JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0185 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 2025

Die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung einer Grundstücksteilung fällt schon wegen der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeit des Grundeigentums in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. VwGH 4.12.2023, Ra 2023/11/0097, mwN). Mit der Frage der Genehmigung der gegenständlichen Liegenschaftsteilung war daher der Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK eröffnet, weswegen das VwG von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG absehen durfte.