Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. G R, in G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. März 2024, Zlen. 1. LVwG 41.25 1028/2024 4 und 2. LVwG 41.25 1084/2024 4, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn der Beschluss dem Revisionswerber zugestellt wurde.
2 Nach dem Akteninhalt wurde die Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 27. März 2024 an den Revisionswerber am 29. März 2024 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 10. Mai 2024. Die vorliegende außerordentliche Revision langte am 12. Mai 2024 beim Verwaltungsgericht ein und ist daher verspätet.
3 Der Revisionswerber, dem die Verspätung mit Verfügung vom 23. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, trat dieser in seiner Stellungnahme vom 5. August 2024 nicht entgegen.
4 Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Angesichts dessen muss auf den Umstand, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG), nicht eingegangen werden.
Wien, am 3. September 2024
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