JudikaturVwGH

Ra 2025/11/0018 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2025

Die Ausstellung einer (infolge fristgerechter Bezahlung aufrechten) Organstrafverfügung bildet die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 FSG auch ohne rechtskräftige Bestrafung, ihr kommt aber keine Bindungswirkung für die die Nachschulung anordnende Behörde zu. Kommt aber einer Organstrafverfügung keine Bindungswirkung zu und ist die "Sache" des Verfahrens über die Anordnung einer Nachschulung nicht auf die dem Betroffenen konkret angelasteten Tathandlungen beschränkt (vgl. VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142), ist die Führerscheinbehörde wie auch das VwG in ihrer Ermittlung nicht "auf den in der Organstrafverfügung spezifisch bezeichneten Straftatbestand beschränkt". Das VwG durfte daher, auch wenn in der dem Revisionswerber ausgestellten Organstrafverfügung die Tathandlung nur mit "Hantieren Telefon" beschrieben ist, die der Anordnung der Nachschulung zu Grunde gelegte tatsächliche Verhaltensweise des Revisionswerbers konkretisieren.

Rückverweise