JudikaturVwGH

Ra 2022/12/0103 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. September 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des R W in A, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Juni 2022, LVwG 950184/2/AL, betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 11. Februar 2022 wurde der Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 und 3 Landeslehrer Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen mit Ablauf des 31. März 2022 in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber befinde sich bereits seit 23. Februar 2021 „im Krankenstand“ und sei, wie aus dem fachärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2021 hervorgehe, dauernd dienstunfähig. Da ihm auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, der sich von der Aufgabenstellung her mit seiner gesundheitlichen Verfassung vereinbaren lasse, seien die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt. Der Revisionswerber habe mit seinen Einwendungen keine neuen medizinisch zu beurteilenden Tatsachen angeführt, die geeignet wären, die Ausführungen im fachärztlichen Gutachten zu entkräften.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, es sei zwar zutreffend, dass er seit 23. Februar 2021 krankheitsbedingt dienstverhindert sei, jedoch sei er nicht dauernd dienstunfähig. Sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner Untersuchung am 6. Dezember 2021 wesentlich gebessert, sodass eine zeitnahe Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer möglich sei. Gemäß der angeschlossenen ärztlichen Bestätigung vom 1. März 2022 sei beim Revisionswerber eine kontinuierliche gesundheitliche Besserung zu sehen. Unter einem beantragte der Revisionswerber die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der inneren Medizin, der Pneumologie sowie der Neurologie und Psychiatrie.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „mit Ablauf des 31. März 2022“ im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen habe, als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.

4 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, der Revisionswerber sei seit Oktober 2019 mit kurzen Unterbrechungen immer wieder „im Krankenstand“ gewesen und habe am 14. Jänner 2021 auch aus gesundheitlichen Gründen um Versetzung in den Ruhestand angesucht, wobei er dieses Ansuchen am 27. Jänner 2021 wieder zurückgezogen habe. Dem eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten sei zu entnehmen, dass er an einer organischen Angst- und Anpassungsstörung leide, die wiederholt zu lang andauernden Krankenständen geführt habe. Zudem gehe daraus hervor, dass aufgrund der Gesamtsituation nicht davon auszugehen sei, dass es zu einer wesentlichen Besserung der gesundheitlichen Situation des Revisionswerbers kommen werde.

5 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht fest, das arbeitsmedizinische Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Demgegenüber sei die vorgelegte ärztliche Bestätigung mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, dass aufgrund fortschreitender Genesung physisch als auch psychisch eine Rückkehr ins Berufsleben zeitnah möglich sei, von untergeordnetem Beweiswert, weil sie dem ausführlichen arbeitsmedizinischen Gutachten, dem eine entsprechende fachärztliche Expertise zugrunde liege, nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegne.

6 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, ein Landeslehrer sei gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig sei. Dies sei nach Abs. 3 leg.cit. der Fall, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen könne. Der Revisionswerber sei ausgehend vom arbeitsmedizinischen Gutachten als Lehrkraft nicht mehr dienstfähig und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei zumindest unwahrscheinlich. Aufgrund der konkret vorliegenden Dienstunfähigkeit sei auch die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes schon naturgemäß nicht gegeben. Der Revisionswerber sei daher zu Recht in den Ruhestand versetzt worden.

7 Das Verwaltungsgericht führte weiters aus, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei nicht beantragt worden. Sie sei auch nicht erforderlich, weil sie keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lasse, zumal sich der Sachverhalt bereits aus dem Akteninhalt ergebe und keine komplexen Rechtsfragen zu klären gewesen seien.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe es im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Zudem sei die Revision zulässig, weil das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, obwohl der Revisionswerber bisher nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei und nicht explizit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet habe.

10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Liegt ein ausreichendes, schlüssiges Gutachten vor, besteht auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten in einem solchen Fall kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/12/0122). Dass das arbeitsmedizinische Gutachten, auf welches das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Entscheidung stützte, nicht schlüssig gewesen sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargetan. Dem Revisionswerber wäre es unbenommen geblieben, dem eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten durch Vorlage eines von ihm beigebrachten Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

15 Im Hinblick auf die in der Revision gerügte Verletzung der Verhandlungspflicht lag im vorliegenden Fall zunächst kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 24 VwGVG aber bereits festgehalten, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC oder des Art. 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG gestellt hat (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rn. 36, mwN).

16 Vorliegendenfalls hat es der durch eine Rechtsschutzsekretärin der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zwar nicht anwaltlich, aber dennoch rechtskundig vertretene Revisionswerber (vgl. etwa VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073, Rn. 48) unterlassen, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen. Auch konkrete Beweisanbote in Richtung der Einvernahme von Beweispersonen wurden nicht erstattet. Ausgehend davon durfte das Verwaltungsgericht in vertretbarer Weise von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgehen und von deren Durchführung Abstand nehmen (vgl. dazu auch VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0093).

17 In der Revision wurde somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2023

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