Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kienesberger, über die Revision des S F in M, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. März 2022, Zl. 405 10/1039/2/2 2022, betreffend Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Mai 2021 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe § 3 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) verletzt und wurde über ihn gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 „1. Strafrahmen“ MeldeG eine Strafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Abfassung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (I.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (II.).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5 § 22 Abs. 1 Z 1 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt (vgl. VwGH 28.1.2019, Ra 2018/01/0507).
6 Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Beschlusses lag dem anzufechtenden Straferkenntnis kein derartiger „Wiederholungsfall“ zugrunde.
7 Der vorliegende Revisionsfall gleicht daher in sachlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem, der bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2022, Ra 2022/03/0113 0117, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
8 Daher war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2022
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