JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0142 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
14. November 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 21. September 2023, Zl. LVwG 411 7/2023 R19, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2022, mit dem diese im Wesentlichen gegenüber dem Revisionswerber gemäß § 4 Abs. 3 und 6 Z 2a FSG eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker hinsichtlich der Klasse B anordnete, keine Folge. Das Verwaltungsgericht begründete die Anordnung der Nachschulung im Wesentlichen damit, dass sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2023 getätigten Angaben des Zeugen, eines Polizeibeamten, in Zusammenschau mit den Angaben des Revisionswerbers ergebe, dass der Revisionswerber am 20. Dezember 2022 um 15:43 Uhr an näher genanntem Ort mit einem Mobiltelefon während des Fahrens eine Adresse gesucht hat.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 29.11.2019, Ra 2019/11/0200, mwN.).

4 Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. aus vielen etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/11/0122, mwN.).

Wien, am 14. November 2023

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