Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Partei C H W M U in W (P), vertreten durch Mag. Andreas Schweitzer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Schlösselgasse 20/203, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2023, Zl. W227 2241980 1/8E, betreffend Meldung gemäß §§ 27, 27a Hochschul Qualitätssicherungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2020 wurde unter anderem dem Antrag der revisionswerbenden Partei „auf Entscheidung über die Meldung“ hinsichtlich 23 aufgelisteter postgradualer Studiengänge gemäß §§ 27, 27a Hochschul Qualitätssicherungsgesetz (HS QSG) iVm § 3 Abs. 1 der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (§ 27 Meldeverordnung 2019) nicht stattgegeben (Spruchpunkt 3.) und die revisionswerbende Partei zum Ersatz der Kosten des Verfahrens gemäß § 20 Abs. 1 HS QSG iVm § 6 der § 27 Meldeverodnung 2019 in Höhe von € 3.000, verpflichtet (Spruchpunkt 4.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2023 wurde die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
4 Mit Schreiben vom 14. März 2025 teilte die belangte Behörde mit, dass sie mit Bescheid vom 22. Jänner 2025 die mit Bescheid vom 21. Dezember 2020 getroffene abweisende Entscheidung über die Meldung gemäß § 27 Abs. 9 HS QSG iVm § 5 Abs. 2 der § 27 Meldeverodnung 2019 widerrufen habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Unter einem wurde der Widerrufsbescheid vorgelegt.
5 Daraufhin wurde der revisionswerbenden Partei mit hg. Verfügung vom 8. April 2025 Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen zur Frage der Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Revision Stellung zu nehmen.
6 Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
7Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2022/10/0207; 1.9.2022, Ra 2021/10/0008, 0009; 30.8.2021, Ro 2020/10/0011).
9Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. nochmals VwGH 1.6.2023, Ra 2022/10/0207; 30.8.2021, Ro 2020/10/0011).
10 Ein derartiger Fall liegt hier mit Blick darauf, dass jener Bescheid vom 21. Dezember 2020, der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigt wurde, von der belangten Behörde nach Revisionserhebung rechtskräftig widerrufen und damit aus dem Rechtsbestand entfernt wurde, vor. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses könnte die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern, zumal eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr in Betracht kommt, da der Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2020 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Es mangelt daher an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. zu einer nachträglichen Nichtigerklärung eines erstinstanzlichen Bescheides VwGH 24.4.2007, 2006/05/0133).
11Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
12Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 12. Mai 2025