Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision der A A, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2022, W141 2224411-1/20E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 31. Mai 2019 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (AMS) aus, dass die Revisionswerberin gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 9. Mai 2019 bis 19. Juni 2019 verloren habe, wobei sich der Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei, verlängere. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die Revisionswerberin habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber S vereitelt, da sie sich nicht nachweislich beworben habe.
2 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde, in der sie insbesondere vorbrachte, sie habe sich für die zugewiesene Stelle beim potentiellen Dienstgeber S sehr wohl beworben, und zwar indem sie-wie im Stellenangebot ausdrücklich verlangt-online ihre Daten in einem auf der Homepage des potentiellen Dienstgebers abrufbaren Formular eingegeben habe. Daraufhin habe sie mehr als eine halbe Stunde gewartet; während dieser Zeit sei auf dem Bildschirm angezeigt worden, dass die Daten gesendet würden. Als diese Anzeige verschwunden gewesen sei, habe sie angenommen, die Daten seien erfolgreich übermittelt worden.
3 Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juli 2019 als unbegründet ab. Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.
4 Das Erkenntnis vom 6. Mai 2020, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin im ersten Rechtsgang als unbegründet abwies, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. September 2022, Ra 2020/08/0102, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verletzung der Verhandlungspflicht) auf.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung macht die Revision geltend, dass dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Feststellungen zu entnehmen seien, aus denen sich der für eine Sanktion gemäß § 10 AlVG vorausgesetzte zumindest bedingte Vorsatz der Revisionswerberin, das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, ableiten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht habe darüber hinaus lediglich die einzelnen Stellungnahmen, niederschriftlichen Einvernahmen und Aussagen in der mündlichen Verhandlung zitiert, jedoch nicht explizit festgestellt, ob bzw. wie sich die Revisionswerberin auf die zugewiesene Stelle beworben oder nicht beworben habe, ob sie die Bewerbung gar nicht abgeschickt oder es nur unterlassen habe, nachzufragen, ob diese auch angekommen sei. Aus den Tatsachenfeststellungen gehe nicht hervor, von welchem Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht ausgehe. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.4.1999, 96/17/0041, und VwGH 25.3.1999, 98/20/0408) abgewichen, weil Feststellungen zu wesentlichen Sachverhaltselementen fehlten.
10 Es trifft zu, dass das angefochtene Erkenntnis insofern Schwächen in der Gliederung aufweist, als die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes teilweise gemeinsam mit Ausführungen, die der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen sind, erfolgt ist. Es ist jedoch hinreichend klar zu erkennen, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen das Verwaltungsgericht auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Parteien noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2022/08/0162, mwN).
11 Insbesondere ist dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht sachverhaltsmäßig davon ausging, dass sich die Revisionswerberin-wie sie selbst vorgebracht habe-zwar über die Homepage des potentiellen Dienstgebers S beworben haben möge, aber jedenfalls keine Bestätigung über das erfolgreiche Einlangen der Bewerbung erhalten habe. Aus einer am selben Tag abgegebenen Online-Bewerbung bei einem anderen Unternehmen sei der Revisionswerberin jedoch bewusst gewesen, dass Online-Bewerber normalerweise eine Bestätigung erhalten. Da sich die Revisionswerberin mangels entsprechender Rückmeldung jedenfalls nicht sicher sein habe können, ob die Online-Bewerbung funktioniert habe, wäre sie gehalten gewesen, beim potentiellen Dienstgeber S nachzufragen, ob die Bewerbungsunterlagen erfolgreich übermittelt wurden.
12 Vor dem Hintergrund dieser-wenn auch teilweise dislozierten-Sachverhaltsannahmen, auf deren Grundlage das Bundesverwaltungsgericht insbesondere ausdrücklich das Vorliegen bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) der Revisionswerberin im Hinblick auf die Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber S vertretbar bejahte, zeigt die Revision nicht auf, zu welchen wesentlichen Sachverhaltselementen Feststellungen gefehlt hätten.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG-nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte-zurückzuweisen.
14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. September 2026
Rückverweise