JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0097 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Unternehmensrecht
04. Dezember 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der V GmbH in W, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Metahofgasse 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. April 2023, Zl. LVwG 52.27 5429/2022 19, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem Steirermärkischen Grundverkehrsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 1.1. Mit Bescheid vom 8. März 2022 versagte die belangte Behörde gemäß § 9 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (im Folgenden: Stmk. GVG) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines von der Revisionswerberin als Pächterin und dem kirchlichen Vermögensfonds einer näher genannten Diözese als Verpächterin abgeschlossenen Nutzungsvertrages über näher bezeichnete Grundstücke in der KG M zwecks Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage durch die Revisionswerberin.

2 Die Revisionswerberin habe in ihrem Antrag ausgeführt, dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke bisher landwirtschaftlich genutzt worden seien und künftig zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gewerblich genutzt würden. Im Hinblick auf die Umsetzung der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens zur Reduktion der Treibhausgase, zu der sich Österreich verpflichtet habe, überwiege das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der bisherigen Verwendung. Die neue Verwendung widerspreche auch nicht raumordnungsrechtlichen Zielen, und es werde so das im Bescheid der belangten Behörde wiedergegebene Vorbringen der Revisionswerberin die land und forstwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht.

3 Die Gemeinde F habe mitgeteilt, dass die gegenständlichen Grundstücke als Freiland landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. Freiland Wald ausgewiesen seien und teilweise im Landschaftsschutzgebiet lägen. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses habe die Gemeinde keine Stellungnahme abgegeben, jedoch ausgeführt, dass „aufgrund der überörtlichen Vorrangzone (Grünzone) ein hohes Konfliktpotential vorliegt, somit widerspricht es der Erhaltung dieses Schutzgutes und stellt einen Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Zielen dar“.

4 Rechtlich führte die belangte Behörde lediglich aus, dass die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen widerspreche.

5 1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie führte zunächst „richtigstellend“ aus, dass die gegenständlichen Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb einer Agri Photovoltaikanlage genutzt werden sollten und neben der Nutzung zur Energieerzeugung weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgen solle. Die belangte Behörde habe Feststellungen zum konkreten Vorhaben der Revisionswerberin unterlassen. Die Agri Photovoltaikanlage solle so ausgeführt werden, dass eine landwirtschaftliche Nutzung von zumindest 80 % der Fläche möglich sei. Dazu beantragte die Revisionswerberin die Einvernahme einer fachkundigen Person aus ihrem Betrieb. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 Stmk. GVG seien erfüllt. Insbesondere widerspreche die neue Verwendung nicht den in § 3 Abs. 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 StROG genannten raumordnungsrechtlichen Zielsetzungen, wozu auch der vermehrte Einsatz von erneuerbaren Energieträgern und die Berücksichtigung von Klimaschutzzielen zähle. Auch werde die land und forstwirtschaftliche Nutzung verbliebener Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht. Das Vorhaben widerspreche auch nicht dem Schutzzweck der auf Grund der Verordnung, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Steirischer Zentralraum erlassen wird, LGBl. Nr. 87/2016, als Vorrangzone ausgewiesenen „verfahrensgegenständlichen Grünzone“, was in der Beschwerde anhand der einzelnen Kriterien des § 5 Abs. 5 leg. cit. näher ausgeführt wird.

6 1.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark beraumte eine mündliche Verhandlung für den 9. September 2022 an. Auf Ersuchen der Revisionswerberin um Vertagung wurde die Verhandlung abberaumt. Ein neuer Verhandlungstermin wurde nicht ausgeschrieben.

7 Über Aufforderungen des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2022 und vom 26. Jänner 2023 nahm die Gemeinde F mit Schreiben vom 20. Juli 2022 und vom 31. Jänner 2023 jeweils zur aktuellen raumordnungsrechtlichen Qualifikation der betroffenen Grundstücke Stellung. In der zuletzt genannten Stellungnahme teilte die Gemeinde u.a. mit, dass sich sämtliche Grundstücke gemäß § 5 Abs. 4 des regionalen Entwicklungsprogramms für die Region Steirischer Zentralraum innerhalb einer „landwirtschaftlichen Vorrangzone“ befänden.

8 Aus den Verfahrensakten ergibt sich nicht, dass die Stellungnahmen der Gemeinde F vom 20. Juli 2022 und vom 31. Jänner 2023 der Revisionswerberin zum Parteiengehör übermittelt wurden.

9 1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht ohne Durchführung der beantragten Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

10 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der gegenständliche Nutzungsvertrag umfasse näher bezeichnete Flächen im Ausmaß von 47.470 m 2 . Der Vertrag sei auf unbestimmte Dauer, mit einem Kündigungsverzicht beider Vertragsteile bis zum Ablauf von 30 Jahren ab dem im Vertrag definierten Baubeginn, abgeschlossen. Vertragszweck sei die Errichtung und der Betrieb einer „großflächigen Photovoltaikanlage“ einschließlich zugehöriger Bauten durch die Revisionswerberin. Die gegenständlichen Flächen seien bisher durch die Verpächterin landwirtschaftlich genutzt worden. Die Revisionswerberin führe keinen land und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Sämtliche Flächen befänden sich im Freiland und seien als „Vorrangzonen, Grünzone“ iSd. § 5 Abs. 5 des regionalen Entwicklungsprogramms für die Planungsregion Steirischer Zentralraum festgelegt. Einzelne Grundstücke bzw. Teilflächen von diesen lägen zudem im Landschaftsschutzgebiet. Die Grundstücke seien unbebaut.

11 Diese Feststellungen ergäben sich beweiswürdigend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem öffentlichen Grundbuch.

12 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, beim gegenständlichen Nutzungsvertrag (Verpachtung) handle es sich gemäß § 5 Stmk. GVG um ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft.

13 Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 Stmk. GVG sei ein Rechtsgeschäft ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 8 leg. cit. und ohne Verfahren nach § 8a leg. cit. zu genehmigen. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor:

14 Gemäß § 33 Abs. 1 StROG dienten die Flächen des Freilandes, sofern keine baulichen Nutzungen außerhalb der Landwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig seien, der land und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellten Ödland dar. Gemäß Abs. 3 Z 1 leg. cit. könnten Flächen auch für Energieerzeugungs und versorgungsanlagen sowie für Agri Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von mehr als 0,5 ha als Sondernutzung festgelegt werden. Eine solche Sondernutzung liege gegenständlich allerdings nicht vor.

15 Entsprechend der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 1 StROG liege eine Agri Photovoltaikanlage u.a. nur dann vor, wenn eine Photovoltaikanlage im Rahmen eines land und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet sei. Eine solche Anlage sei im vorliegenden Fall mangels eines land und forstwirtschaftlichen Betriebes der Revisionswerberin auszuschließen, weswegen „weitere dahingehende Ausführungen“ unterleiben könnten. Aus diesem Grund und wegen der festgestellten großflächigen Photovoltaikanlage liege auch keine land und/oder forstwirtschaftliche Nutzung im Freiland gemäß § 33 Abs. 4 Z 6 leg. cit. vor. Gemäß § 33 Abs. 5 (gemeint: Z 6) leg. cit. dürften außerhalb der land und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland Photovoltaikanlagen bis zur Brutto Fläche von nicht mehr als 400 m 2 errichtet werden, worauf jedoch wegen der Größe der Anlage nicht weiter einzugehen sei.

16 Die im gegenständlichen Nutzungsvertrag vorgesehene Verwendung als großflächige Photovoltaikanlage stehe daher nicht mit § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Spiegelstrich Stmk. GVG in Einklang, weil die für Energieerzeugungs und Energieversorgungsanlagen sowie für im vorliegenden Fall ohnehin nicht vorliegende Agri Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von mehr als 0,5 ha erforderliche Sondernutzung im Freiland nicht vorliege und auch sonst keine andere zulässige raumordnungsrechtliche Anknüpfung im Freiland bestehe. Die beabsichtigte Verwendung widerspreche daher der im StROG vorgesehenen Verwendung von Freiland für die Land und Forstwirtschaft oder als Ödland. Eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts nach § 9 Abs. 1 Z 1 Stmk. GVG sei aus diesem Grund nicht möglich. Auf die weiteren nach § 9 Abs. 1 „StROG“ (gemeint: Stmk. GVG) geforderten Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssten, sei daher ebenso wenig einzugehen wie auf die Ziele des StROG.

17 Von einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt gewesen sei und die Beschwerde keine Fragen der Beweiswürdigung aufwerfe. Zur Lösung von Rechtsfragen, wie sie gegenständlich vorlägen, sei eine Verhandlung nicht erforderlich.

18 1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

19 2. § 9 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 134/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, lautet (auszugsweisen):

„§ 9

(1) Ein Rechtsgeschäft ist ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 und ohne Verfahren nach § 8a zu genehmigen,

1. wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder Zwecken des Naturschutzes dienen oder als Bauland verwendet werden soll und

- das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt,

- die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und

- die land und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder

...“

20 3. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange § 9 Abs. 1 Z 1 Stmk. GVG nicht die Übereinstimmung des Vorhabens mit der bestehenden Flächenwidmung, sondern lediglich mit den in § 3 Abs. 2 StROG genannten raumordnungsrechtlichen Zielen. Zu diesen Zielen zähle auch der vermehrte Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie die Berücksichtigung von Klimaschutzzielen und maßnahmen. Auch sei es zur Errichtung und zum Betrieb einer Agri Photovoltaikanlage nicht zwingend notwendig, dass diese von einem Landwirt betrieben werde. Vielmehr komme es darauf an, dass 75 % der in Anspruch genommenen Flächen weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet würden. Dazu habe das Verwaltungsgericht trotz entsprechenden Vorbringens und Beweisanbots der Revisionswerberin keine Feststellungen getroffen. Im Übrigen könnte die Revisionswerberin mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auch Dritte beauftragen. Das Verwaltungsgericht habe auch übersehen, dass es auf Grund der Übergangsbestimmung des § 67h StROG die Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 45/2022, mit welcher die angewendeten Bestimmungen über Agri Photovoltaikanlagen in das Gesetz aufgenommen worden seien, hätte anwenden müssen. Dies gelte auch für Verfahren außerhalb des StROG, bei denen raumordnungsrechtliche Kriterien mitanzuwenden seien. Das Verwaltungsgericht hätte auch die Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien anwenden müssen. Diese Verordnung gelte für sämtliche Genehmigungsverfahren und sehe vor, dass bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, was bei der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 1 Z 1 Stmk. GVG und der Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Ziele nach § 3 Abs. 2 StROG zu berücksichtigen gewesen wäre. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Revisionswerberin habe auch die Einvernehme der Projektleiterin und einen Sachverständigenbeweis aus dem Fachbereich der Landwirtschaft zum Nachweis dafür beantragt, dass durch die Errichtung der geplanten Agri Photovoltaikanlage die verbleibenden bzw. betroffenen Grundstücke in ihrer landwirtschaftlichen Nutzung nicht erheblich beeinträchtigt würden. Mit diesen Beweisanträgen habe sich das Verwaltungsgericht nicht befasst.

21 4. Die Revision ist schon wegen der unterlassenen mündlichen Verhandlung zulässig und begründet:

22 Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greift ein die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagender Bescheid in das Eigentum (auch) des Erwerbers ein. Dasselbe gilt nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit für ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ebensolchen Inhalts. Mit der Frage der Genehmigung des gegenständlichen Nutzungsvertrages war daher der Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK eröffnet (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2019/11/0014, mN zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), weswegen das Verwaltungsgericht von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG absehen durfte.

23 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lassen die Akten im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung erforderlich wäre. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096, mwN). In Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte (vgl. VwGH 3.3.2020, Ra 2020/04/0023, mwN).

24 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde ein umfassendes Sachverhaltsvorbringen zu dem von ihr in der Beschwerde konkretisierten Vorhaben und darauf Bezug nehmend ein umfangreiches rechtliches Vorbringen zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 Stmk. GVG und dessen Verhältnis zum StROG, wozu keine hg. Rechtsprechung besteht, erstattet. Das Verwaltungsgericht ergänzte das Ermittlungsverfahren durch die Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde F zur raumordnungsrechtlichen Qualifikation der gegenständlichen Grundstücke, ohne der Revisionswerberin dazu allerdings (zumindest schriftlich) Parteiengehör einzuräumen. Wie das Verwaltungsgericht im Übrigen angesichts der Stellungnahme der Gemeinde vom 31. Jänner 2023, nach welcher die gegenständlichen Grundstücke in einer „landwirtschaftlichen Vorrangzone“ iSd. § 5 Abs. 4 des regionalen Entwicklungsprogramms für die Planungsregion Steirischer Zentralraum liegen, zu der Feststellung gelangte, die Grundstücke seien als „Grünzone“ iSd. § 5 Abs. 5 leg. cit. ausgewiesen, geht aus der Beweiswürdigung nicht hervor.

25 Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht von der (ursprünglich anberaumten) Verhandlung absehen dürfen.

26 5. Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

27 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. Dezember 2023

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