Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A B, vertreten durch Dr. Erik Eckert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2022, I401 2243472 1/8E, unter anderem betreffend Versagung einer Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
A. zu Recht erkannt:
Die angefochtene Entscheidung wird im Umfang ihres Spruchpunkts I. (Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung einer Karte für Geduldete) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung (Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Eingabengebühr für die Beschwerde) richtet, zurückgewiesen.
1.1. Der Revisionswerber, ein marokkanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in Österreich im November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Dezember 2013 unter Ausspruch seiner Ausweisung in den Herkunftsstaat rechtskräftig abgewiesen wurde.
Im Februar 2014 stellte er unter Verwendung einer anderen Identität einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der letztlich im November 2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt, eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht eingeräumt und gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen.
Diese Entscheidung wurde nicht bekämpft und erwuchs im Dezember 2017 in Rechtskraft. Der Revisionswerber verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
1.2. Daraufhin forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Behörde) im Jänner 2018 ein Heimreisezertifikat für den Revisionswerber bei der marokkanischen Vertretungsbehörde an und urgierte die Erledigung in der Folge wiederholt.
Unstrittig ist, dass das diesbezügliche Verfahren nach wie vor unerledigt anhängig ist (auch im zuletzt am 21. Juli 2025 abgefragten Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister scheint als Verfahrensstatus „laufend“ auf).
2.1. Am 22. Februar 2021 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG. Er brachte unter anderem vor, an seiner Identität bestehe kein Zweifel. Er befolge Ladungen und sei für die Behörde stets erreichbar. Das Fehlen eines Reisedokuments liege nicht in seinem Einflussbereich, vielmehr sei er ohne ein solches nach Österreich gekommen, sodass auch eine Neuausstellung nicht möglich sei.
2.2. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 24. März 2021 teilte die Behörde dem Revisionswerber mit, dass sie die Antragsabweisung beabsichtige. Der Revisionswerber verschleiere seine Identität, da er den Asylfolgeantrag unter Verwendung einer anderen Identität gestellt habe. Er habe sich bereits in den Asylverfahren nicht kooperativ verhalten, indem er Ladungsbescheide nicht befolgt habe, zudem sei er unbekannten Aufenthalts. Er würde ein Reisedokument von der marokkanischen Vertretungsbehörde erhalten, wenn er sich ernstlich darum bemühen würde.
Unter einem forderte die Behörde den Revisionswerber auf, nähere Angaben zu seiner Herkunft (Wohnanschrift, allfällige Verfolgung im Herkunftsstaat), seiner Einreise (Umstände, Zeitpunkt und Zweck), seinem Aufenthalt (Dauer, allfällige Aufenthaltstitel) und seinen sonstigen persönlichen Verhältnissen (Ausbildung, Beschäftigung, Einkommen, Unterhalt, Unterkunft, Versicherung und Familienangehörige) zu machen.
2.3. In seiner Äußerung vom 7. April 2021 berief sich der Revisionswerber auf seine bisherigen Ausführungen. Zur Aufforderung, nähere Angaben zu den vorgenannten Themen zu machen, verwies er auf den Inhalt der Asylakten.
3.1. Mit Bescheid vom 26. April 2021 wies die Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ab. Sie führte soweit hier von Bedeutung begründend aus, der Revisionswerber habe in den Asylverfahren verschiedene Identitäten verwendet und versuche offenbar, seine Identität zu verschleiern. Er habe Ladungsbescheide nicht befolgt und sei auch nicht gemeldet bzw. unbekannten Aufenthalts. Er habe keine ausreichenden Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokuments bzw. die Unmöglichkeit der Erlangung nachgewiesen, obwohl er zur eigenständigen Einholung eines Dokuments verpflichtet sei. Es liege in seiner Verantwortung, dass ein Dokument bislang nicht ausgestellt worden sei.
3.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ferner führte er aus, die Gründe für die Nichtausstellung eines Ersatzreisedokuments lägen nicht in seinem Einflussbereich. Die Behörde hätte selbst weitere Schritte zur Erlangung eines solchen Dokuments setzen bzw. entsprechende Aufträge erteilen müssen. Offenbar sei es auch der Behörde nicht möglich gewesen, ein Heimreisezertifikat zu erlangen.
Der Revisionswerber verband mit seiner Beschwerde den Antrag, die Vorschreibung der Eingabengebühr analog § 70 AsylG 2005 für nicht zulässig zu erklären.
4.1. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 14. Jänner 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 26. April 2021 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wies es als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4.2. Das Verwaltungsgericht traf (bereits oben wiedergegebene) Feststellungen zum Verfahrensverlauf. Weiters stellte es zu Spruchpunkt I. fest, das Asylfolgeverfahren habe erst im November 2017 beendet werden können, weil der Revisionswerber Ladungen nicht befolgt habe und das Verfahren wegen seines „Untertauchens“ vorübergehend eingestellt gewesen sei. Zudem sei er von 1. Februar bis 16. Mai 2018 und von 7. März bis 18. Mai 2021 nicht mit Wohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. Ferner habe ihm am 5. bzw. 6. November 2019 trotz aufrechter Meldung nicht zugestellt werden können. Auch sei er der ihm erteilten Wohnsitzauflage und der seit Dezember 2017 durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Ferner habe er kein gültiges Reisedokument vorgelegt und keine Schritte zu dessen Erlangung gesetzt.
4.3. In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Revisionswerber habe im laufenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats keine Schritte gesetzt. Vor allem liege keine Bestätigung der marokkanischen Vertretungsbehörde vor, dass er dort ein Dokument beantragt oder zwecks Ausstellung eines solchen vorgesprochen habe.
4.4.1. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen, die Behörde gehe davon aus, dass der Revisionswerber durch Verschleierung seiner Identität und Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments ein Verhalten im Sinn des § 46a Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG gesetzt habe.
Was (zunächst) den erstgenannten Tatbestand betreffe, so habe der Revisionswerber zwar in den Asylverfahren verschiedene Identitäten verwendet und keine Dokumente vorgelegt. Dieser Umstand müsste jedoch um den in Rede stehenden Tatbestand zu erfüllen - kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung sein, was nicht der Fall sei, da das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats erst im Jänner 2018 eingeleitet worden sei, wohingegen die Identität des Revisionswerbers bereits in den Asylverfahren geklärt worden sei.
Was den zweitgenannten Tatbestand anbelange, so habe der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinen aufrechten Wohnsitz bzw. keine „ladungsfähige“ Adresse verfügt; eine erneute Wohnsitzmeldung sei erst am 19. Mai 2021 und damit nach der Bescheiderlassung erfolgt. Zwar habe ein Vertretungsverhältnis während des gesamten Verfahrens bestanden und sei auch das „Parteiengehör“ an die Vertretung zugestellt worden. Die dabei gestellten Fragen seien aber nicht beantwortet worden, vielmehr habe der Revisionswerber nur auf seine Angaben in den Asylverfahren verwiesen. Für die Behörde sei daher mangels einer „ladungsfähigen“ Anschrift und mangels der Bereitschaft, sich zu seinen Verhältnissen zu äußern, nicht möglich gewesen, die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu setzen. Auf das Nichtvorliegen einer parallelen Mitwirkungspflicht gemäß § 46 Abs. 2 FPG komme es nicht an, da ohnehin feststehe, dass der Revisionswerber auch am amtswegigen Verfahren (durch „Untertauchen“ und Verweigerung der Beantwortung von Fragen zu seiner aktuellen Situation) nicht mitgewirkt bzw. Ermittlungsschritte vereitelt habe.
4.4.2. Zu Spruchpunkt II. führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäß § 70 AsylG 2005 seien zwar Eingaben in Verfahren nach diesem Gesetz von Gebühren befreit. Gegenständlich handle es sich aber um ein Verfahren nach dem FPG, für das eine solche Befreiung nicht vorgesehen sei. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht die zuständige Abgabenbehörde und zur Befreiung von der betreffenden Gebühr des § 2 Abs. 1 BuLVwG Eingabengebührverordnung nicht berufen.
5. Dagegen wendet sich die gegenständliche unter anderem Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision, zu der im Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
6. Zu Spruchpunkt A.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung (Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung einer Karte für Geduldete) wendet, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestünden für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten gemäß § 46 Abs. 2 und Abs. 2a FPG. Das Verwaltungsgericht sei von dieser Judikatur abgewichen, indem es dem Revisionswerber angelastet habe, sich nicht eigenständig um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats gekümmert zu haben.
7.2. Die Revision ist zulässig und nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen auch berechtigt.
8.1. Der Revisionswerber stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.
8.2. Nach dieser Bestimmung ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.
Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn der Fremde (Z 1) seine Identität verschleiert, (Z 2) einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokuments nicht befolgt oder (Z 3) an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
9. Was zunächst den Tatbestand des § 46a Abs. 3 Z 1 FPG betrifft, so hat das Verwaltungsgericht anders als die Behörde dem Revisionswerber keine kausale Identitätsverschleierung im Sinn dieser Bestimmung angelastet, sondern nur das Vorliegen der Tatbestände des § 46a Abs. 3 Z 2 und Z 3 FPG bejaht.
10.1. Was die Tatbestände des § 46a Abs. 3 Z 2 und Z 3 FPG anbelangt, so wird damit insbesondere an die Verpflichtung des Fremden gemäß § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments entsprechend mitzuwirken (vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 17).
Nach der genannten Bestimmung ist die Behörde jederzeit ermächtigt, von Amts wegen bei der für den Fremden zuständigen Vertretungsbehörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (vor allem ein Heimreisezertifikat bzw. Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung gemäß § 97 Abs. 1 FPG auszustellen. Macht sie davon Gebrauch, so hat der Fremde an den Amtshandlungen der Behörde zur Erlangung eines derartigen Dokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken und von der Behörde zu dem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
10.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten gemäß § 46 Abs. 2 und Abs. 2a FPG. Macht die Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde lediglich seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen. Es trifft ihn dann gleichzeitig keine Verpflichtung, im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der zuständigen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokuments zu erwirken und dies der Behörde nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 2.3.2023, Ra 2020/21/0042, Rn. 8, mwN).
10.3. Vorliegend ist unstrittig, dass die Behörde bereits im Jänner 2018 ein Heimreisezertifikat für den Revisionswerber bei der marokkanischen Vertretungsbehörde angefordert und die Erledigung in der Folge wiederholt (über Jahre hinweg) urgiert hat sowie dass das diesbezügliche Verfahren wie auch eine Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister zuletzt am 21. Juli 2025 bestätigte weiterhin anhängig ist.
Ausgehend davon hat der Revisionswerber aber lediglich seiner Mitwirkungspflicht im Sinn des § 46 Abs. 2a FPG nachzukommen. Soweit ihm das Verwaltungsgericht dessen ungeachtet eine Verletzung (auch) der Mitwirkungspflicht gemäß § 46 Abs. 2 FPG anlastete, indem es etwa monierte, er habe (erkennbar gemeint) von sich aus kein gültiges Reisedokument vorgelegt und keine Schritte zu dessen Erlangung bzw. auch zur Erlangung eines Heimreisezertifikats etwa durch Vorsprache bzw. Antragstellung bei der marokkanischen Vertretungsbehörde gesetzt und ebenso keine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt, verkannte es, dass ihn derartige Pflichten nicht treffen, solange wie hier ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats im Sinn des § 46 Abs. 2a FPG geführt wird (vgl. erneut VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 20, mwN).
11.1. Soweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als Anlastung einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn des § 46 Abs. 2a FPG zu deuten sind, kann diesen Ausführungen aus den nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
11.2.1. Das Verwaltungsgericht warf dem Revisionswerber vor, das Asylfolgeverfahren habe erst im November 2017 beendet werden können, weil er Ladungen nicht befolgt habe und das Verfahren wegen seines „Untertauchens“ vorübergehend eingestellt gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht legte jedoch in keiner Weise dar, inwiefern der Revisionswerber durch sein Verhalten im bereits im Jahr 2017 rechtskräftig beendeten Asylfolgeverfahren seine Mitwirkungspflicht im erst ab Jänner 2018 anhängigen amtswegigen Verfahren gemäß § 46 Abs. 2a FPG verletzt haben soll. Derartiges ist auch nicht zu sehen.
11.2.2. Das Verwaltungsgericht lastete dem Revisionswerber weiters an, er sei von 1. Februar bis 16. Mai 2018 und von 7. März bis 18. Mai 2021 nicht mit Wohnsitz in Österreich gemeldet gewesen und habe auch einer (mit Mandatsbescheid vom 31. Oktober 2019 erteilten) Wohnsitzauflage nicht entsprochen.
Inwiefern der Revisionswerber dadurch seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 46 Abs. 2a FPG nicht entsprochen habe, wird freilich nicht näher etwa dahingehend, dass aus den genannten Gründen Ladungen bzw. Zustellungen der Behörde an ihn nicht möglich gewesen seien und deshalb in Ermangelung seiner Mitwirkung ein Heimreisezertifikat bei der Vertretungsbehörde nicht habe ausgestellt werden können dargetan und ist auch nicht zu sehen.
Im Übrigen ist wie das Verwaltungsgericht selbst hervorhob zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber während des gesamten Verfahrens vertreten war, sodass Zustellungen an ihn möglich waren. Die gegenteilige Argumentation des Verwaltungsgerichts, es sei keine „ladungsfähige“ Anschrift vorgelegen, ist nicht nachvollziehbar.
Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Revisionswerber habe am 5. bzw. 6. November 2019 trotz aufrechter Meldung nicht zugestellt werden können, ist nicht nachvollziehbar, war doch nach der Aktenlage die damalige Zustellung ebenso im Wege seiner Vertretung möglich.
11.2.3. Das Verwaltungsgericht warf dem Revisionswerber des Weiteren vor, er sei seiner seit Dezember 2017 durchsetzbaren Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon klargestellt hat, ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig und notwendig ist und dass sich in der Folge die Frage einer Duldung wegen faktischer Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. Demnach ist aber die Verletzung der Ausreisepflicht eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte (vgl. abermals VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, diesmal Rn. 21).
11.2.4. Das Verwaltungsgericht monierte weiters, der Revisionswerber sei nicht bereit gewesen bzw. habe sich geweigert, die mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ gestellten Fragen zu seinen (persönlichen) Verhältnissen zu beantworten, und habe lediglich auf seine Angaben in den Asylverfahren verwiesen.
Inwiefern der Revisionswerber aus diesem Grund seiner Mitwirkungspflicht im Sinn des § 46 Abs. 2a FPG nicht nachgekommen sei, wird allerdings vom Verwaltungsgericht nicht näher etwa dahingehend, dass eine Beantwortung der gestellten Fragen neue (über die bereits in den Asylverfahren gemachten Angaben hinausgehende) Erkenntnisse gebracht hätte und zur Ausstellung des von der Behörde beantragten Heimreisezertifikats hätte führen können dargelegt und ist auch nicht zu sehen.
Es ist insbesondere nicht zu erkennen, inwiefern die vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen zur aktuellen Situation bzw. zu den (persönlichen) Verhältnissen des Revisionswerbers für das amtswegige Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der marokkanischen Vertretungsbehörde erforderlich sein sollten.
11.3. Nach dem Vorgesagten ist somit der angefochtenen Entscheidung (in Bezug auf Spruchpunkt I.) auf Basis der vom Verwaltungsgericht getroffenen, im Sinn des § 41 VwGG für deren inhaltliche Überprüfung maßgeblichen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht durch Vornahme der notwendigen Schritte im amtswegigen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats im Sinn des § 46 Abs. 2a FPG nicht entsprechend nachgekommen wäre und folglich von ihm zu vertretende Gründe vorlägen, die der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegenstünden.
12. Die angefochtene Entscheidung war daher in ihrem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
13. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
14. Zu Spruchpunkt B.
Soweit sich die Revision auch gegen den Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung (Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Eingabengebühr für die Beschwerde) richtet, erweist sich die Revision hingegen als nicht zulässig.
15. Hat das Verwaltungsgericht wie hier ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen die Anfechtung doch für zulässig erachtet wird (vgl. etwa VwGH 16.9.2021, Ra 2021/17/0146, Pkt. 3.1., mwN).
Weist wie gegenständlich die angefochtene Entscheidung trennbare Absprüche auf, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0137, Rn. 5, mwN). In einem solchen Fall kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. etwa VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008, Rn. 14, mwN).
16.1. Vorliegend enthält die Revision, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Eingabengebühr für die Beschwerde wendet, keinerlei gesondertes Zulässigkeitsvorbringen. In Anbetracht dessen wird aber insoweit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa auch VwGH 21.3.2022, Ra 2020/18/0322, Rn. 16 f).
16.2. Die Revision war deshalb insofern gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. August 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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