Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des C O, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. September 2022, L508 2255878 1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung bzw. Verkürzung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 20. Mai 2021 wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt (wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden).
2 Mit Bescheid vom 9. Juni 2021 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Revisionswerber von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA mit Bezug auf die genannte Straftat gegen den Revisionswerber überdies ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber, der sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befand, am 10. Juni 2021 persönlich ausgefolgt. Am selben Tag gab der Revisionswerber einen handschriftlich verfassten und unterschriebenen Rechtsmittelverzicht ab.
4 Am 17. Juni 2021 wurde der Revisionswerber bedingt aus der Haft entlassen. Am selben Tag reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Mit Schreiben ebenfalls vom 17. Juni 2021 teilte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers dem BFA mit, dessen rechtsfreundliche Vertretung übernommen zu haben und ersuchte um Übermittlung des „kürzlich ergangenen Bescheid[s] samt Aufenthaltsverbot“.
5 Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 8. März 2022 beantragte der Revisionswerber beim BFA mit der Begründung, die unmittelbar an den Revisionswerber erfolgte Zustellung des Bescheides vom 9. Juni 2021 sei nicht wirksam gewesen „das Verfahren unter Erlassung eines neuen Bescheides ordentlich durchzuführen“, eventualiter den Bescheid vom 9. Juni 2021 dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers zuzustellen. Überdies beantragte er mit näherer Begründung die Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes bzw. dessen Einschränkung auf das österreichische Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 26. April 2022 wies das BFA diesen zuletzt genannten Antrag des Revisionswerbers ausgehend von der wirksamen Zustellung des Bescheides vom 9. Juni 2021 ab.
6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. September 2022 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag vom 8. März 2022 „auf Verkürzung/Aufhebung“ des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG zurückgewiesen werde. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber zunächst geltend, der Bescheid des BFA vom 9. Juni 2021, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, sei entgegen § 9 Abs. 3 ZustG nicht dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers, der diesen seit seiner Inhaftierung im Zuge des Strafverfahrens am 8. April 2021 „durchgehend vertreten“ habe, als Zustellbevollmächtigten, sondern unmittelbar dem Revisionswerber selbst zugestellt worden.
11 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das BVwG zu Recht davon ausging, zwischen dem gegen den Revisionswerber geführten strafgerichtlichen Verfahren und dem fremdenpolizeilichen Verfahren bestehe kein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden könne, sodass die vom Rechtsvertreter im strafgerichtlichen Verfahren ausgewiesene Vollmacht auch für das gegenständliche fremdenpolizeiliche Verfahren als erteilt anzusehen gewesen wäre (zur diesbezüglichen Voraussetzung eines engen Verfahrenszusammenhanges siehe etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188, Rn. 13, und die Beispiele aus der Judikatur bei Hengstschläger/Leeb , AVG I 2 § 10, Rn. 18).
12 Das BVwG legte in seiner Beweiswürdigung auch dar, weshalb es zu dem Ergebnis kam, dass im fremdenpolizeilichen Verfahren kein Vertretungsverhältnis nachgewiesen worden sei. Dabei durfte sich das BVwG vertretbar (zur Maßgeblichkeit des Vertretbarkeitskalküls vgl. etwa VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0028, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN) insbesondere darauf stützen, dass der Revisionswerber in einem Schreiben des BFA vom 12. April 2021 unter ausdrücklicher Abgrenzung des gegen ihn geführten strafgerichtlichen Verfahrens vom fremdenpolizeilichen Verfahren aufgefordert worden sei, bekanntzugeben, ob er im fremdenpolizeilichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten werde und der Revisionswerber daraufhin kein Vertretungsverhältnis mitgeteilt habe.
13 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die mangelnde Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 9. Juni 2021 der Stattgabe des Antrages des Revisionswerbers auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes von vornherein entgegengestanden wäre, weil das dessen wirksame und rechtskräftige Erlassung vorausgesetzt hätte.
14 Was die Zurückweisung (statt richtig: Abweisung) des Antrages auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes betrifft, tritt der Revisionswerber der Begründung der (der Aktenlage entsprechenden) Annahme des BVwG, er habe noch nicht einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht, nicht entgegen. Schon dieser Umstand stand aber wovon das BVwG im Ergebnis zu Recht ausging nach dem klaren Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG der Verkürzung des auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbotes entgegen. Eine Aufhebung kommt indes nach § 60 Abs. 1 FPG von vornherein nur für auf § 53 Abs. 2 FPG gestützte Einreiseverbote in Betracht (vgl. VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11).
15 Soweit in der Revision mit näherer Begründung die Wirksamkeit des vom Revisionswerber abgegebenen Rechtsmittelverzichtes betreffend den Bescheid vom 9. Juni 2021 in Frage gestellt wird, geht das Vorbringen abgesehen davon, dass auch die Beschwerdefrist längst abgelaufen ist an der Sache des gegenständlichen Verfahrens vorbei. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG war nämlich nicht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, sondern eine Beschwerde gegen die Abweisung bzw. Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 8. März 2022 auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen den Revisionswerber erlassenen Einreiseverbotes (siehe Rn. 5) mit Bescheid des BFA vom 26. April 2022 (siehe im Übrigen auch zu diesem Einwand schon den Hinweis in Rn. 13).
16 Angesichts des Revisionsvorbringens ist auch nicht zu erkennen, dass das auf § 21 Abs. 7 BFA VG gestützte Unterbleiben der beantragten Beschwerdeverhandlung rechtswidrig gewesen wäre.
17 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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