JudikaturVwGH

Ra 2023/06/0106 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Rgesellschaft m.b.H. in U, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. April 2023, LVwG 50.32 7404/2022 22, betreffend einen Antrag auf Rückübereignung eines Grundstückssteiles (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2022, mit welchem dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Rückübereignung einer Teilfläche eines näher bezeichneten Grundstückes der KG W gemäß § 14 Steiermärkisches Baugesetz stattgegeben, die in der Baubewilligung vom 1. August 2012 diesbezüglich ausgesprochene Grundabtretung aufgehoben und diese Teilfläche der revisionswerbenden Partei rückübereignet worden war, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Zweck der Enteignung im Jahr 2012 sei darin gelegen, dass die entlang des Bauplatzes verlaufende Verkehrsfläche aufgrund der Neufestsetzung der Straßenfluchtlinie verbreitert werden sollte und in diesem Bereich Ver und Entsorgungsleitungen unterirdisch verlegt werden sollten. Die von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführte Errichtung eines asphaltierten Gehweges sei im Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 2012 nicht als Enteignungszweck definiert. Tatsächlich sei der G weg verbreitert worden, und zwar in Form eines geschotterten Banketts entlang des Bauplatzes der revisionswerbenden Partei; zudem seien Versorgungsleitungen in Form von Stromleitungen an der maßgeblichen Örtlichkeit unterirdisch verlegt worden.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt die revisionswerbende Partei vor, im Revisionsfall stelle sich die Rechtsfrage, ob durch die bloße Aufschotterung und Verlegung der Stromleitungen der Zweck der Enteignung erfüllt worden sei. Die Teilfläche des Grundstückes der revisionswerbenden Partei sei für die Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche faktisch nie notwendig gewesen, weil diese bereits in ausreichender Form bestanden habe. Abgesehen davon sei durch die Aufschotterung und die Verlegung von Stromleitungen die Verwirklichung des Zweckes unterblieben, zumal eine Verkehrsfläche asphaltiert werden sollte.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Auslegung eines konkreten Bescheides als auch die Frage, ob ein konkreter Enteignungszweck erfüllt wurde oder nicht, grundsätzlich nur den Einzelfall betrifft, und diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG darstellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2020/06/0078, mwN).

8 Eine derartige Fehlbeurteilung wird von der revisionswerbenden Partei nicht aufgezeigt. Entgegen der Behauptung der revisionswerbenden Partei ist nach den insoweit unbekämpften Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht bloß eine Aufschotterung erfolgt, sondern der im Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 2012 festgelegte Enteignungszweck durch die Verbreiterung des G weges durch Anlegung eines Banketts und durch Verlegung von Versorgungsleitungen verwirklicht worden. Darüber hinaus tritt die revisionswerbende Partei der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellung, wonach die von ihr behauptete Errichtung eines asphaltierten Gehweges im betreffenden Baubewilligungsbescheid nicht als Enteignungszweck genannt wurde, in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret entgegen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juli 2023

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