Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juni 2022, W154 2241804 1/13E, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: J T, derzeit unbekannten Aufenthaltes), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17. März 2021 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung des Mitbeteiligten wurden zwei „EURODAC Treffer“ („Kategorie 1“) hinsichtlich Bulgarien und Rumänien erzielt, denen zufolge er in diesen Mitgliedstaaten am 13. November 2020 bzw. am 14. Februar 2021 bereits Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe.
2 Am 18. März 2021 gab der Mitbeteiligte im Rahmen der zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung u.a. (mehrmals) an, sein eigentliches Reiseziel sei Frankreich, weil man dort Dokumente bekomme und er seine Familie nachholen wolle. Er verneinte die Frage, in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben.
3 Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Mitbeteiligten gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens.
4 In der Begründung des Bescheides ging das BFA davon aus, die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a, b, c und Z 9 FPG seien erfüllt und es liege daher erhebliche Fluchtgefahr vor. Aus den Angaben des Mitbeteiligten in der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, wonach Frankreich sein Zielland sei, und aus dem Umstand, dass er seine Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz in Bulgarien und Rumänien nicht abgewartet habe, sondern jeweils weitergereist sei, sei nämlich der Schluss zu ziehen, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (Frankreich) beabsichtige und dass auch angesichts mangelnder sozialer und familiärer Anbindungen in Österreich ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei.
5 Mit Schreiben vom 19. März 2021 richtete das BFA ein auf die Bestimmungen der Dublin III VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Note vom 25. März 2021 stimmten die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Mitbeteiligten auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO ausdrücklich zu.
6 Der Antrag auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten vom 17. März 2021 wurde daher mit Bescheid des BFA vom 2. April 2021 als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass nach den Bestimmungen der Dublin III VO Bulgarien für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten (nach Bulgarien) angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Eine vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde dann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 27. April 2021 als unbegründet abgewiesen.
7 Am 26. April 2021 war der Mitbeteiligte aus der Schubhaft entlassen worden, weil im Hinblick auf ein von ihm angegebenes Alias Geburtsdatum Zweifel über seine Volljährigkeit entstanden waren.
8 Gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 18. März 2021 und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft hatte der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 23. April 2021 Beschwerde erhoben. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juni 2022 hob das BVwG in Stattgebung dieser Beschwerde den Mandatsbescheid vom 18. März 2021 gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA VG auf, es sprach aus, dass die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft von 18. März 2021 bis 26. April 2021 rechtswidrig gewesen sei, und es traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Schließlich sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Das BVwG begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass das BFA „in einer Gesamtschau“ das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III VO nicht ausreichend ermittelt und begründet habe. Zwar habe es zwei „EURODAC Treffer“ in Bezug auf Rumänien und Bulgarien gegeben, Bulgarien habe einer Wiederaufnahme des Mitbeteiligten auch ausdrücklich zugestimmt und der Mitbeteiligte habe ausdrücklich erklärt, dass Frankreich sein Zielland sei. Allerdings sei der Mitbeteiligte vor der Verhängung der Schubhaft nicht vom BFA einvernommen oder ihm Parteiengehör gewährt worden. Die vom BFA ins Treffen geführte Mobilität des Mitbeteiligten reiche, ohne seine Kooperationsbereitschaft im Rahmen einer Einvernahme zu prüfen, nicht aus, um erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so müsse das auch für die darauf gestützte Anhaltung gelten.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
11 In der Amtsrevision wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG geltend gemacht, der Umstand, dass der Mitbeteiligte vor der Bescheiderlassung nicht einvernommen worden sei, reiche nicht aus, um die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen, zumal der Schubhaftbescheid vom 18. März 2021 gemäß § 76 Abs. 4 FPG als Mandatsbescheid iSd § 57 AVG ergangen sei. Vielmehr sei maßgeblich, ob es bei der Erlassung des Bescheides aus damaliger Sicht rechtens gewesen sei, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen. Dies habe das BVwG zu Unrecht nicht näher geprüft. Insbesondere habe es sich bei der nachträglichen Kontrolle des Schubhaftbescheides mit den vom BFA in der Bescheidbegründung angestellten Überlegungen zum Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr nicht (ausreichend) auseinandergesetzt.
12 Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, Rn. 18, mit Hinweis auf VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007 , Rn. 10 und 13, mwN).
14 Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist zwar stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. erneut etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, nunmehr Rn. 19, mwN). Im vorliegenden Fall hat das BVwG bei seiner Beurteilung aber die Rechtslage verkannt.
15 Der Schubhaftbescheid wurde, worauf das BFA in der Revision zu Recht hinweist, entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ (vgl. § 57 Abs. 1 AVG).
16 Der Schubhaftbescheid wäre (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Mitbeteiligten Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder in für das BFA erkennbarer Weise tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. nochmals VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, nunmehr Rn. 21, mwN).
17 Das BVwG nahm die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides allein deshalb an, weil das BFA das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr unzureichend geprüft habe und zur Beurteilung der erheblichen Fluchtgefahr jedenfalls eine Einvernahme des Mitbeteiligten hätte durchführen müssen.
18 Damit maß das BVwG aber der vom Mitbeteiligten im Rahmen seiner Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz (mehrfach) getätigten Äußerung, sein eigentliches Zielland sei Frankreich, sowie dem Umstand, dass der Mitbeteiligte bereits in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anträge auf internationalen Schutz gestellt und deren Erledigung dort jeweils nicht abgewartet hatte, zu Unrecht keine maßgebliche Bedeutung bei. Dazu kommt noch, dass der Mitbeteiligte bei der Erstbefragung trotz erzielter „EURODAC Treffer“ bezüglich Bulgarien und Rumänien die frühere Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz generell abstritt. Dieses Gesamtverhalten des Mitbeteiligten, womit wie das BFA zutreffend erkannte zumindest die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a und c FPG verwirklicht wurden, indizierte entgegen der Auffassung des BVwG jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III VO (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt VwGH 25.3.2010, 2008/21/0617, und darauf Bezug nehmend VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0194, Rn. 18 iVm Rn. 3).
19 Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch die Annahme des BVwG, dass (schon) die unterlassene Einvernahme des Mitbeteiligten zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft durch Organe des BFA die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkt habe, als verfehlt. Angesichts des Wesens des Mandatsverfahrens als abgekürztes Verfahren, in dem den Parteien vor Erlassung des Bescheides nicht in jedem Fall Gehör gewährt werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG 2 , § 57, Rn. 1), war es fallbezogen zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides für die tragfähige Begründung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht notwendig, den Mitbeteiligten einzuvernehmen. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ließ sich nämlich, wie bereits ausgeführt, schon aus dem unstrittigen Vorverhalten in Verbindung mit den Angaben des Mitbeteiligten in seiner am Tag der Schubhaftverhängung durchgeführten Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz die in der Begründung des Schubhaftbescheides auch verwertet wurden in tragfähiger Weise ableiten, ohne dass das BFA angehalten gewesen wäre, dazu ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Lediglich diese im vorliegenden Fall, wie erörtert, gegebene Tragfähigkeit der Bescheidbegründung war aber Prüfungsmaßstab für das BVwG (siehe oben Rn. 16).
20 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 23. Mai 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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