Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Dr. W, vertreten durch die BDO Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. November 2021, Zl. RV/7100223/2013, betreffend u.a. Körperschaftsteuer 2004 und 2005, Feststellung Gruppenträger 2006 bis 2008, Haftung für Kapitalertragsteuer 2004 bis 2006 und 2008, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Bei der Revisionswerberin, einer im Gaststätten- und Immobilienwesen tätigen GmbH, fand im Jahr 2011 eine Außenprüfung betreffend u.a. die Körperschaft und Kapitalertragsteuer der Jahre 2004 bis 2008 statt. In der dem Prüfungsbericht zugrundeliegenden Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde ausgeführt, die Revisionswerberin habe der A GmbH und der E GmbH, deren Gesellschafter die Söhne der Gesellschafter der revisionswerbenden GmbH seien, ab 2001 jährliche Darlehen bis zu einer bestimmten Summe eingeräumt, wobei die Darlehensbeträge nach Aufforderung der Darlehensnehmer in den einzelnen Jahren in Teilbeträgen überwiesen worden seien. Laut der vorgelegten Dokumentation (Aktenvermerke, Gedächtnis und Besprechungsprotokolle) sei die Endfälligkeit der Darlehensbeträge zum 31. Mai 2007 bzw. 30. Oktober 2007 mit der Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung sowie eine Verzinsung von 4,75% bzw. 4% pro Jahr vereinbart worden. Die Revisionswerberin habe die Darlehensbeträge sowie die vereinbarten Zinsen in ihrer Buchhaltung auf den Debitorenkonten der A GmbH und der E GmbH verbucht. Auf dem Debitorenkonto der A GmbH seien auch Rückzahlungen iHv 209.500 € im Jahr 2003 und iHv 280.000 € im Jahr 2007 erfasst worden. Die Revisionswerberin habe die Darlehensbeträge bereits ab dem Jahr 2005 laufend wertberichtigt. Die A GmbH und die E GmbH seien in der Bekleidungsbranche tätig gewesen und hätten ab 2002 bzw. 2003 permanent Verluste erzielt. Im Jahr 2005 habe die Revisionswerberin die Anteile an der A GmbH und der E GmbH zum Teil, im Jahr 2008 zur Gänze erworben. Seit dem Jahr 2006 sei die Revisionswerberin Gruppenträgerin, die A GmbH und die E GmbH seien deren Gruppenmitglieder. Nach dem Anteilserwerb im Jahr 2005 habe die Revisionswerberin der A GmbH und der E GmbH weitere Darlehen eingeräumt, wobei diese Darlehen sowie die erworbenen Anteile bis 2008 „auf Null abgeschrieben“ worden seien. Für die hingegebenen Darlehen bestünden keine schriftlichen Darlehensverträge, sondern lediglich jährliche Eigenbelege (Aktenvermerke, Gedächtnis und Gesprächsprotokolle), wobei die Mehrzahl davon vom steuerlichen Vertreter der Revisionswerberin verfasst worden sei. Trotz der permanenten Verluste der Darlehensnehmer seien keine Sicherheiten abverlangt worden. Mit einer Rückzahlung der Darlehen sei, bei Betrachtung der Bilanzen und der Gewinn und Verlustrechnungen, von Anfang an nicht zu rechnen gewesen. Dennoch seien den Darlehensnehmern jährlich weitere Darlehensbeträge eingeräumt worden, selbst als ab 2005 bereits Wertberichtigungen zu den offenen Darlehensforderungen erfolgt seien. Die Geschäftstätigkeit der E GmbH sei bereits 2006, jene der A GmbH 2007 eingestellt worden. Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Tätigkeitsbereichen der Gesellschaften, die die Darlehensvergaben hätten erklären können, sei nicht gegeben.
2 Die Darlehensgewährungen an die A GmbH und die E GmbH seien nicht fremdüblich, da ein ordentlicher Kaufmann angesichts der Kapitalausstattung und der permanenten Verluste der Darlehensnehmerinnen auf entsprechende Sicherheiten, eine rechtsverbindliche (gemeint wohl: schriftliche) Vereinbarung, etc. bestanden und einen Kauf der verlustträchtigen Beteiligungen in den Jahren 2005 und 2008 nicht vorgenommen hätte. Dies lasse sich nur durch das Verwandtschaftsverhältnis der Gesellschafter erklären. Die Hingabe der Darlehen und der Kauf der Gesellschaftsanteile sei nicht betrieblich veranlasst, sondern eindeutig der privaten Sphäre der Gesellschafter der Revisionswerberin zuzuordnen, sodass steuerlich von verdeckten Ausschüttungen auszugehen sei. Die Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer seien um die zu den hingegebenen Darlehen vorgenommenen Wertberichtigungen sowie um die Teilwertabschreibungen der im Jahr 2005 und 2008 erworbenen Beteiligungen zu erhöhen und um die als Betriebseinnahmen verbuchten Darlehenszinsen zu vermindern.
3 Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ nach teilweiser Wiederaufnahme der Verfahren u.a. neue Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005, sowie Feststellungsbescheide Gruppenträger für die Jahre 2006 bis 2008 und Haftungsbescheide für die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 und 2008.
4 In den dagegen erhobenen Beschwerden brachte die Revisionswerberin soweit hier wesentlich vor, für die Beurteilung der steuerlichen Anerkennung eines Darlehens sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend. Der Schriftform komme nur bei Rechtsgeschäften zwischen nahen Angehörigen eine besondere Bedeutung bei der Beweiswürdigung zu, diese sei aber nicht unbedingt erforderlich. Zudem seien die vereinbarten Darlehenskonditionen vom steuerlichen Vertreter der Revisionswerberin in schriftlicher Form in Aktenvermerken dokumentiert worden. Auch zwischen fremden Dritten sei es aus gebührenrechtlichen Gründen zunehmend üblich, keine von Darlehensgeber und Darlehensnehmer unterfertigte schriftliche Darlehensurkunde auszustellen und sei eine solche ohnehin bloß rechtsbezeugend. Nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei maßgeblich, ob aus den Umständen zu schließen sei, dass die kontokorrentmäßige Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit entspreche. Solange dies der Fall sei, führe selbst der spätere Wegfall des Rückzahlungswillens des Gesellschafters oder die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage für sich genommen, dh ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht der Gesellschaft auf die Durchsetzung der Forderung nicht zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung. Eine verdeckte Ausschüttung in Höhe des Verrechnungskontos liege nur vor, wenn eine Rückzahlung mangels Bonität nicht möglich sei oder eine solche von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei. Ein Rückschluss von fehlenden Sicherheiten auf verdeckte Ausschüttungen erscheine nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Fremdüblichkeit derartige Sicherheiten erwarten lasse. Dies sei bei Kontokorrentverhältnissen zwischen der Körperschaft und ihren Anteilsinhabern idR aber nicht erforderlich. Für die Darlehensgewährungen seien wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Der maßgebliche mittel bis langfristige Grund für die Darlehensgewährungen habe darin bestanden, der Revisionswerberin ein zweites wirtschaftliches „Standbein“ zu verschaffen, wobei darauf Bedacht zu nehmen gewesen sei, nicht gegen Bestimmungen des bestehenden Pacht- und Franchisevertrags zu verstoßen. Dies sei mitbestimmend für das Engagement in einer anderen Branche (Textilhandel) gewesen. Der Prüfungsfeststellung, wonach ein ordentlicher Kaufmann einen Kauf der beiden verlustträchtigen Beteiligungen in den Jahren 2005 und 2008 nicht vorgenommen hätte, seien die Unternehmensbewertungen durch den steuerlichen Vertreter der Revisionswerberin entgegen zu halten, auf deren Grundlage die Anteilserwerbe 2005 erfolgt seien. Die tatsächlich bezahlten Kaufpreise hätten die auf Basis der Prognoserechnungen für die Jahre 2005 bis 2009 gutachtlich ermittelten Werte der entsprechenden Geschäftsanteile sogar unterschritten. Der Erwerb der Mehrheit der Gesellschaftsrechte sei eine Maßnahme, die unter Umständen auch ein fremder Dritter setzen würde, um eine nachhaltige Rettung seiner Darlehensforderungen zu betreiben. Auch habe die Revisionswerberin mit dem Erwerb der Mehrheit der Gesellschaftsrechte Finanzierungsverantwortung iSd Eigenkapitalersatz
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2004 und 2005, die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2006 bis 2008 sowie die Haftungsbescheide betreffend die Kapitalertragsteuer 2005, 2006 und 2008 ab und änderte den Haftungsbescheid betreffend die Kapitalertragsteuer 2004 ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.
6 Das Bundesfinanzgericht stellte unter Verweis auf den Prüfungsbericht und die Niederschrift über die Schlussbesprechung fest, die Revisionswerberin habe an die A GmbH und die E GmbH Darlehen vergeben und Anteile an diesen beiden verlustträchtigen Gesellschaften erworben. Die Revisionswerberin habe gegenüber den Gesellschaftern keine Rückforderungsansprüche geltend gemacht; auch seien keine Zahlungsflüsse von den Gesellschaftern an die Revisionswerberin aus dem Akt ersichtlich oder von der Revisionswerberin behauptet worden. Die beiden Söhne der Gesellschafter der Revisionswerberin seien bis März 2005 zu je 50% an der E GmbH und bis April 2005 zu je 26% an der A GmbH beteiligt gewesen. Danach habe die Revisionswerberin 55%, ab Juli 2008 100% der Gesellschaftsanteile erworben. Bereits vor den Darlehensgewährungen und auszahlungen sowie den Beteiligungserwerben seien bei der A GmbH und der E GmbH permanent Verluste entstanden. Bereits im Jahr 2005 seien von der Revisionswerberin Wertberichtigungen zu den Darlehen an die A GmbH und E GmbH erfolgt. Trotzdem seien weitere Darlehensbeträge an die Gesellschaften ausgezahlt worden. Maßnahmen zur Geltendmachung der Darlehensforderungen seien weder aktenkundig, noch seien solche von der Revisionswerberin behauptet worden. Hinsichtlich der Darlehen seien Zinsen iHv 4,75% bzw 4% p.a. vereinbart und in der Buchhaltung erfasst, jedoch nicht gezahlt worden.
7 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesfinanzgericht zunächst auf die Begründung in der Stellungnahme des Finanzamts vom 6. November 2019 und erklärte diese zum Erkenntnisbestandteil. Weiters führte das Bundesfinanzgericht unter Verweis auf die betragliche Darstellung im Prüfungsbericht iVm der Niederschrift über die Schlussbesprechung aus, obwohl die Revisionswerberin die Darlehen bereits ab 2005 wertberichtigt habe, habe sie an die A GmbH 2005, 2006 und 2008 und an die E GmbH 2005 und 2006 weitere Darlehensbeträge ausgezahlt. Es sei nicht verständlich, wieso die Revisionswerberin weitere Vermögensverluste durch die Auszahlung von Darlehensbeträgen riskiert habe, obwohl sie wie sich aus den Wertberichtigungen ergebe offenbar selbst an der Bonität bzw. Zahlungsfähigkeit der beiden Gesellschaften gezweifelt habe. Zur Beurteilung der Unternehmenswerte der A GmbH und der E GmbH sei anzumerken, dass die Gesellschaften ab 2001 bzw. 2003 permanent Verluste erlitten hätten. Das positive steuerrechtliche Ergebnis der A GmbH im Jahr 2008 und jenes der E GmbH im Jahr 2007 sei auf Ablösezahlungen und nicht auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zurückzuführen gewesen. Wie vom Prüfer zur Ermittlung der Unternehmenswerte durch den steuerlichen Vertreter der Revisionswerberin für die Anteilserwerbe in den Jahren 2005 und 2008 bereits ausgeführt worden sei, beruhe diese auf nicht realistischen Annahmen (dreifacher Umsatz der A GmbH im Jahr 2006 gegenüber 2005). Dies werde durch die Tatsache belegt, dass die beiden Gesellschaften in den Prognosejahren keine Umsatzsteigerungen und keine Gewinne erzielt hätten und deren betriebliche Tätigkeit bereits im März 2006 (A GmbH) bzw. August 2007 (E GmbH) eingestellt worden sei.
8 Auch das Bundesfinanzgericht beurteile die trotz der Wertberichtigung der Darlehensforderungen ab 2005 erfolgten Beteiligungserwerbe in den Jahren 2005 und 2008 als ursächlich durch die Nahebeziehungen zwischen den Gesellschaftern der A GmbH und der E GmbH und jenen der Revisionswerberin (Eltern Söhne Verhältnis) begründet. Aufgrund des bekannten Drucks auf die Textilbranche (Preisdruck, Internethandel etc.) sei es unrealistisch und nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend, dass die den Unternehmenswerten zugrunde gelegten prognostizierten Umsatzsteigerungen erzielbar gewesen wären. Auch ohne die in der mündlichen Verhandlung umfangreich geschilderten widrigen Umstände wären die prognostizierten Umsatzsteigerungen nach menschlichem Ermessen selbst bei optimalen äußeren Umständen nicht zu erreichen gewesen und müsse dies schon erkennbar gewesen sein. Trotz entsprechenden Vorhalts des Finanzamts, wonach die Ermittlung der Unternehmenswerte nicht nachvollziehbar dokumentiert sei, seien keine substantiierten Erläuterungen erfolgt. Das Gutachten des steuerlichen Vertreters könne daher für das Beschwerdebegehren nichts beitragen, zumal die zugrundegelegten Parameter bereits unmittelbar nach dem Anteilsererb nicht erfüllt worden seien und diese schon bei Erstellung des Gutachtens den realistischerweise branchenspezifisch erreichbaren Daten widersprochen hätten.
9 Nach näherer Darstellung der Verlustsituation der beiden Gesellschaften führte das Bundesfinanzgericht aus, nach dem Gesamtbild betrachtet habe der A GmbH und der E GmbH von vornherein die Fähigkeit bzw. der Wille gefehlt, die Darlehen (vollständig) zurückzuzahlen. Mit den bereits ab 2005 vorgenommenen Wertberichtigungen habe die Revisionswerberin selbst die nicht erwartete (vollständige) Rückzahlung nach außen kundgetan. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts seien die Wertberichtigungen der Darlehensforderungen ohne Setzung von Einbringungsmaßnahmen auf die persönliche Verflechtung der Gesellschafter der Revisionswerberin mit den (früheren) Gesellschaftern der A GmbH und der E GmbH zurückzuführen. Auch seien die ursprünglichen Angaben der Revisionswerberin, wonach die A GmbH und die E GmbH zur Sicherung des Lebensunterhalts der Söhne der Gesellschafter der Revisionswerberin gedacht gewesen seien, glaubwürdiger als jene, wonach sich die Revisionswerberin ein zweites Standbein habe aufbauen wollen. Dazu sei anzumerken, dass die Revisionswerberin ab 2003 ohnehin auch im Immobilienbereich (Wohnraumvermietung) tätig gewesen sei.
10 Bei der Beurteilung der steuerlichen Anerkennung eines Darlehens sei vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen bzw. eine Einzelfallbetrachtung anzustellen. In einer Darlehensgewährung könne eine verdeckte Ausschüttung u.a. dann erblickt werden, wenn die Darlehensrückzahlung von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten gewesen sei. Ob eine verdeckte Ausschüttung vorliege, hänge daher von der Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht ab. Im revisionsgegenständlichen Fall seien trotz nach der Aktenlage nicht anzuzweifelnder Bonität der Gesellschafter tatsächlich keine Darlehensrückzahlungen durch diese an die Revisionswerberin erfolgt. Vielmehr seien die Darlehensbeträge ohne jegliche Eintreibungsmaßnahmen wertberichtigt worden. Dies sei in die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, einzubeziehen. Es sei daher trotz Bonität der Gesellschafter von verdeckten Ausschüttungen auszugehen. Auch das Zurücktreten der Revisionswerberin hinter die übrigen Gläubiger zur Vermeidung der Überschuldung erkläre sich durch das bestehende Naheverhältnis, welches unter fremden Dritten nicht in einer derartigen Weise gezeigt worden wäre. Durch die weiteren Darlehenszahlungen an die A GmbH und die E GmbH trotz bereits erfolgter Wertberichtigungen sei die Uneinbringlichkeit der Darlehen von der Revisionswerberin bewusst in Kauf genommen worden. Durch die Nichterfassung eines Rückforderungsanspruchs gegenüber den Gesellschaftern sei die Absicht der Vorteilsgewährung an die Gesellschafter der Revisionswerberin schlüssig zum Ausdruck gebracht worden.
11 Der wahre wirtschaftliche Gehalt der fremdunüblichen Einräumung beachtlicher Darlehensbeträge an die A GmbH und die E GmbH ohne Sicherheiten liege in der notwendigen Versorgung der ab 2001 bzw. 2003 permanent verlustträchtigen Gesellschaften mit liquiden Mitteln. Dass die Darlehensforderungen von der A GmbH und der E GmbH selbst nicht zurückgezahlt werden würden, habe sich schon vor Erwerb der Anteile im März 2005 aus dem Gesamtbild ergeben. Eine verdeckte Ausschüttung könne auch vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen ein ungesichertes Darlehen gewähre oder verlustträchtige Anteile an einer Gesellschaft erwerbe, deren Gesellschafter wie im revisionsgegenständlichen Fall den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft nahestehende Personen seien.
12 Ein betriebliches Interesse der Revisionswerberin an den Darlehensvergaben und Beteiligungskäufen sei nicht dargetan worden. Gerade der Umstand, dass wegen der wirtschaftlichen Verlustträchtigkeit der A GmbH und E GmbH der Plan zur Schaffung von Existenzgrundlagen für die Söhne der Gesellschafter der Revisionswerberin nicht aufgegangen sei, lasse darauf schließen, dass der Anteilserwerb nur mit den familiären Beziehungen begründbar sei. Das Bundesfinanzgericht sei daher betreffend die Darlehensgewährungen und Anteilserwerbe zur Ansicht gelangt, dass von vornherein die subjektive Absicht bestanden habe, die Gesellschafter der Revisionswerberin aufgrund deren Nahebeziehungen zu den Gesellschaftern der A GmbH und E GmbH zu bevorzugen.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde vom Finanzamt nach Einleitung des Vorverfahrens nicht erstattet.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988).
18 Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Minderung erfahren (vgl. VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061).
19 Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. nochmals VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061).
20 Die Zuwendung eines Vorteils an einen Gesellschafter kann auch darin gelegen sein, dass eine ihm nahestehende Person begünstigt wird (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ro 2016/15/0021). Auch Körperschaften, an denen dem Gesellschafter nahestehende Personen beteiligt sind, können in einer solchen Nahebeziehung stehen (vgl. VwGH 3.8.2000, 96/15/0159).
21 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verrechnungskonto eines GmbH Gesellschafters führten „Entnahmen“ eines Gesellschafters, die auf seinem Verrechnungskonto erfasst würden, nur in Ausnahmefällen zu verdeckten Ausschüttungen. Entscheidend sei in einem solchen Fall, ob die auf dem Verrechnungskonto verbuchten Forderungen gegen den Gesellschafter in Hinblick auf dessen unzureichende Bonität ohne Wert seien. Es liege aber keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob die Wertungsmaßstäbe dieser jüngeren Rechtsprechung auf die Vorteilsgewährung an nahe Angehörige umlegbar seien und ob bejahendenfalls eine Dokumentation des Vorgangs im Rechenwerk der Gesellschaft (Bilanzierung eines Rückforderungsanspruchs gegen die Gesellschafter) als Voraussetzung für das Nichtvorliegen einer verdeckten Ausschüttung anzusehen wäre, durch welche der Rückzahlungswille der Gesellschafter bekundet werde.
22 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es nach der auch in der Revision angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit darauf ankommt, ob eine Rückzahlung der (bei Zahlung an einen Gesellschafter: auf einem Verrechnungskonto) verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war. In diesen Fällen wäre im Vermögen der Gesellschaft entweder gar keine (wenn die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung nur zum Schein erfolgt ist) oder zumindest keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge getreten (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2019/13/0075, mwN).
23 Das Bundesfinanzgericht ging im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass eine Rückzahlung der (hier auf Debitorenkonten betreffend die A GmbH bzw. die B GmbH) gebuchten Zahlungen der Revisionswerberin von vornherein nicht gewollt war, dies sowohl betreffend eine Rückzahlung durch die A GmbH bzw. die B GmbH selbst als auch (betreffend den Rückforderungsanspruch nach § 83 Abs. 1 und 4 GmbHG) durch die Gesellschafter der Revisionswerberin. Das Bundesfinanzgericht ging dabei nicht davon aus, dass die Erfassung eines Rückforderungsanspruchs gegen die Gesellschafter rechtliche Voraussetzung für das Nichtvorliegen einer verdeckten Ausschüttung sei, sondern führte hiezu erkennbar beweiswürdigend aus, dass durch die Nichterfassung des Rückforderungsanspruchs die Absicht der Vorteilsgewährung an die Gesellschafter schlüssig zum Ausdruck gebracht werde. Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich daher auf Basis dieser Sachverhaltsannahmen nicht.
24 Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit weiters umfangreich Begründungsmängel geltend. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Begründungsmängel nur dann zur Zulässigkeit der Revision und zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führen, wenn durch diese Mängel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. z.B. VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0052, mwN).
25 Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Kritik der Revisionswerberin am Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses, in welchem das Verfahrensgeschehen geradezu exzessiv geschildert wird (Seiten 2 bis 96 des angefochtenen Erkenntnisses), das aber wie die Revisionswerberin zutreffend formuliert nur „rudimentäre“ Feststellungen zum Sachverhalt (jedenfalls unter dieser Überschrift: Seiten 97 bis 105) enthält (vgl. allgemein zur Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Ritz/Koran , BAO 8 , § 280 Tz 9, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Verständlichkeit des angefochtenen Erkenntnisses leidet überdies (wie von der Revisionswerberin ebenfalls zutreffend gerügt) unter den mehrmaligen Verweisen auf Darlegungen der belangten Behörde.
26 Das angefochtene Erkenntnis enthält aber unter der Überschrift „rechtliche Beurteilung“, insoweit also disloziert weitere Feststellungen zum Sachverhalt; in diesem Zusammenhang finden sich auch Ausführungen zu beweiswürdigenden Erwägungen (samt Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin). Damit ermöglicht die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsverfolgung durch die Partei sowie eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.
27 Entgegen dem weiteren Vorbringen der Revisionswerberin hat das Bundesfinanzgericht auch das Vorbringen der Revisionswerberin nicht übergangen, wird darauf doch im Rahmen der Darlegungen zur rechtlichen Beurteilung eingegangen. Auf die Frage der tatsächlichen (und nicht bloß der rechtlich gebotenen) Rückzahlungsabsicht geht das Zulässigkeitsvorbringen auch im Rahmen der Behauptung, das Bundesfinanzgericht übernehme unreflektiert Sachverhaltselemente und Rechtsmeinungen (der belangten Behörde) nicht ein. Auch im Hinblick auf die Veröffentlichungspflicht (§ 23 BFGG) kann ein Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses schon deswegen nicht dargelegt werden, weil die maßgeblichen Erwägungen des Bundesfinanzgerichts im vorliegenden Fall durch die Verweise auf das (wie bereits betont: exzessiv geschilderte) Verfahrensgeschehen aus dem angefochtenen Erkenntnis selbst hervorgehen.
28 Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen hat das Bundesfinanzgericht insoweit auch in der Sache selbst entschieden (§ 279 BAO).
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
30 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 15. Dezember 2025
Rückverweise