JudikaturVwGH

Ra 2023/10/0047 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der E K in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24. Februar 2023, Zlen. 405 15/23/1/2 2023, 405 15/23/2/2 2023, betreffend Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der §§ 6 iVm 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und verhängte über diesen gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG eine Geldstrafe von € 200, (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen).

2 1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Revisionswerberin (die Ehefrau des M.K.) mit Email vom 1. Februar 2023 „Bescheidbeschwerde“, in welcher sie (unter anderem) ausführte, ihre Familie habe sie „gemäß § 10 Abs. 1 AVG [...] beauftragt, um diese Beschwerde gegen das rechtswidrigen vorgenannten angefochten Straferkenntnis [...] geführt haben“.

3 Abschließend beantragte die Revisionswerberin (u.a.) gestützt auf § 40 VwGVG die „Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidiger in der Rechtssache“.

4 1.3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg diese Beschwerde und den damit verbundenen Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurück, weil diese der Revisionswerberin selbst und nicht dem Beschuldigten M.K. zuzurechnen seien; der Revisionswerberin komme jedoch keine Parteistellung zu.

5 1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende „außerordentliche Revision“.

6 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.

7 Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig ist, wenn (Z 1) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Z 2) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

8 2.2. Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2024/10/0043, mwN).

9 Eine solche ist hinsichtlich einer nach § 24 Abs. 4 SchPflG zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. § 24 Abs. 4 SchPflG sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor; mit dem erwähnten Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 wurde eine Strafe von 200 Euro verhängt.

10 3. Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2024

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