Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des S in S, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Oktober 2023, 405 10/1269/1/13 2023, betreffend Übertretung des Salzburger Wettunternehmergesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10. Oktober 2022 wurde der Revisionswerber als verantwortliche Person für eine näher genannte Betriebsstätte, zu der er von der T GmbH bestimmt worden sei, welche Bewilligungsinhaberin für die Tätigkeit als Buchmacherin für diesen Standort sei, mehrerer näher umschriebener Übertretungen des Salzburger Wettunternehmergesetzes schuldig erkannt und es wurden über ihn Geldstrafen verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht), in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
3 Das Verwaltungsgericht führte daraufhin am 26. Jänner 2023 sowie am 9. März 2023 eine mündliche Verhandlung durch. Dem Verhandlungsprotokoll vom 9. März 2023 lässt sich entnehmen, dass der Richter am Ende der Verhandlung bekannt gab, betreffend den „weiteren Vorgang des Beweisverfahrens“ erst nach Beischaffung des Berichts der Finanzpolizei vom 11. März 2022 und der binnen 14 Tagen aufgetragenen Vorlage von Unterlagen zu einem näher genannten Beweisthema entscheiden zu wollen.
4 Anschließend wurde vom Verwaltungsgericht der erwähnte Bericht der Finanzpolizei beigeschafft und es wurden von der (damaligen) Rechtsvertreterin des Revisionswerbers unter Bezugnahme auf den gerichtlich erteilten Auftrag Unterlagen vorgelegt.
5 Sodann gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis dahingehend Folge, dass es eine der verhängten Geldstrafen herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde mit einer Maßgabebestätigung als unbegründet ab, legte einen Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest, reduzierte den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens und erklärte die Revision für nicht zulässig.
6 Begründend widersprach das Verwaltungsgericht der Einlassung des Revisionswerbers, die vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen zu haben, und stützte sich beweiswürdigend u.a. auch auf den von der Finanzpolizei beigeschafften Bericht.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurück und hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9Zur Begründung der Zulässigkeit wird in der Revision unter anderem ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht und den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 48 VwGVG geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, die Verhandlung fortzusetzen, weil der Revisionswerber nicht auf die Fortsetzung verzichtet habe und das Verwaltungsgericht nach Durchführung der Verhandlung am 9. März 2023 einen Bericht der Finanzpolizei vom 11. März 2022 eingeholt und diesen in seiner Entscheidung verwertet habe. Der Bericht sei dem Revisionswerber auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden.
10 Die Revision erweist sich als zulässig und auch begründet.
11Gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Durch die Wortfolge „wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hierbei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0214, mwN).
12Gemäß § 48 VwGVG ist in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung eines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG entfallen ist.
13§ 48 VwGVG legt die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren fest, der für den Beschuldigten an Art. 6 EMRK zu messen ist. Demnach darf das Verwaltungsgericht, soweit es eine Verhandlung durchführt, bei seiner Entscheidung nur auf die in der Verhandlung selbst vorgekommenen Beweise Rücksicht nehmen. Die Anforderungen an ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK gebieten es, alle Beweise grundsätzlich in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung aufzunehmen (vgl. VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127, mwN).
14Eine Begründung für das Absehen von der Fortsetzung der Verhandlung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Der Revisionswerber hat nicht auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Ausnahme des § 44 Abs. 5 VwGVG liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
15Indem das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die nach Durchführung der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung am 9. März 2023 beigeschafften Beweismittel zu Grunde gelegt hat, obwohl der Revisionswerber nicht auf die Fortsetzung dieser Verhandlung und somit auch nicht auf die Erörterung dieser Beweismittel verzichtet hat, ist ihm ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht bzw. den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 48 VwGVG vorzuwerfen. Dies stellt einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze bzw. eine konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. erneut VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127, mwN).
16Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, sofern sich der Verwaltungsgerichtshof wie im vorliegenden Fallnicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. wiederum VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127, mwN).
17Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht weder das Beweisverfahren für geschlossen erklärt, noch dem Revisionswerber Gelegenheit zu Schlussausführungen gewährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu § 47 VwGVG verletzt die Erlassung einer Entscheidung noch vor Schluss des Beweisverfahrens und ohne Gelegenheit zu Schlussausführungen des Beschuldigten fundamentale Verfahrensbestimmungen. Der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, nach Schluss der Beweisaufnahme in seinen Schlussausführungen zu dem ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhalten abschließend Stellung zu beziehen. Damit wird es dem Beschuldigten ermöglicht, durch sein persönliches und glaubwürdiges Auftreten auf die bevorstehende Entscheidung in einem Strafverfahren, in dem unter anderem auch die Verschuldensfrage zu entscheiden ist, Einfluss zu nehmen (vgl. abermals VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127, unter Verweis auf VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095 ).
18Das angefochtene Erkenntnis war bereits aufgrund der unterlassenen Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
19Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. November 2024