Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Kalteis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aKreil, über den Antrag des A R auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2024, Ra 2023/07/0183-9, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Gewährung von Verfahrenshilfe für ein Revisionsverfahren in einer Angelegenheit nach dem Futtermittelgesetz 1999, den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2024, Ra 2023/07/0183-9, wurde ein Antrag des Einschreiters vom 29. Dezember 2023 und 2. Jänner 2024 auf Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Verfahren zur Zl. LVwG-2023/18/1588 betreffend Übertretung des Futtermittelgesetzes 1999 abgewiesen, weil trotz Verbesserungsauftrags weder die Rechtssache bestimmt bezeichnet war, für die die Verfahrenshilfe begehrt wurde, noch ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vorgelegt wurde.
2 Nunmehr stellt der Einschreiter am 22. April 2026 mit selbst verfasstem Schriftsatz unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl Ra 2023/07/0183 beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
3 Gemäß § 45 Abs. 6 VwGG ist in Verfahrenshilfesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig (vgl. dazu etwa VwGH 31.5.2024, Ra 2024/03/0037, mwN).
4 Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Auf den Mangel der fehlenden Einbringung des Antrags durch einen Rechtsanwalt (§ 24 Abs. 2 VwGG) war damit nicht weiter einzugehen.
Wien, am 27. Mai 2026
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