Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Lagerstraße 5/1/20, 2460 Bruck/Leitha über die Beschwerde vom 11. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 11. September 2019 betreffend Aussetzung gemäß § 212a BAO zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid von 3. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9a BAO für die aushaftenden Abgabenschulden der ***X-GmbH*** (Primärschuldnerin) im Ausmaß von € 99.885,72 in Anspruch genommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2019 wurde die gegen den Haftungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag vom 26. April 2019 wurde der Antrag "diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen" gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. September 2019 wurde die Aussetzung der Einhebung für Abgaben in der Höhe von gesamt € 49.885,70 bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, die Abgaben, für welche die Haftung ausgesprochen worden sei, seien nur mehr im Ausmaß von € 49.885,70 offen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11. Oktober 2019 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei nicht der (faktische) Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Verfahren gemäß § 212a BAO sei nicht über die Frage der Rechtsmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme abzusprechen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 28. Juli 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 20. Oktober 2025 wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsbeistandes und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündlichen Verhandlung durchgeführt.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
Mit Eingabe vom 26. April 2019 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag betreffend die Abweisung seiner Beschwerde hinsichtlich seiner Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9a BAO ein und beantragte gleichzeitig, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Bescheid vom 11. September 2019 wurde die Aussetzung der Einhebung teilweise bewilligt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2020 als unbegründet abgewiesen. Gegen die Abweisung brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
Mit Entscheidung vom 29. Oktober 2025 wurde der Beschwerde gegen die Haftungsinanspruchnahme stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (GZ. RV/7105043/2019).
Die Feststellungen gründen zum einen auf die vorgelegten Verwaltungsakten. Der Umstand, dass der Haftungsbescheid mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2025 aufgehoben wurde, ist amtsbekannt.
Das Anbringen, "diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen" wurde von der belangten Behörde zu Recht als Antrag auf Aussetzung der Einhebung gewertet (vgl. VwGH 29. Jänner 2025, Ra 2022/15/0046).
§ 212a BAO lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 212a.
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
…
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
…"
Aus der Anordnung des § 212a Abs. 5 BAO, wonach der Ablauf der Aussetzung anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses zu verfügen ist, folgt, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH 10. April 1991, 91/15/0011).
Über die Beschwerde gegen die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers gemäß § 9a BAO wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Oktober 2025 entschieden.
Damit ist das dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Beschwerdeverfahren erledigt und keine Bescheidbeschwerde mehr anhängig, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängt (vgl. etwa VwGH 4. Dezember 2003, 2003/16/0496). Infolge der Beschwerdeerledigung kommt eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 5. November 2025
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