Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenwarter, über die Revision der Wassergenossenschaft W, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 15a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. September 2015, Zl. LVwG-550590/23/Wim/AK, LVwG- 550591/2/Wim/AK, LVwG-550592/2/Wim/AK, betreffend wasserrechtliche Bewilligung der Bachabkehr 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1 leg. cit.).
Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. September 2015 dem Revisionswerber nach seinen eigenen Angaben am 24. September 2015 zugestellt.
Die dagegen erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am 5. November 2015, dem letzten Tag der Revisionsfrist, zur Post gegeben und langte am 10. November 2015 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 5. November 2015 und war daher schon zum Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (am 10. November 2015) abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (vgl. zur Zulässigkeit einer Zurückweisung ohne Weiterleitung an das Verwaltungsgericht die hg. Beschlüsse vom 4. September 2014, Ra 2014/15/0001, und vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135).
Wenn der Revisionswerber zur Wahl der Einbringungsstelle darauf verweist, dass zufolge der Mitteilung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. Oktober 2014 im Falle der (gegen dasselbe Erkenntnis erhobenen) außerordentlichen Revision des J K und der M K (hg. Zl. Ra 2015/07/0129) gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen seien, weshalb die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werde, so verkennt er die Rechtslage.
Der mit "Revision" überschriebene § 25a VwGG regelt unter anderem die Einbringungsstelle für (ordentliche und außerordentliche) Revisionen. Nach Abs. 5 des § 25a VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 30a Abs. 7 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer außerordentlichen Revision den Verfahrensparteien (und im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung) eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen.
Nach der Vorlage der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof kommt die vom Revisionswerber genannte Bestimmung des (mit "Schriftsätze" überschriebenen) § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG zum Tragen, wonach Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind.
Die außerordentliche Revision des Revisionswerbers stellt nach ihrem eindeutigen Inhalt aber keinen Schriftsatz im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG im Verfahren über die zu Zl. Ra 2015/07/0129 anhängige außerordentliche Revision dar. Unzweifelhaft handelt es sich dabei (ebenfalls) um eine gegen dasselbe Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gerichtete außerordentliche Revision einer anderen Verfahrenspartei. Diese außerordentliche Revision hätte daher richtigerweise nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern nach § 25a Abs. 5 VwGG beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht werden müssen.
Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2015