Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der DDr. A V, vertreten durch Mag. Martin Ströck, Rechtsanwalt in Wien, als Erwachsenenvertreter, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Juli 2022, Zl. VGW 172/092/8382/2022 7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA des Zahnärztegesetzes als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Zahnärztekammer, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
1 Mit Bescheid vom 2. März 2022 hatte die belangte Behörde festgestellt, dass die Revisionswerberin ihre Berufsausübung eingestellt hat. Daraufhin wurde die Revisionswerberin aus der Zahnärzteliste gestrichen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 2. März 2022 als verspätet zurück.
3 Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2022, E 2492/2022 5, ab und trat sie mit Beschluss vom 10. Jänner 2023, E 2492/2022 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Revisionswerberin erhob daraufhin die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
4 In Erledigung des Antrags der Revisionswerberin vom 2. Juni 2022 versagte ihr die belangte Behörde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 15. März 2023 die Wiedereintragung in die Zahnärzteliste „mangels der zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit“.
5 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2025 wurde der durch einen Erwachsenenvertreter vertretenen Revisionswerberin Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen, ob im Hinblick darauf noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Dies machte die Revisionswerberin nicht geltend, teilte vielmehr mit, dass eine Wiederherstellung ihrer gesundheitlichen Eignung nicht zu erwarten sei.
6Vor diesem Hintergrund war das gegenständliche Revisionsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 12.6.2025, Ra 2024/11/0113, mwN).
7Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht ohne nähere, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Prüfung zu lösen ist, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 11. Dezember 2025
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