JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0073 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
07. Februar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des M R in L, vertreten durch die AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. April 2023, Zl. LVwG 652699/2/JK, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde dem Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 4 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von einem Monat. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

2 In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der belangten Behörde, die es als bindend zugrunde legte. Mit dieser war über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeugs an einer näher bezeichneten Stelle im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten habe, was mit einem geeichten Laser-Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt worden sei. Daraus folge zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die in § 26 Abs. 3 Z 1 FSG vorgegebene Dauer.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht zusammengefasst der Sache nach geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung Bindung mit der Konsequenz zukomme, dass die Führerscheinbehörde keine eigenen Feststellungen zur angelasteten, die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden Verwaltungsübertretung treffen müsse; zudem sei das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 23.5.2003, 2003/11/0127) abgewichen, wonach keine Bindung in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung bestehe.

8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

9 Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind (was entgegen der Revision vom Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt worden ist) auch Strafverfügungen erfasst (vgl. nur etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/02/0015; 3.12.2018, Ra 2018/11/0232; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).

10 Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend seine Bindung an die gegenständliche Strafverfügung und die dort festgestellte Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 angenommen. Da die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h Teil des Tatbilds der gegenständlichen Übertretung ist, entfaltet anders als wenn ein bestimmtes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zum Tatbild der angelasteten Übertretung gehört; vgl. etwa VwGH 3.5.2018, Ra 2018/11/0028 nämlich auch das in der Begründung genannte Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung Bindungswirkung im Verfahren über die Entziehung (vgl. nur etwa VwGH 22.1.2018, Ra 2018/11/0008; 26.6.2017, Ra 2017/11/0140, je mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Da sich die Revision schon deshalb als unzulässig erweist, war sie ohne dass auf das Erfordernis nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG eingegangen werden müsste gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Februar 2025

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