Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der C AG in B (Liechtenstein), vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28 / 4. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. August 2021, RV/1200044/2019, betreffend Einfuhrumsatzsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revision wurde nach der Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof mit Eingabe der Revisionswerberin vom 2. Juni 2025 zurückgezogen.
2Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
3 Die Rechtssache vor dem Verwaltungsgerichtshof ist damit erledigt und bedarf nicht mehr der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen T596/24 (Beschluss des VwGH vom 24.10.2024, Ra 2022/16/0107 11, EU 2024/0003).
4Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. Juni 2025