Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, vertreten durch Mag. Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch Platz 7/III, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Jänner 2023, Zl. KLVwG 1270/2/2022, betreffend eine Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Dr. L W in K), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Landesverwaltungsgericht Kärnten einen näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (im Folgenden: Ausschuss), mit dem der Antrag des zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellten Mitbeteiligten auf Zuerkennung eines Erfolgszuschlags gemäß § 12 AHK zu einer Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO abgewiesen worden war.
2 Dagegen erhob der Ausschuss die gegenständliche Revision.
3 Im Revisionsverfahren teilte der Mitbeteiligte (u.a.) mit, dass er den Antrag auf Zuerkennung eines Erfolgszuschlags im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0059, zurückgezogen habe.
4 Der Ausschuss nahm über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit Eingabe vom 19. Juni 2023 dahingehend Stellung, dass er sich im Hinblick auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch den Mitbeteiligten nicht gegen die Einstellung des Revisionsverfahrens ausspreche.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung vorzugehen. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist. Ein solcher Fall einer materiellen Klaglosstellung liegt vor, wenn wie im gegenständlichen Fall der verfahrenseinleitende Antrag, über den im fortgesetzten Verfahren noch zu entscheiden wäre, zurückgezogen worden ist (vgl. etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2022/07/0002).
7 Da es für die revisionswerbende Partei daher keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.
Wien, am 27. Juni 2023
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