Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des J O in K, vertreten durch Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Jochberger Straße 98, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. März 2022, Zl. LVwG 2021/44/0665-9, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 4. Februar 2021 gab die belangte Behörde dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 20. Juni 2018 statt und verfügte gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung von Räumschnee in die K. an fünf näher bezeichneten Einbringungsstellen unter Vorschreibung von näher dargestellten Nebenbestimmungen befristet bis zum 31. März 2029. Maß und Art der Wasserbenutzung wurden mit einer Schneeeinbringung nur in einem Zeitraum von maximal 48 Stunden nach dem Ende des letzten Schneefalles, der zu einer Neuschneehöhe von mindestens 10 cm geführt habe und augenscheinlich nicht verunreinigt sei, bestimmt. Die maximal einzubringende Schneemenge wurde mit 11.000 m³ pro Wintersaison begrenzt, wobei vor der Einbringung von Räumschnee in das Gewässer soweit als möglich die vorhandenen Schneeablagerungsflächen auszunützen seien. Ein Verhältnis zwischen Einbringung in das Gewässer mit 15% und Ablagerung auf Abschmelzflächen mit 85% sei im Verlauf einer Wintersaison jedenfalls einzuhalten.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber als Fischereiberechtigter Beschwerde.
3 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der eine gewässerökologische Amtssachverständige beigezogen wurde, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10. März 2022 mit einer für das gegenständliche Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe hinsichtlich einer näher genannten Auflage als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG sei nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
4 In seiner Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass der Revisionswerber als Fischereiberechtigter nicht zur Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens berufen sei, sondern darauf beschränkt sei, Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei zu begehren. In der Folge setzte sich das Verwaltungsgericht mit einzelnen Forderungen des Revisionswerbers auseinander. So führte es zur Forderung des Revisionswerbers, der einzubringende Schnee dürfe nicht mit Reifenabrieb verunreinigt sein, aus, dass durch die Auflage, dass der Schnee nur 48 Stunden alt sein dürfe und die Höhe des letzten Schneefalles mindestens 10 cm betragen müsse, eine Verunreinigung mit Reifenabrieb bereits reduziert werden könne. Ein darüber hinausgehendes völliges Verbot von Reifenabrieb im Schnee würde de facto bedeuten, dass gar kein Schnee von öffentlichen Verkehrsflächen in den Fluss eingebracht werden dürfte und der Bewilligungsantrag zu versagen wäre. Darauf habe der Revisionswerber als Fischereiberechtigter keinen Anspruch. Forderungen, die auf eine faktische Versagung der Bewilligung hinausliefen, dürften nicht berücksichtigt werden.
5 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Artikel 133 Abs. 4 B VG.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
8 Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.
9 Ebenso langte eine Revisionsbeantwortung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als oberste Verwaltungsbehörde ein.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
14 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2023/07/0014, mwN).
15 Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision stellen allein auf die Antragserfordernisse des § 103 Abs. 1 lit. j WRG 1959 ab. Schon der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung der mitbeteiligten Partei müsse insofern der Einleitung verunreinigter Straßenwässer vergleichbar gemäß § 103 Abs. 1 lit. j WRG 1959 Angaben und Unterlagen dazu enthalten, welche schädlichen Abwasserinhaltsstoffe sie in das Gewässer einbringen möchte. Ohne diese Angaben könne der Revisionswerber als Fischereiberechtigter keine Auflagen im Sinne des § 15 WRG 1959 beantragen. Obwohl die Amtssachverständige darauf hingewiesen habe, dass sie gar nicht wisse, welche Schadstoffe mit dem Räumschnee ins Gewässer gelangten, insbesondere nicht, wie viel Mikroplastik in Form von Reifenabrieb der Räumschnee aufweise und ob auch der Stoff „6PPT“ (gemeint wohl „6PPD“) enthalten sei, und sie sohin nicht abschätzen könne, inwiefern sich diese Stoffe auch auf die K. auswirkten, zumal nicht einmal der Umfang der Stoffe bekannt sei, habe sich das Verwaltungsgericht willkürlich über diese klare Rechtslage hinweggesetzt.
16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung des Fischereiberechtigten eine beschränkte ist. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0096, 0097, mwN).
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon festgehalten, dass den Fischereiberechtigten die Obliegenheit auferlegt ist, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0438, mwN).
18 Dem Vorbringen, dass dies dem Revisionswerber mangels entsprechender Projektangaben nicht möglich gewesen sei, wird aber bereits durch den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses, das eine Darstellung der vom Revisionswerber erhobenen Forderungen enthält, sowie die im Akt aufliegende Verhandlungsschrift der Behörde vom 15. Juli 2020 und das Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichts, in der die geforderten Maßnahmen des Revisionswerbers ebenso protokolliert wurden, widerlegt.
19 Den konkret begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach einzelnen Forderungen nachgekommen und weshalb anderen geforderten Maßnahmen nicht Rechnung getragen worden sei, tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Insbesondere geht der Revisionswerber auch nicht auf die vom Verwaltungsgericht genannte Vorschreibung zur Reduzierung der Verunreinigung mit Reifenabrieb ein.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon festgehalten, dass die Beurteilung der Einbringung von in einer Gemeinde anfallendem Räumschnee hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht auf die gleiche Art erfolgen kann wie die Beurteilung etwa der Einbringung von Abwässern einer Abwasserreinigungsanlage mit im Detail bekannten Inhaltsstoffen. Dementsprechend stellt der erwähnte § 103 Abs. 1 lit. j WRG 1959 bereits seinem Wortlaut nach auf die „Natur des Projektes“ ab (vgl. ebenfalls Räumschnee betreffend VwGH 26.1.2023, Ra 2019/07/0102 bis 0104, mwN). Auch deshalb ist aus der auf die genannte Bestimmung gestützten Behauptung des Vorliegens der erwähnten Mängel fallbezogen nichts zu gewinnen.
21 In den Revisionsgründen wurde ferner die Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass mit dem Räumschnee Mikroplastik in Form von Reifenabrieb und damit der Stoff „6PPT“ (gemeint wohl „6PPD“) in das Gewässer eingebracht werde, sowie die fehlende Auseinandersetzung mit dem Antrag zur Streichung der Wortfolge „soweit als möglich“ hinsichtlich einer näher bezeichneten Auflage durch das Verwaltungsgericht moniert.
22 Auf dieses Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist wie schon in Rn. 14 dargestellt zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/20/0007, mwN).
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
24 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
26 Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt ihres als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen bzw. einem Verweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts sowie auf nicht näher bezeichnete „Erhebungen, Untersuchungen und Studien in gewässerökologischer Hinsicht“ kein sonstiges, auf die Revision bezugnehmendes Vorbringen enthält (vgl. nochmals zu den betreffend den Ausführungen in der Sache nahezu inhaltsgleichen Revisionsbeantwortungen der dortigen belangten Behörde VwGH 26.1.2023, Ra 2019/07/0102 bis 0104, mwN).
Wien, am 4. Juli 2023