Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des A M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2022, W250 2242596 2/7E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Mandatsbescheid vom 5. Mai 2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen afghanischen Staatsangehörigen, gegen den eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
2 Während der Schubhaft beantragte der Revisionswerber dann am 14. Mai 2021 (erneut) die Gewährung von internationalem Schutz. Mit näher begründetem Aktenvermerk vom selben Tag hielt das BFA dazu fest, dass iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, der Antrag auf internationalen Schutz sei (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Der Revisionswerber wurde sodann bis zu seiner Entlassung am 12. August 2021 weiter in Schubhaft angehalten.
3 Mit Schriftsatz vom 11. August 2021 erhob der Revisionswerber eine Schubhaftbeschwerde, die sich gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab dem 26. Mai 2021 richtete.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Februar 2022 wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft von 26. Mai 2021 bis 19. Juli 2021 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ab und stellte fest, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtmäßig gewesen sei (Spruchpunkt A.I.). Hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 20. Juli 2021 bis 12. August 2021 gab das BVwG der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG statt und erklärte die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). Den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz wies das BVwG gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ab (Spruchpunkt A.III.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die erkennbar und der Sache nach nur Spruchpunkt A.I. und den damit in Zusammenhang stehenden Kostenausspruch in Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses bekämpft.
6 Neben der vorliegenden außerordentlichen Revision hatte der Revisionswerber (parallel) eine gegen die Spruchpunkte A.I. und A.III. des Erkenntnisses des BVwG vom 5. Februar 2022 gerichtete Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit dem Erkenntnis VfGH 14.12.2022, E 751/2022, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Revisionswerber durch Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden sei und hob diesen Spruchpunkt unter einem auf. Im Übrigen nämlich laut Begründung ausdrücklich hinsichtlich Spruchpunkt A.III. des Erkenntnisses lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
7 Im fortgesetzten Verfahren wies das BVwG mit (unbekämpft gebliebenem) Erkenntnis vom 14. Juni 2023 die Beschwerde des Revisionswerbers (nunmehr) im Hinblick auf seine Anhaltung in Schubhaft von 26. Mai 2021 bis 11. Juni 2021 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Im Hinblick auf die Anhaltung in Schubhaft von 12. Juni 2021 bis 19. Juli 2021 wurde der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.II). Der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz wurde wegen seines nur teilweisen Obsiegens erneut gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.III.).
8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.11.2023, Ra 2021/21/0178, Rn. 6, mwN).
10 Was die vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehobene Kostenentscheidung in Spruchpunkt A.III. des Erkenntnisses vom 5. Februar 2022 betrifft, kann die vom Revisionswerber begehrte Aufhebung im Hinblick auf die unbekämpft gebliebene inhaltsgleiche Abweisung seines Kostenbegehrens im zweiten Rechtsgang für ihn keinen objektiven Nutzen mehr haben bzw. macht es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied, ob der vorliegend angefochtene Kostenausspruch aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (zu einem solchen Fall der materiellen Klaglosstellung siehe etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2021/22/0145, Rn. 10, mwN).
11 Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes jeweils nicht entgegen.
12 Das Verfahren war somit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
13 Die Kostenentscheidung beruht schon im Hinblick auf die formelle Klaglosstellung hinsichtlich Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Februar 2024
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