Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, in der Revisionssache des M K, vertreten durch Mag. Petra Darilion als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch die Kirchmayer Strodl Rechtsanwalts GesmbH in 2410 Hainburg an der Donau, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2022, W253 2186525 1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit Bescheid vom 15. Jänner 2018 zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Februar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu, erteilte dem Revisionswerber eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7. Februar 2023 und behob die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides ersatzlos. Es sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den dieser bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 14.8.2023, Ra 2023/14/0056, mwN).
7 Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis zwar ausdrücklich „seinem gesamten Inhalt nach“, führt jedoch eine Verletzung im Recht auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht als Revisionspunkt an. Der Revisionswerber konnte durch das Erkenntnis schon deshalb nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt sein (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587).
8 Zudem handelt es sich bei den in der Revision unter der Überschrift „Revisionspunkte“ zunächst genannten Rechten nach Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat und Familienlebens sowie nach Art. 14 EMRK um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 20.9.2021, Ra 2021/14/0268; 17.12.2020, Ra 2020/16/0078; jeweils mwN).
9 Auch mit den als verletzt behaupteten Rechten auf „Durchführung eines mangelfreien Verfahrens“, „Ermittlung des Sachverhaltes in einem entscheidenden Punkt“ und „Erlassung einer fehlerfreien Ermessenentscheidung“ legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten subjektiven Recht er sich verletzt erachtet, sondern rügt eine zu den Revisionsgründen zählende Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0069, mwN; 25.11.2020, Ra 2020/02/0238).
10 Darüber hinaus bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Taliban im Jahr 2021 in Afghanistan die Macht wieder übernommen hätten und seitdem kontinuierlich die oftmals hart erkämpften Rechte der Bevölkerung einschränken würden. Diese nach der Flucht des Revisionswerbers eingetretenen Umstände in Afghanistan hätten als objektive Nachfluchtgründe anerkannt werden müssen, weshalb ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen gewesen wäre.
11 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 7.3.2024, Ra 2024/14/0083, mwN).
12 Die Revision wird mit dem lediglich pauschalen, nicht näher konkretisierten Zulässigkeitsvorbringen diesen Anforderungen nicht gerecht. Darüber hinaus zeigt die Revision vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan nach Machtübernahme durch die Taliban getroffen und dem Revisionswerber schließlich den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen keine fallbezogenen und konkret den Revisionswerber betreffenden entscheidungswesentlichen Umstände in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten auf.
13 In der Revision werden somit weder Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, noch wurde ein tauglicher Revisionspunkt dargetan. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2024
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