JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0179 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der SchienenControl Kommission (protokolliert zu Ra 2023/03/0179) und 2. der Ö AG (protokolliert zu Ra 2023/03/0180), vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2023, Zl. W179 22401951/29E, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbG (mitbeteiligte Partei: W GmbH in W, vertreten durch die B S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien; weitere Partei: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Gegenstand der Revisionsverfahren ist ein von der Schienen Control Kommission (im Folgenden auch: SCK), der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehr erstrevisionswerbenden Partei, auf Antrag der mitbeteiligten Partei eingeleitetes wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren zu den in den Schienennetz Nutzungsbedingungen (SNNB) enthaltenen Stationsentgelten der Produktkataloge Netzzugang Stationen 2012 bis 2015 (bis 26. November 2015) der zweitrevisionswerbenden Partei.

2 Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 teilte die erstrevisionswerbende Partei mit, dass die zweitrevisionswerbende Partei unter anderem hinsichtlich der Netzfahrplanperioden 2012 bis 2015 einen Entwurf geänderter SNNB mit neuen Entgelten für die Stationshalte vorgelegt und bekanntgegeben habe, diese nach Prüfung durch die SCK und Erlassung eines Bescheides über das behördliche Prüfergebnis veröffentlichen zu wollen. Mit Äußerung vom 22. August 2025 gab die zweitrevisionswerbende Partei bekannt, dass die angeführten geänderten SNNB am 19. August 2025 veröffentlicht worden und mit diesem Datum wirksam geworden seien.

3Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

4Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung vorzugehen. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/03/0100, mwN).

5§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 10.2.2021, Ro 2019/03/0026, mwN).

6 Ein solcher Fall liegt hier vor: Die zweitrevisionswerbende Partei hat der SCK mittlerweile einen Entwurf geänderter SNNB unter anderem für den in den Revisionsverfahren gegenständlichen Zeitraum vorgelegt, der mit (rechtskräftigem) Bescheid der SCK vom 23. Mai 2025, GZ SCK 25 010, bewilligt wurde. Die Veröffentlichung der geänderten SNNB durch die zweitrevisionswerbende Partei erfolgte am 19. August 2025. Damit besteht für die Parteien der Revisionsverfahren kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Revisionen mehr.

7 Die revisionswerbenden Parteien bestätigten diese Einschätzung.

8Die Revisionsverfahren waren daher jeweils in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

9Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung (vgl. erneut VwGH 10.2.2021, Ro 2019/03/0026). Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 16. September 2025