Nach dem letzten Satz des Abschnitts IV Abs. 5 der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind alle jene Unterlagen vorzulegen, die "erforderlich" sind, um die behördliche (verwaltungsgerichtliche) Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen (vgl. VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058). Von dieser Rechtsprechung ist das VwG nicht abgewichen, wenn es gegenständlich schon angesichts der Funktionen des Revisionswerbers (er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und ärztlicher Leiter der G. Ambulatorium GmbH; alleinige Gesellschafterin der G. Ambulatorium GmbH ist die G. Holding GmbH, die im Alleineigentum des Revisionswerbers steht) die Vorlage der Jahresabschlüsse (und damit auch die diesbezüglichen Gewinn- und Verlustrechnungen; vgl. § 193 Abs. 4 UGB) betreffend diese Gesellschaften verlangt hat. Zwar erwähnt Abschnitt IV Abs. 5 der BeitragsO die Vorlage der Jahresabschlüsse ausdrücklich nur zum Nachweis für Geschäfts- und Gewinnanteile an einer Gruppenpraxis, doch gilt zufolge Abschnitt I Abs. 3 der BeitragsO Entsprechendes für Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck (wie der Betrieb des gegenständlichen Ambulatoriums) nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann.
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