Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der P AG in W, vertreten durch Dr. Andreas Bernegger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lederergasse 16/3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für eine Äußerung zur Anfrage, ob das Rechtsschutzinteresse in der Revisionssache betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2019, Zl. W219 2213304/17E, betreffend Zuweisung von Fahrwegkapazität (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Schienen Control Kommission; mitbeteiligte Parteien: 1. Ö AG in W, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, und 2. W GmbH in W, vertreten durch B S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6), weggefallen ist, den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Dezember 2020 wurde die antragstellende Partei aufgefordert, sich binnen vier Wochen zur Anfrage zu äußern, ob ihr Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der von der antragstellenden Partei erhobenen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2019, Zl. W219 2213304/17E, betreffend Zuweisung von Fahrwegkapazität, mittlerweile weggefallen ist. Diese verfahrensleitende Anordnung wurde am 22. Dezember 2020 um 07:13 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr an den Rechtsvertreter der antragstellenden Partei als Empfänger erfolgreich hinterlegt.
2 Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Äußerung der antragstellenden Partei beim Verwaltungsgerichtshof ein.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin mit Beschluss vom 10. Februar 2021, Ro 2019/03/0026 7, die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
4 Mit Schriftsatz vom 9. März 2021, am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, beantragte die antragstellende Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist zur Äußerung.
5 Der Antrag legt dar, dass eine Äußerung fristgerecht an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet und adressiert worden sei. Dies sei vom Rechtsvertreter mehrmals kontrolliert worden und er habe auch den Schriftsatz durch seine Unterschrift freigegeben, bevor dieser über den elektronischen Rechtsverkehr über die Maske „Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, BVwG“ abgesendet worden sei. Der Rechtsvertreter der antragstellenden Partei habe nach Freigabe des Schriftsatzes einen Konzipienten mit der Erstellung der Web ERV Maske beauftragt. Er habe ihn beauftragt, den unterfertigten und an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Schriftsatz einzuscannen und via Web ERV abzufertigen. Unter näherer Darlegung der ERV Maske des vom Rechtsvertreter der antragstellenden Partei genutzten Programms bringt die antragstellende Partei vor, dass anders als beim elektronischen Rechtsverkehr mit Zivilgerichten bei Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht kein Abgleich von Geschäftszahl und Gericht erfolge. Der mit dem Versenden beauftragte Konzipient habe eine Sendebestätigung mit „OK“ erhalten. Dabei sei ihm nicht aufgefallen, dass in der ERV Eingabemaske nicht „VwGH Folgeeingabe“, sondern „BVwG Folgeeingabe“ gestanden sei. Nach Ausführungen zur Erfahrung und Zuverlässigkeit des Rechtsvertreters und des in seinem Auftrag tätig gewordenen Konzipienten wird im Antrag zum Kontrollsystem vorgebracht, dass der Rechtsvertreter der antragstellenden Partei vor Abfertigung der einzubringenden Äußerung die vom Konzipienten erstellte Web ERV Maske auf allfällige Fehler kontrolliert habe; dies geschehe bei sämtlichen Web ERV Eingaben, und es solle damit gewährleistet werden, dass sämtliche Eingaben ordnungsgemäß abgefertigt werden. Nachdem die erstellte Web ERV Maske kontrolliert worden sei, sei es offenbar im Zuge der Anfügung des Schriftsatzes zu einer versehentlichen Umstellung der Maske von „VwGH Folgeeingabe“ zu „BVwG Folgeeingabe“ durch den die Sendung durchführenden Konzipienten gekommen. Dies sei dem Konzipienten nicht aufgefallen, da er die richtige Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes verwendet habe und der Schriftsatz mit „OK“ bestätigt worden sei. Ein derartiger Fehler sei dem Rechtsvertreter der antragstellenden Partei noch nie passiert, ebensowenig dem Konzipienten.
6 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
7 Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0107). Dasselbe gilt auch hinsichtlich des ausführenden Verhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters oder eines anderen juristischen Mitarbeiters (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0332; 31.5.2017, Ra 2017/22/0064).
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web ERV übertragen (vgl. VwGH 13.11.2017, Ra 2017/01/0041, mwN). Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert es auch, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems ist nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2019/10/0056; VwGH Ra 2015/08/0013, mwN).
9 Im vorliegenden Fall hat die antragstellenden Partei die fristgebundene Äußerung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs nicht an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, was auch auf dem ERV Übermittlungsprotokoll durch den Vermerk „BVwG Folgeeingabe“ erkennbar ist. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält zwar Ausführungen zu den kanzleiinternen Abläufen und den technischen Umständen der Erstellung und Absendung der Äußerung, geht jedoch nicht auf die entscheidende Frage ein, ob und in welcher Weise die erfolgreiche Übermittlung der im Web ERV übermittelten Sendung im konkreten Fall kontrolliert wurde bzw. wie eine derartige Kontrolle im Rahmen des kanzleiinternen Kontrollsystems durchgeführt wird.
10 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG abzuweisen.
Wien, am 26. März 2021
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