JudikaturVwGH

Ra 2023/05/0046 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
06. April 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der B G in W, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Mai 2021, LVwG 152767/36/JS, betreffend baupolizeiliche Aufträge nach der Öo. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde T; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 4. Mai 2021 wurde die Beschwerde des Rechtsvorgängers der Revisionswerberin (in der Folge: Rechtsvorgänger) gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2020, mit welchem diesem gemäß §§ 49 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 Oö. BauO 1994 iVm § 40 Abs. 8 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 Oö. ROG 1994 aufgetragen worden war, ein näher beschriebenes hölzernes Hüttenbauwerk auf einem näher genannten Grundstück der KG. T. binnen näher bezeichneter Frist zu entfernen und die dem Oö. ROG 1994 widersprechende Verwendung desselben untersagt worden war, nach Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein unter Neufestsetzung der Leistungsfrist hinsichtlich der Entfernung als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig wurden dem Rechtsvorgänger für den durchgeführten Lokalaugenschein Kommissionsgebühren in der Höhe von EUR 40,80 vorgeschrieben (II.) und eine Revision gegen dieses Erkenntnis für unzulässig erklärt (III.).

2 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, das in Rede stehende Grundstück weise nach dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan eine Grünlandsonderausweisung „Grünzug GZ 2 = Freihalten von jeglicher Bebauung und Erhaltung des Angerfreiraumes um die Kirche“ auf. Der Rechtsvorgänger sei betreffend das vor unbestimmter Zeit ursprünglich auf dem Grundstück errichtete Hüttenbauwerk von der belangten Behörde zur Sanierung aufgefordert worden, da das Dach, die Fassade, die Tragekonstruktion und die Zwischendecke schadhaft gewesen seien. Auf der Grundlage des Sanierungsgutachtens vom Mai 2017 habe der Rechtsvorgänger der belangten Behörde im Juli 2017 die Ausführung von näher genannten Sanierungsmaßnahmen angezeigt, die von der belangten Behörde nicht untersagt worden seien. In der Folge seien über die Sanierungsmaßnahmen des Gutachtens hinaus jedoch noch weitere Arbeiten an dem Bauwerk vorgenommen worden; so seien sowohl das Fundament und Bodenniveau im Hüttenbauwerk als auch das angrenzende Gelände jeweils um 85 cm erhöht worden; die nördlichen und südlichen Außenwände seien verlängert worden, die südliche Außenwand sei weiters auf eine Traufenhöhe von 3,7 m bis 4,0 m erhöht worden. Die Neigung der Dachkonstruktion sei auf ca. 8 Grad verringert worden, weiters sei zusätzlich zur noch vorhandenen ursprünglichen Zwischendecke eine neue Zwischendecke in einer Höhe von ca. 2,7 m errichtet worden. Der Abstand des Hüttenbauwerkes zur östlichen Nachbargrundstücksgrenze betrage weniger als 2 m.

3 Rechtlich folgerte das LVwG zusammengefasst, infolge der durchgeführten Arbeiten handle es sich gegenständlich um einen Neubau eines Gebäudes im Sinne des § 2 Z 19 Oö. Bautechnikgesetz 2013 Oö. BauTG 2013 und damit um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994. Durch die Arbeiten am Hüttenbauwerk sei die gesamte Dachkonstruktion, die gesamte Außenfassade mit Ausnahme eines Teiles der Nordseite und das wesentliche Tragwerk samt den Ecksäulen neu aufgebaut worden. Es sei eine neue, höhere Zwischendecke errichtet und das bisherige Fundament erhöht worden. Das Hüttenbauwerk sei nicht nur der Länge nach, sondern auch hinsichtlich der südlichen Traufe vergrößert worden. Diesem Ergebnis (gemeint: der Beurteilung als Neubau) schade nicht, dass der Rechtsvorgänger bei der Neuerrichtung Teile des früher bestandenen Hüttenbauwerkes wiederverwendet habe (Verweis auf VwGH 6.7.1981, 1645/79). Ein allenfalls historisch zu vermutender Baukonsens des Bauwerkes sei damit untergegangen, weshalb das neu errichtete Bauwerk als konsenslos zu beurteilen sei. Selbst wenn man wie der Rechtsvorgänger nicht von einem Neubau ausginge, seien die durchgeführten Arbeiten jedenfalls als bewilligungspflichtiger Zubau anzusehen, zumal die Arbeiten eine wesentliche Vergrößerung des ursprünglichen Hüttenbauwerkes in Längsrichtung und im südlichen Traufenbereich bewirkt hätten (wird näher ausgeführt). Auch in diesem Fall wäre ein historisch zu vermutender Baukonsens am ursprünglichen Hüttenbauwerk verloren gegangen (Verweis auf VwGH 6.11.2013, 2011/05/0149). Die belangte Behörde habe daher zu Recht gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 die Entfernung des Bauwerkes aufgetragen und gemäß § 50 Abs. 1 leg. cit. dessen Benützung untersagt; das Bauwerk sei widmungswidrig und auch bautechnisch unzulässig, da es sich mit einer Traufenhöhe von mehr als 3 m im seitlichen Bauwich befinde (Verweis auf § 40 Z 1 iVm § 41 Abs. 1 Z 5 lit. d Oö. BauTG 2013). Die Möglichkeit der Erlangung einer nachträglichen Bewilligung sei dem Rechtsvorgänger von der belangten Behörde zu Recht nicht eingeräumt worden; es sei weder behauptet worden, noch liege ein Indiz dafür vor, dass die Errichtung des Hüttenbauwerkes zu Zwecken der Grünzug-Nutzung im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 notwendig sei (Verweis auf VwGH 30.10.2018, Ra 2016/05/0139).

4 Zum Vertagungsantrag des Rechtsvorgängers hinsichtlich der mündlichen Verhandlung führte das LVwG weiter aus, dieser habe im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ausführlich zum bestehenden Hüttenbauwerk, zu den Arbeiten an diesem aus Anlass der Sanierung sowie zum aktuell auf dem Baugrundstück bestehenden Bauwerk Stellung genommen und dazu mehrere Pläne vorgelegt. Es lägen zahlreiche Lichtbilder aus den Jahren 2014 bis dato vor, die das Bauwerk sowie den Zeitraum während und nach den Arbeiten aus Anlass der Sanierung umfassend bildlich dokumentierten. Der Rechtsvorgänger habe mit seinem Rechtsvertreter am Lokalaugenschein teilgenommen und zu der auf dessen Basis erstatteten gutachterlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen Stellung nehmen können. Weiters sei der Rechtsvorgänger in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem LVwG vertreten gewesen und habe sein Rechtsvertreter Fragen an den bautechnischen Amtssachverständigen stellen können. Es sei weder aus bautechnischer noch aus rechtlicher Sicht relevant, woher die Baumaterialien zum Neubau des Bauwerks stammten, insbesondere ob es sich um Baumaterialien des ursprünglichen Bauwerks gehandelt habe. Eine nochmalige Vertagung zur Einvernahme des Rechtsvorgängers, der auf unbestimmte Zeit nicht in Österreich aufhältig sei, sei daher zur Wahrung des Parteiengehörs und zur Vorlage allfälliger weiterer Bilder zum „Altbestand“ nicht notwendig gewesen.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Rechtsvorgänger zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2022, E 2516/2021 12 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in der zunächst darauf verwiesen wird, dass der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin das vormals in seinem Eigentum gestandene Grundstück der KG T., auf dem sich das verfahrensgegenständliche Bauwerk befindet, mit Übergabsvertrag vom 1. Dezember 2021 übergeben habe, sodass diese nunmehr Alleineigentümerin des Grundstückes sei. Der Eigentumsübergang sei grundbücherlich durchgeführt worden.

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst ausgeführt, es liege durch die Nichteinvernahme des Rechtsvorgängers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Der Rechtsvorgänger habe sich während des Verfahrens vor dem LVwG für längere Zeit in Südafrika aufgehalten; dies ohne Kontaktmöglichkeit mit seinem Rechtsvertreter, sodass er vom Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG keine Kenntnis gehabt habe; auch habe er aufgrund der Covid19 Maßnahmen von Südafrika aus nicht in Österreich einreisen können. Das LVwG habe die mündliche Verhandlung trotz diesbezüglichen Antrages nicht verlegt, wodurch eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren vorliege. Der Amtssachverständige habe nur den aktuellen Zustand der Hütte feststellen können, ohne zu wissen, wie der Ablauf der Sanierungsmaßnahmen gewesen sei. Wäre die Einvernahme des Rechtsvorgängers in der mündlichen Verhandlung erfolgt, hätte er darlegen können, dass nur einzelne Teile des Bauwerkes ergänzt und die tragenden Teile nicht ausgetauscht worden seien. Die persönliche Einvernahme sei weiters zum Beweis dafür beantragt worden, dass die verwendeten Materialien im Wesentlichen aus alten Holzteilen bestünden, die so behandelt worden seien, dass sie weiterverwendet werden könnten; durch persönliche Einvernahme hätte weiters unter Beweis gestellt werden können, dass „zumindest im Verhältnis zum historisch vermuteten Konsens“ keine Vergrößerung der Hütte stattgefunden hätte. Das LVwG sei daher in einer groben Fehlbeurteilung von einem Neubau ausgegangen, habe aber nicht begründet, auf welche Beweisergebnisse die Feststellungen hinsichtlich der Neuerrichtung gestützt worden seien. Es sei keine Feststellung darüber getroffen worden, in welchem Verhältnis, „insbesondere zu welchem ursprünglichen Baubestand“, das Bauwerk verlängert worden sei. Der historisch zu vermutende Baukonsens habe sich auf ein Hüttenbauwerk in einer Dimension von etwa 106,6m² erstreckt; weiters befinde sich das Gebäude auf der im Grundbuch ausgewiesenen Baufläche mit einer Gesamtfläche von 78 m²; die Bauführung wäre daher zu genehmigen, selbst wenn man von einem Neubau ausginge. Auch die Nutzung der Hütte wäre nicht zu untersagen gewesen, weil sich das Hüttenbauwerk auf der ausgewiesenen Baufläche befunden habe.

8 Die Revision ist unzulässig.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Baus den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks trifft, unabhängig davon, wer den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat. Die Verpflichtung zur Befolgung eines rechtskräftigen Abbruchauftrages trifft aufgrund der dinglichen Wirkung eines solchen Auftrages ebenfalls den jeweiligen Eigentümer der vom Auftrag umfassten Baulichkeiten (vgl. insoweit vergleichbar zur NÖ Bauordnung 1996 VwGH 6.7.2010, 2009/05/0004, bzw. sinngemäß VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020; 6.9.2011, 2008/05/0088, oder auch 28.5.2013, 2013/05/0048, jeweils mwN). Aufgrund des erfolgten Eigentumsüberganges am verfahrensgegenständlichen Grundstück und an dem auf diesem bestehenden verfahrensgegenständlichen Hüttenbauwerk im Dezember 2021 ist dies im vorliegenden Fall die Revisionswerberin (das Vorliegen eines Superädifikates wurde nicht vorgebracht).

13 Zur gegenständlichen außerordentlichen Revision ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche fallbezogene Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in dieser im Wesentlichen wortident auch als Revisionsgründe enthalten sind. Damit erweist sich die Revision schon als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 bereits vielfach ausgesprochen, dass mit einer Revision, die wie vorliegend Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält, dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird (vgl. bereits VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0128; 3.10.2022, Ra 2022/06/0190, oder auch 23.1.2023, Ra 2021/05/0220, jeweils mwN). Bereits aus diesem Grund ist die Revision daher zurückzuweisen.

14 Im Übrigen kommt einer Rechtsfrage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2020/05/0081, oder auch 3.9.2018, Ra 2018/04/0145, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2021/06/0151, mwN).

15 Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben als Neu-, Zu- oder Umbau zu qualifizieren ist, betrifft dabei ebenso bloß Beurteilungen des Einzelfalles, wie die Frage, ob für ein konkretes Objekt ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung könnten in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0175, oder nochmals 30.5.2022, Ra 2021/06/0151, jeweils mwN). Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. für viele etwa VwGH 16.1.2023, Ra 2021/05/0223, mwN).

16 Fallbezogen ist das LVwG unter Einbeziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein an welchem der Rechtsvorgänger nach der unbestrittenen Feststellung im angefochtenen Erkenntnis mit seinem Rechtsvertreter teilgenommen hat mit näherer Begründung zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, dass es sich bei dem konkret wiedererrichteten Hüttenbauwerk um einen bewilligungspflichtigen Neubau handelt, der zum einen nicht bewilligungsfähig ist, weil er der anzuwendenden Flächenwidmung des Grundstückes widerspricht und zum anderen, weil er sich im einzuhaltenden Seitenabstand zum Nachbargrundstück befindet. Dass diese im Einzelfall getroffene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt. Soweit ein Verfahrensmangel dadurch behauptet wird, dass das LVwG die mündliche Beschwerdeverhandlung (an welcher der Rechtsvertreter des Rechtsvorgängers unbestritten teilgenommen hat) nicht nochmals zur Einvernahme des Rechtsvorgängers vertagt hat, wird angesichts der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis in der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus nicht ausreichend konkret dargelegt, dass die Beurteilung des LVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre und der behauptete Verfahrensmangel von entscheidender Bedeutung für den Verfahrensausgang gewesen wäre.

17 Soweit in der Revision schließlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses (Vorschreibung von Kommissionsgebühren) bekämpft wird, enthält sie dazu kein Zulässigkeitsvorbringen, weshalb sie auch insoweit unzulässig ist.

18 Die Revision erweist sich damit zum einen als nicht gesetzmäßig ausgeführt und zum anderen werden darin auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

19 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weiteres Eingehen auf die Frage der Revisionslegitimation der Revisionswerberin im Hinblick darauf, dass der Eigentumsübergang am verfahrensgegenständlichen Grundstück offenbar während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgte, von diesem aber die Beschwerde des Rechtsvorgängers der Revisionswerberin an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde.

Wien, am 6. April 2023

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