Ist der Fremde nach Ablauf des Strafaufschubs gemäß § 39 Abs. 1 SMG 1997 nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat noch nicht einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland verbracht, stehen diese Umstände nach dem klaren Wortlaut des § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 der Verkürzung eines auf § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 gestützten Einreiseverbotes entgegen (VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121; VfGH 29.2.2016, G 534/2015; VwGH 25.10.2023, Ra 2022/21/0196).
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