Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Dr. in A L in W, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14, Top 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2021, W262 2216210 1/18E, betreffend Zuerkennung von Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai), zu Recht erkannt:
Die Revision wird abgewiesen.
1 Die Revisionswerberin beantragte die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld von 4. Dezember 2018 bis 3. Februar 2019. Dazu gab sie an, sie beabsichtige sich in dieser Zeit an der Universität Wien zu habilitieren.
2 Mit Bescheid vom 20. November 2018 wies die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (AMS) den Antrag der Revisionswerberin mit der Begründung ab, dass es sich bei einer Habilitation nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG handle. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Jänner 2019 keine Folge. Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Eine Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Es stellte fest, die Revisionswerberin habe mit ihrer Dienstgeberin von 4. Dezember 2018 bis 3. Februar 2019 eine Bildungskarenz vereinbart. Sie habe eine Bestätigung (eines Institutes der Universität Wien) vorgelegt, dass sie in diesem Zeitraum eine Habilitation verfassen werde und ihr Zeitaufwand dafür 20 Wochenstunden betrage. Tatsächlich habe die Revisionswerberin in der Zeit der Bildungskarenz mit der Verfassung ihrer Habilitationsschrift begonnen und sich „in unterschiedlichen Fächern eingelesen“.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fordere § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an Bildungsangeboten von institutionalisierten Weiterbildungseinrichtungen. Davon abzugrenzen sei das bloße selbständige Aneignen von Wissen, für das kein Weiterbildungsgeld gebühre. Bei dem Verfassen einer Habilitationsschrift fehle es in diesem Sinn an der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin vor, das Bundesverwaltungsgericht könne seine Ansicht, bei der Verfassung einer Habilitation fehle es an dem für das Weiterbildungsgeld erforderlichen Vorliegen einer institutionalisierten Weiterbildungsmaßnahme, nicht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Judikatur zu einer Habilitation liege insoweit nämlich nicht vor. Mit seinen Ausführungen habe das Bundesverwaltungsgericht übersehen, dass für die Habilitation in § 103 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) ein förmliches Verfahren festgelegt sei. Dass für die Verfassung einer Habilitation keine Betreuung und keine Kurse vorgesehen seien, ergebe sich lediglich daraus, dass es sich um die „höchste akademische Qualifikationsstufe“ handle. Davon ausgehend liege eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG vor. Dafür spreche auch, dass die Habilitation der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten diene und damit die Beschäftigungschancen erhöhe.
7 Die Revision ist wegen des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Habilitationsprojekt als Weiterbildungsmaßnahme zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit ist. Schon der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG („... Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ...“) erhellt damit, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen. Auch § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Regelung sieht im Gegenteil nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminar bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft (vgl. zum Ganzen VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; vgl. auch VwGH 14.9.2016, Ro 2015/08/0023 und 0024, mit näheren Ausführungen zur Möglichkeit des Auseinanderfallens des Besuchs der Weiterbildungsmaßnahme und anderen Zeiten der Bildungskarenz).
9 § 103 UG 2002 regelt unter der Überschrift „Habilitation“ das Verfahren und die Voraussetzungen der Erteilung einer Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach. Der Antrag ist an das Rektorat zu richten (Abs. 1). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers (Abs. 2).
10 § 103 Abs. 2 UG 2002 fordert als Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis somit kumulativ einen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers (vgl. VwGH 28.10.2015, 2013/10/0160). Der Beurteilung, ob im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach eine hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nachgewiesen wurde, sind die als Habilitationsschrift eingereichten schriftlichen (oder künstlerischen) Arbeiten die mit dem Habilitationsantrag vorgelegten Arbeiten zugrunde zu legen (vgl. VwGH 8.3.2018, Ra 2016/10/0045, mwN).
11 Der Besuch von Ausbildungseinheiten (Kursen, Seminaren), in denen Bewerberinnen und Bewerber auf die Habilitation vorbereitet bzw. bei Erstellung der einzureichenden Arbeiten betreut werden, ist dagegen wie die Revision selbst erkennt in § 103 UG 2002 nicht vorgesehen. Die für die Erlangung der Habilitation erforderliche selbständige Erstellung von schriftlichen (oder künstlerischen) Arbeiten bzw. die eigenständige Vorbereitung darauf stellt im Sinn der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aber keine Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG dar. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht daher dem Gesetz.
12 Da somit bereits der Revisionsinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1a VwGG abgesehen werden, zumal der für die gegenständliche Frage relevante Sachverhalt geklärt ist und ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren sowie das Bundesverwaltungsgericht ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK bereits eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
Wien, am 28. November 2023
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