IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Togo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 04.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 iVm § Abs. 1 Z 3 FPG.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.04.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG zurück.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.05.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides lautet: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.09.2025 wird gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, zurückgewiesen.“
In der rechtlichen Würdigung wurde unter anderem ausgeführt: „Sie haben somit die Gründe, warum Ihre Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war Ihr Aufenthalt iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht zu dulden und Ihnen auch keine Karte für Geduldete gemäß Abs. 4 leg. cit. auszustellen. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde Ihrerseits weder vorgebracht noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Dahingehend war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gemäß § 46a Abs. 4 FPG zurückzuweisen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Wie bereits festgestellt wurde, geht die erkennende Behörde davon aus, dass für Sie ein HRZ ausgestellt wird und die Rückführung in Ihren Heimatstaat möglich ist. Da in Ihrem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG nicht vorliegt, war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gemäß § 46a Abs 4 FPG zurückzuweisen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Daher kann dem Beschwerdeantrag, dem Beschwerdeführer die „Duldung (zu) erteilen“ bereits aus formellen Gründen nicht entsprochen werden.
Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer habe die Gründe, warum eine Abschiebung bislang nicht erfolgt sei, selbst zu vertreten und würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG im Fall des Beschwerdeführers entsprechend nicht vorliegen. Die belangte Behörde nahm demzufolge eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vor, traf aber in Verkennung der Rechtslage – in Form der Zurückweisung – keine meritorische Entscheidung.
Dass es im gegenständlichen Fall am Vorliegen einer Prozessvoraussetzung fehlt, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt. Unter Berücksichtigung dessen, dass auf das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung als Erfordernis einer entsprechenden Zurückweisung nicht Bezug genommen wurde, erfolgte die gegenständliche Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zu Unrecht. Da Sache des Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers ist und die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Das Verfahren über den Antrag ist daher (wieder) bei der belangten Behörde anhängig und von dieser weiterzuführen.
Hinsichtlich der Beurteilung einer bestehenden Mitwirkungspflicht von Fremden in Verbindung mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats ist vollständigkeitshalber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach für einen Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 bestehen können. Macht die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 21.08.2025, Ra 2022/22/0018, mwN).
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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