Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der B GmbH, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. Juli 2025, 405 3/1366/1/5 2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Tweng; mitbeteiligte Partei: L GmbH; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Personalwohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG T. erteilt und ihrem Ansuchen auf Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes stattgegeben worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbende Partei zu den „Beschwerdepunkten“ ausführt, sie erachte sich „durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht als Anrainerin in einem Bauverfahren nach der BO für Salzburg dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht Salzburg als belangte Behörde ihrer Beschwerde“ keine Folge gegeben und die von der mitbeteiligten Partei beantragte Baubewilligung bestätigt habe.
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 12.8.2025, Ra 2025/06/0158, mwN).
5Mit dem als „Beschwerdepunkt“ bezeichneten Recht wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die baurechtlichen Bestimmungen des Landes Salzburg eingeräumten Recht die revisionswerbende Partei verletzt sei (vgl. etwa VwGH 15.6.2022, Ra 2022/06/0071 und 0072, mwN); ein abstraktes Recht darauf, dass ihrer Beschwerde Folge gegeben und die von der mitbeteiligten Partei beantragte Baubewilligung nicht bestätigt werde, existiert nicht.
6Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
7Darüber hinaus stellen die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, während sich das „zur Begründung der Beschwerde“ erstattete Vorbringen „zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ in einem Verweis auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen erschöpft. Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0190, mwN) dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht und erweist sich auch aus diesem Grund als unzulässig.
Wien, am 22. Oktober 2025
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