Ra 2020/08/0143 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Bildung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlage gemäß § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG ist - nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut - nicht auf einen allenfalls tatsächlich bestehenden Entgeltanspruch oder auf eine bestimmte, im Orden ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern - im Wege einer abstrakten Betrachtung - auf den Verdienst, der bei einer auf Grund der vorhandenen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten möglichen Beschäftigung "üblich" wäre.