Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des R in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. August 2021, LVwG 30.21 1195/2020 25, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis vom 26. Februar 2020 wurde der Revisionswerber unter näheren Angaben zu Tatzeit und Tatort als Lenker eines bestimmten PKW der Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 1.) sowie der Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. c StVO (Spruchpunkt 2.) schuldig erkannt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 80, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag und 13 Stunden) verhängt wurde.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht).
3 Das Verwaltungsgericht führte am 12. Juli 2021 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Revisionswerber die Beiziehung eines KFZ technischen Sachverständigen beantragte. Anschließend verzichtete der Vertreter des Revisionswerbers ausdrücklich auf eine Verkündung der Entscheidung, woraufhin das Verwaltungsgericht die Verhandlung für geschlossen erklärte.
4 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2021 wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet KFZ Technik bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
5 Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 übermittelte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber das Gutachten des Sachverständigen und gab ihm Gelegenheit, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
6 In seiner Stellungnahme vom 2. August 2021 bestritt der Revisionswerber die Ausführungen des Sachverständigen und stellte den Antrag, das Gutachten in näher beschriebenen Punkten zu ergänzen.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe, dass die Strafnorm zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses § 99 Abs. 2 lit. c StVO zu lauten habe, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), legte einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren fest (Spruchpunkt II.), erlegte dem Revisionswerber dem Grunde nach den Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf (Spruchpunkt III.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt IV.).
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter anderem ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip des § 48 Abs. 1 VwGVG vorgebracht, weil das Verwaltungsgericht ein Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen eingeholt habe, ohne dieses in der Folge in einer (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung zu verlesen. Das Gutachten habe daher nicht Eingang in das verwaltungsgerichtliche Verfahren gefunden. Der Revisionswerber habe dadurch auch nicht die Gelegenheit gehabt, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und das Gutachten ergänzen zu lassen.
11 Die Revision erweist sich im Hinblick darauf als zulässig und berechtigt.
12 Gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Durch die Wortfolge „wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hierbei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt (VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0260, mwN).
13 Gemäß § 48 VwGVG ist in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung eines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG entfallen ist.
14 § 48 VwGVG legt die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren fest, der für den Beschuldigten an Art. 6 EMRK zu messen ist. Demnach darf das Verwaltungsgericht, soweit es eine Verhandlung durchführt, bei seiner Entscheidung nur auf die in der Verhandlung selbst vorgekommenen Beweise Rücksicht nehmen. Die Anforderungen an ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK gebieten es, alle Beweise grundsätzlich in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung aufzunehmen (vgl. VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127, mwN).
15 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber nicht auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Vielmehr hat er in seiner Stellungnahme vom 2. August 2021 die Schlussfolgerungen des Sachverständigen bestritten und die Ergänzung des Gutachtens beantragt.
16 Indem das Verwaltungsgericht das nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2021 eingeholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 19. Juli 2021 seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, obwohl der Revisionswerber nicht auf die Fortsetzung dieser Verhandlung und somit auch nicht auf die Erörterung des Gutachtens verzichtet hat, ist ihm ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht bzw. den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 48 VwGVG vorzuwerfen. Dies stellt einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze bzw. eine konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/02/0198, mwN).
17 Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, sofern sich der Verwaltungsgerichtshof wie im vorliegenden Fall nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis muss auf weiteres Revisionsvorbringen nicht mehr eingegangen werden (vgl. erneut VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127, mwN).
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. November 2022
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