§ 6 Abs. 2 Z 4 WasserversorgungsG OÖ 2015 spricht ausdrücklich von "Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden." In diesem Zusammenhang halten die Materialien fest, dass mit der Formulierung des § 6 Abs. 2 Z 4 legcit. "die Kosten für die Herstellung der Anschlusseinrichtungen in einem weiten Sinn zu verstehen sind" (AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 13). Damit hätte das VwG etwa das Vorbringen des Antragstellers betreffend die aus Stein gemauerten Kellerwände und die Notwendigkeit des Unterfangens aufgrund der statischen Gegebenheiten nicht mit einem bloßen Hinweis auf das Nichtvorliegen "außergewöhnlicher Verhältnisse" übergehen dürfen. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hat das VwG die Höhe der für den Antragsteller zu erwartenden Herstellungskosten der Anschlussleitung (bis zur Übergabestelle) samt den dazugehörenden Einrichtungen nicht festgestellt, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet ist.
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