Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des A Y M S, vertreten durch Mag. Veap Elmazi, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3a/29, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022, I403 2217321 3/6E, betreffend Erlassung eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. September 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) derdie mit den Spruchpunkten I. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juli 2022 vorgenommene Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen nicht bekämpfendenBeschwerde des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, gegen das mit Spruchpunkt V. dieses Bescheides erlassene Einreiseverbot insoweit statt, als die Befristung des Einreiseverbotes von dreieinhalb Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision.
3 Den mit einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister übereinstimmenden Feststellungen des BVwG zufolge wurde der Revisionswerber am 20. Juli 2022 nach Ägypten abgeschoben.
4Mit Schreiben vom 7. November 2024 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Die Frist des zweijährigen Einreiseverbotes habe nämlich gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des 20. Juli 2024 geendet. Es sei davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt kein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer inhaltlichen Entscheidung mehr bestanden habe. Der Revisionswerber ist dieser Auffassung nicht entgegen getreten.
5Im Sinne des wiedergebebenen Vorhalts war die Revision somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, da das bekämpfte Einreiseverbot mit dem Ablauf seiner Dauer keine Wirkung mehr entfalten konnte und das Rechtsschutzinteresse somit nachträglich weggefallen ist (vgl. etwa VwGH 26.9.2024, Ra 2022/21/0119, Rn. 6, mwN).
6Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz für die Revision zuerkannt wird.
Wien, am 18. Dezember 2024