TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Türkei, vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines türkischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 07.08.2025, Zl. XXXX . Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde über ihn eine aufenthaltsbeendete Maßnahme ein. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte seine Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise räumte sie ihm nicht ein (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren (Spruchpunkt VI.).
In der Beschwerde wurde unter Verweis auf seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit unter anderem beantragt, dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei einer Abschiebung in die Türkei eine Verletzung seiner nach Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte drohe.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.08.2025 in die Türkei abgeschoben.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 vor und langte diese am 06.10.2025 in der Gerichtsabteilung I422 ein.
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 30.08.2022 erkennungsdienstlich behandelt und stellte er im Zuge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer tauchte in weiterer Folge in die Anonymität ab. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde von den österreichischen Behörden am 20.10.2022 gemäß § 24 AsylG eingestellt.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Deutschland weiter, wo er am 23.05.2024 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland wurde mit 01.11.2024 rechtskräftig negativ beschieden. Für den Zeitraum 07.02.2025 bis 25.03.2025 wurde ihm die Aussetzung seiner Abschiebung von Deutschland in die Türkei bescheinigt.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet ein.
Mit Ausnahme seiner Anhaltung in einer österreichischen Justizanstalt während des Zeitraums 28.05.2025 bis 27.08.2025 weist der Beschwerdeführer keine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet auf. Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder privaten Anbindungen.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.07.2025, zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG rechtskräftig zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei elf Monate unter Setzung eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Seiner Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 27.05.2025 26,40 Gramm netto Heroin zu einem Preis von EUR 1.100,-- an einen zivilen Beamten (verdeckten Ermittler) und im Zeitraum 20.05.2025 bis 27.05.2025 in mehreren Angriffen eine noch festzustellende Menge zu einem Grammpreis von EUR 35,-- an unbekannt gebliebene Abnehmer überließ. Zudem versuchte er am 27.08.2025 31,40 Gramm netto Heroin an unbekannte Abnehmer zu überlassen, indem er das Suchtgift für den unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an Abnehmer in seiner Jackentasche bei sich trug, wobei er jedoch betreten wurde und es deshalb bei einem Versuch blieb.
Am 27.08.2025 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Türkei einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Inhalt des Bescheides, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu seiner Person, seinen Anträgen und Verfahren in Deutschland und Österreich erschließen sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den dort einliegenden Unterlagen.
Seine rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung.
Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem strafrechtrechtlich relevanten Fehlverhalten. Dabei gilt besonders zu betonen, dass es bei der von ihm begangenen Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt. Darüber hinaus lässt das Fehlen einer meldebehördlichen Erfassung darauf schließen, dass er ausschließlich zur Begehung von Suchtgiftdelikten in das Bundesgebiet einreist.
Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Türkei einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich zunächst daraus, dass es in der Türkei keinen bewaffneten Konflikt gibt und die allgemeine Sicherheitslage keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass Rückkehrende dort unweigerlich Opfer von Gewaltereignissen werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger, volljährig, gesund und erwerbsfähig ist. Er sollte daher bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt sichern können. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass er sich als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe Gefahr einer gesellschaftlichen und staatlichen Diskriminierung ausgesetzt sieht, kann dem seitens des erkennenden Gerichts nicht beigetreten werden. Wie sich aus dem Verwaltungsakt erschließt, wurde sein Asylansuchen in Deutschland negativ beschieden und lassen die Länderberichte zur und die allgemeine Situation in der Türkei keine Rückschlüsse dafür zu, dass gleichsam jeder Angehörige der kurdischen Volksgruppe dort einer systematischen Verfolgung ausgesetzt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Nichtstattgabe des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Im gegenständlichen Fall weist der Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG auf. Der Verwaltungsgerichthof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet beim Suchtgifthandel betreten und folgte daraus seine strafgerichtliche Verurteilung. Seine strafgerichtliche Verurteilung und das ihm zu Grunde liegende Fehlverhalten legt in Zusammenschau mit seinem persönlichen Verhaltens – insbesondere seinem Antrag auf internationalen Schutz, seinem daraufhin folgenden Untertauchen in die Anonymität, der Ausreise nach Deutschland und seiner dortigen Antragsstellung auf internationalen Schutz sowie der Tatsache, dass er zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet einreiste, hier im Verborgenen lebte und keine meldebehördliche Erfassung vornahm – den Verdacht nahe, dass er ausschließlich zum Zweck des Suchtgifthandels in das Bundesgebiet einreiste.
Vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. (vgl. VwGH 12.08.2022, Ra 2022/14/0204).
Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zu beanstanden.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde zudem auch nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern eine Verletzung seiner in Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte vorliegt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist kein stichhaltiger Grund dafür anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Eine systematische Diskriminierung der kurdischen Volksgruppe ist ebenfalls nicht gegeben. Das Vorliegen eines schützenswertes Privat- und Familienleben wurde ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.
Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von einer Verletzung seiner nach Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte ist somit im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Aus diesen Gründen ist dem im Beschwerdeschriftsatz gestellt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht stattzugeben.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Rückverweise