Ra 2023/07/0090 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit der AWG 2002 Rechtsbereinigungsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 71/2019, wurde das früher in § 15 Abs. 4a AWG 2002 enthaltene Wort "Rechtsvorschriften" durch die Wortfolge "Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans" ersetzt. Nach den Gesetzesmaterialien (IA 887/A 26. GP 11) soll damit klargestellt werden, dass "die Zulässigkeit einer Verwertung an abfallrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist". Diesbezügliche Rechtsvorschriften anderer Materiengesetze seien jedenfalls weiterhin zu beachten. Bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle entsprach es der Jud. des VwGH zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertung, dass Regelungen des (jeweiligen) BAWP technische Vorschriften darstellen und diese Regelungen insoweit den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens haben, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann (VwGH 9.7.2024, Ra 2023/07/0150). Mit der AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 wurde nunmehr in § 15 Abs. 4a AWG 2002 ausdrücklich normiert, dass die Zulässigkeit einer Verwertung auch die Einhaltung des BAWP voraussetzt.