sechs Monaten stärker als bisher dessen Unterstützung zu widmen.

15 Sollte dies nicht möglich sein, könnten externe Kräfte aus dem Maschinenring herangezogen werden. Zwar sei dies ebenso mit Kosten verbunden wie die Einstellung weiterer Gastronomiekräfte für den Hüttenbetrieb. Diese Kosten seien dem Revisionswerber (aber auch seinen Eltern und Großeltern mütterlicherseits) angesichts der festgestellten Vermögensverhältnisse zumutbar. Auch die Familienmitglieder des Revisionswerbers profitierten von dessen Übernahme des großelterlichen Hofes.

16 Eine Einziehung des Revisionswerbers in eine heimatnahe Kaserne und außerhalb der Wintersaison, wenn nur eingeschränkter Hüttenbetrieb erfolge und keine Stallarbeit anfalle, weil die Tiere auf der Weide seien und ausreichend Tageslicht für Arbeit nach Dienstschluss bestünde, werde seine Kosten ebenfalls reduzieren.

17 Die festgestellten wirtschaftlichen Interessen könnten daher nicht als derart und besonders rücksichtswürdig angesehen werden, dass der 22 jährige Revisionswerber, dessen Wehrpflicht bis zu seinem 35. Lebensjahr bestehe, dauerhaft vom Grundwehrdienst zu befreien sei.

18 Ein subjektives Recht auf Befreiung aus öffentlichen Interessen iSd. § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 bestehe nicht.

19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

20 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

23 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, besondere Rücksichtswürdigkeit wirtschaftlicher Interessen scheide nach der (näher zitierten) Rechtsprechung dann aus, wenn die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes vor Ableistung des Wehrdienstes ohne zwingenden Grund erfolge. Dies sei im Revisionsfall gerade nicht der Fall, weil die Großeltern des Revisionswerbers überraschend nicht mehr in der Lage gewesen seien, den landwirtschaftlichen Betrieb zu bewirtschaften, und niemand anderer diesen übernehmen habe können. Das festgestellte wirtschaftliche Interesse des Revisionswerbers sei aber als besonders rücksichtswürdig zu qualifizieren, wenn die Übernahme des Betriebes keine Verletzung der sog. Harmonisierungspflicht darstelle.

24 Damit wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargelegt:

25 Der Verwaltungsgerichtshof hat in den von der Revision zitierten Entscheidungen (vgl. im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben VwGH 30.1.1990, 89/11/0094; 17.3.1992, 92/11/0052; 2.7.1991, 90/11/0236; 21.3.1995, 94/11/0402; 27.1.2014, 2013/11/0246) zwar ausgesprochen, dass bei einer Verletzung der Verpflichtung des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd. § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in diesen Erkenntnissen daraus nicht auch den Schluss gezogen, dass dann, wenn keine Verletzung der sog. Harmonisierungspflicht erfolgt, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen jedenfalls besonders rücksichtswürdig seien, worauf aber das Zulässigkeitsvorbringen der Revision hinausläuft.

26 Zur ihrer Zulässigkeit bringt die Revision weiters vor, die vom Verwaltungsgericht angenommene Zumutbarkeit der Mithilfe von Familienangehörigen sei nach der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur für die Beurteilung des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen relevant und nicht, wie vom Verwaltungsgericht unzutreffender Weise angenommen, auch unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Interessen.

27 Von diesem Zulässigkeitsvorbringen hängt die Entscheidung über die Revision allerdings nicht ab. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auch für den Fall, dass eine Mithilfe der Eltern und des Bruders des Revisionswerbers bei der Bewirtschaftung des Hofes der Großeltern nicht möglich sein sollte, die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen verneint, weil dem Revisionswerber im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse die Übernahme der Kosten für den Zukauf von Arbeitsleistungen aus dem Maschinenring oder die Einstellung weiterer Gastronomiekräfte zumutbar sei. Dieser für sich tragenden Verneinung der besonderen Rücksichtswürdigkeit wirtschaftlicher Interessen des Revisionswerbers tritt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entgegen.

28 Aus demselben Grund kann auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen der Revision dahinstehen, die vom Verwaltungsgericht angenommene Unterstützung des Revisionswerbers durch das Bundesheer stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil eine solche Unterstützung nicht durchsetzbar sei (Hinweis auf VwGH 23.9.2014, 2012/11/0187). Auch von diesem Vorbringen hängt aber die Entscheidung über die Revision nicht ab.

29 Schließlich begründet die Revision ihre Zulässigkeit damit, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers bloß deshalb abgewiesen habe, weil die wirtschaftlichen Interessen des Revisionswerbers keine „dauerhafte Befreiung“ von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, welche erst mit Vollendung des 35. Lebensjahres ende, erlaubten. Dabei übersehe das Verwaltungsgericht, dass nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 eine Befreiung ohnedies nur solange möglich sei, als es besonders rücksichtigswürdige wirtschaftliche Interessen erforderten.

30 Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG schon deswegen nicht auf, weil sie gar nicht konkret darlegt, dass und für welchen (kürzeren) Zeitraum entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorgelegen wären.

31 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2025

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