Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision der Z M, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 7/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Februar 2023, VGW 151/096/12752/2022 11, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Die Revisionswerberin, eine iranische Staatsangehörige, verfügte zunächst für mehrere Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 NAG und in der Folge ab September 2019 über eine zuletzt bis 4. März 2022 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für Schüler gemäß § 63 NAG.
1.2. Am 18. Februar 2022 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Verlängerungsantrag. Das Verfahren über den zunächst damit verbundenen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte“ (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG) wurde gemäß § 41 Abs. 4 NAG eingestellt.
2.1. Mit Bescheid vom 28. September 2022 wies der Landeshauptmann von Wien den gegenständlichen Verlängerungsantrag ab. Die Revisionswerberin habe so die wesentliche Begründung für das Wintersemester 2022 lediglich eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs bei „Deutsch in Graz“ (einem gemeinnützigen Verein) vorgelegt. Sie habe damit jedoch keinen Schulbesuch im Sinn des § 63 Abs. 1 NAG nachgewiesen. Der Antrag sei daher wegen Nichterfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die (damals unvertretene) Revisionswerberin Beschwerde mit dem Vorbringen, sie habe sich nunmehr für einen Buchhaltungskurs bei den Wiener Volkshochschulen angemeldet.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 28. September 2022 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, es habe die Revisionswerberin aufgefordert, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung sowie einen Erfolgsnachweis für das vorangegangene Schuljahr vorzulegen.
Die Revisionswerberin habe daraufhin eine Anmeldebestätigung des Berufsförderungsinstituts Wien (im Folgenden: BFI Wien) vom 6. Dezember 2022 für den von 23. Jänner bis 1. März 2023 jeweils Montag, Mittwoch und Freitag von 18:00 bis 20:25 Uhr stattfindenden Kurs „22BTDB0008 / Buchhaltung für EinsteigerInnen BH 1 Der erste Schritt zum/zur ProfibuchhalterIn“ als Schulbesuchsbestätigung vorgelegt.
Das BFI Wien betreibe so das Verwaltungsgericht weiter zwar (in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses näher aufgelistete) Schulen. Bei dem vorgenannten Kurs handle es sich jedoch um einen „Lehrgang im Privatkundenbereich“ und daher um „keine Leistung der Schulen“ des BFI Wien.
2.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, gemäß § 63 Abs. 1 NAG könne Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllten und Schüler von näher genannten Schulen bzw. nichtschulischen Bildungseinrichtungen seien.
Vorliegend habe die Revisionswerberin eine Anmeldebestätigung des BFI Wien vom 6. Dezember 2022 für den oben genannten Kurs vorgelegt. Das BFI Wien betreibe zwar wie aus der Auflistung in den getroffenen Feststellungen hervorgehe auch (Privat)Schulen. Bei dem oben genannten Kurs handle es sich jedoch um keine schulische Leistung, sondern um eine Leistung „im Privatkundenbereich“ des BFI Wien. Weiters stelle das BFI Wien auch keine zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung (§ 70 NAG) dar.
Die Revisionswerberin besuche folglich keine Schule im Sinn des § 63 Abs. 1 NAG. Es fehle somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung, weshalb der Verlängerungsantrag abzuweisen sei.
2.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in der (im Folgenden näher erörterte) Verfahrensmängel behauptet werden.
4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4.2. Vorliegend zeigt die Revisionswerberin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf.
5.1. Die Revisionswerberin macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte auch ohne einen expliziten Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Eine solche sei insbesondere zur ausreichenden Klärung des Sachverhalts geboten gewesen.
5.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Die Abhaltung der Verhandlung steht dabei nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 27.8.2018, Ra 2018/22/0136, Pkt. 4.2., mwN).
Das Verwaltungsgericht kann von der Verhandlung grundsätzlich nur dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung erforderlich wäre (vgl. etwaVwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121 und 0122, Pkt. 11.1., mwN).
5.3. Vorliegend zeigt die Revisionswerberin nicht auf, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht seinen in Bezug auf die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte. Die Revisionswerberin beruft sich nicht etwa auf das Vorliegen eines strittigen entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Ein solcher ist auch nicht zu sehen, geht es doch im Verfahren im Wesentlichen um die rechtliche Würdigung, ob die Revisionswerberin eine Bestätigung über die Aufnahme an einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung im Sinn des § 63 Abs. 1 NAG nachgewiesen habe (oder nicht), wobei die insoweit zugrundeliegenden Tatsachen unstrittig geblieben sind. Im Hinblick auf die klare Rechtslage sind auch keine komplexen Rechtsfragen gegeben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machten.
6.1. Die Revisionswerberin moniert weiters, das Verwaltungsgericht habe die Manuduktionspflicht verletzt. Bereits der Umstand, dass ihre Beschwerde nur „mittels Dreizeiler ohne explizite Begründung“ erhoben worden sei, zeige, dass ihr der Sachverhalt nicht ausreichend klar gewesen sei. Insbesondere habe sie nur „schwer (...) feststellen können, welche Kurse bzw Schulen (...) als Erfüllung der Voraussetzungen des Aufenthaltstitels ‚Schüler‘ berücksichtigt werden“ bzw. sei sie von der Anerkennung ihres Kurses beim BFI Wien ausgegangen. Sie wäre daher näher aufzuklären und anzuleiten gewesen.
6.2. Die Manuduktionspflicht verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell rechtlicher Hinsicht durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, Pkt. 4.2., mwN).
Demnach war das Verwaltungsgericht zur Beratung der wenngleich damals unvertretenen Revisionswerberin in materiell-rechtlicher Hinsicht in Ansehung ihres gegenständlichen Verlängerungsantrags nicht verhalten. Das Verwaltungsgericht hatte sie insbesondere auch nicht zu belehren, welches weitere Vorbringen zum Erfolg ihres Antrags führen könnte und vor allem welche Schule bzw. nichtschulischen Bildungseinrichtung sie besuchen müsste, um die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 NAG zu erfüllen und den beantragten Aufenthaltstitel erlangen zu können.
6.3. Im Übrigen kann ein Verfahrensmangel auch nur dann zur Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung führen, wenn er sich auf diese auswirken konnte und daher wesentlich war. Voraussetzung ist somit, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einer anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Die Mängelrüge bedarf also einer Relevanzdarstellung. Diese stellt eine Voraussetzung auch für die Zulässigkeit der Revision dar (vgl. etwa VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251, Pkt. 4.1., mwN).
Gegenständlich legt die Revisionswerberin freilich nicht näher dar, dass das Verwaltungsgericht im Fall eines mängelfreien Verfahrens also bei Vornahme der vermissten Manuduktion zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte kommen können. Sie zeigt insbesondere nicht auf, welche anderen (Verfahrens)Schritte sie diesfalls gesetzt hätte, insbesondere welches andere Vorbringen sie erstattet hätte und inwieweit das Verwaltungsgericht dadurch zu einer für sie günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
7.1. Die Revisionswerberin releviert ferner, es sei nicht nachvollziehbar, warum ein in Österreich anerkannter Buchhaltungskurs nicht für die Erlangung des Aufenthaltstitels herangezogen werden könne. Das Verwaltungsgericht habe insofern gegen das „Überraschungsverbot“ verstoßen und auch das Parteiengehör verletzt. Die Revisionswerberin habe aufgrund dessen nicht erörtern können, ob der Kurs beim BFI Wien nicht doch als ausreichend zu erachten sei.
7.2. Unter dem auch im Verwaltungsverfahren anzuwendenden „Überraschungsverbot“ ist zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048, Pkt. 8.2., mwN). Das dazu in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich (ebenso) nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht auf die vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss daher dieser Person vor Erlassung der Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden (vgl. etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067, Rn. 7, mwN).
Vorliegend war daher die Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach die von der Revisionswerberin selbst vorgelegte Anmeldebestätigung zu dem bereits oben genannten Kurs des BFI Wien keine Bestätigung für den Besuch einer Schule bzw. nichtschulischen Bildungseinrichtung im Sinn des § 63 Abs. 1 NAG darstellt, nicht dem Parteiengehör zu unterziehen und stellt diese Wertung folglich auch keine Verletzung des „Überraschungsverbots“ dar.
7.3. Davon abgesehen bewirkt die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs und des „Überraschungsverbots“ nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss im Rahmen der Relevanzdarstellung die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Mangels unbekannt geblieben sind (vgl. etwa VwGH 27.12.2019, Ra 2017/22/0171, Pkt. 5.2., mwN).
Gegenständlich erstattete die Revisionswerberin aber kein taugliches Tatsachenvorbringen im soeben aufgezeigten Sinn. Soweit sie ausführte, sie habe aufgrund dessen nicht erörtern können, ob der Kurs beim BFI Wien nicht doch als ausreichend zu erachten sei, liegt keine Relevanzdarstellung (im Sinn der Behauptung entscheidender Tatsachen) vor.
7.4. Im Übrigen wäre eine Verletzung des „Überraschungsverbots“ und des Parteiengehörs jedenfalls auch deshalb nicht zu sehen, weil im Verfahren von Beginn an die Frage im Fokus stand, ob die Revisionswerberin Schülerin an einer Schule bzw. nichtschulischen Bildungseinrichtung im Sinn des § 63 Abs. 1 NAG sei. Im Hinblick darauf war ihr aber hinlänglich bekannt, dass dieser Frage entscheidende Bedeutung zukommt. Folglich konnte sie auch durch die diesbezügliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis nicht überrascht worden sein.
8. Insgesamt zeigt die Revisionswerberin daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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