Ra 2024/11/0185 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung einer Grundstücksteilung fällt schon wegen der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeit des Grundeigentums in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. VwGH 4.12.2023, Ra 2023/11/0097, mwN). Mit der Frage der Genehmigung der gegenständlichen Liegenschaftsteilung war daher der Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK eröffnet, weswegen das VwG von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG absehen durfte.